Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 123 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 123 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 123 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Betrugsbekämpfung
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 123 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Korruption
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 123 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 123 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Entrichtung von Steuern
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 123 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 123 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 124 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 124 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 124 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Zahlungsunfähigkeit
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 124 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 124 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 124 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 124 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 124 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 124 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 124 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 124 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV in Verbindung mit § 124 GWB. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, soweit dieser Kenntnis über das unbedingte Vorliegen von Ausschlussgründen erlangt.