Titel
:
Neubau Grundschule Fuhsestraße, Hannover. Es soll die Fachplanungen der Technischen Ausrüstung der Alg. 1,2,3,4,5 und 8, gem. Paragraph 53 HOAI, Aufteilung in 3 Lose beauftragt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, alle drei Lose an einen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben. Die Beauftragung aller Lose an einen Bewerber ist somit möglich.
Beschreibung
:
Die Grundschule Fuhsestraße in Hannover, soll als 4-zügige Grundschule, am bestehenden Standort, in mehreren Bauabschnitten, neu gebaut werden. Die BGF des Neubaus beträgt rd. 8.900 m2. Die bisherige Fachplanung der TGA für dieses Projekt wurde von einem Norddeutschen Planungsbüro erstellt. Der 1. BA ist mit der Errichtung einer Auslagerung (mobilen Raumeinheiten) auf dem Schulgrundstück bereits abgeschlossen. Für den 2. BA (Teilabbruch Bestandsgebäude und Neubau Trakt A+B) ist die Leistungsphase 3 abgeschlossen. Für den 3. BA (Gesamtabbruch Bestandsgebäude und Neubau Trakt C) ist die Leistungsphase 2 abgeschlossen. Die bereits vorliegende Neubauplanung soll übernommen und in den noch ausstehenden Leistungsphasen fortgeführt und abgeschlossen werden. Der Neubau soll in den vorgesehenen Bauabschnitten errichtet werden, mit der Zielsetzung, den Teilbetrieb im Neubau, im 3. Quartal 2028 und den Gesamtbetrieb ab 1. Quartal 2030, aufzunehmen. Grundlage der vorgesehenen Beauftragung der Technischen Gebäudeausrüstung ist also die Übernahme und Fortführung der bereits vorliegenden Vorentwurfs- bzw. Entwurfsplanung. Im Zuge der weiteren Planung können punktuell neue technische und anlagenbedingte oder konstruktive Vorschläge berücksichtigt werden. Die Gesamtkosten der zu beauftragenden Bauabschnitte 2 und 3 werden gem. Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung der abgeschlossenen Entwurfsplanung BA 2 (LPH 3, aus 10/2024) und Vorentwurfsplanung BA 3 (LPH 2, aus 12/2022) auf ca. 48 Mio. € (brutto, KG 200-700) geschätzt, die Bauwerkskosten (brutto, KG 300+400) auf ca. 33,5 Mio €. Die Bauwerkskosten teilen sich gem. Kostenschätzung wie folgt auf die Bauabschnitte 2 und 3 auf: BA 2: 26,5 Mio € (brutto, KG 300+400), hinzukommend KG400: ca. 9,98 Mio € BA 3: 6,9 Mio € (brutto, KG 300+400), hinzukommend KG400: ca. 2,80 Mio € 3.2 Vorgesehener Beauftragungsumfang: Beauftragt werden soll die Fachplanungen der technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 1,2,3,4,5, u. 8 gem. § 53 HOAI wie folgt: - für den 2.BA die Leistungsphasen 4-9, wenn erforderlich auch Teile der Leistungsphase 3 - für den 3.BA die Leistungsphasen 3-9 (stufenweise), wenn erforderlich auch Teile der Leistungsphase 2 Die Genehmigung der Leistungsphase 3, bzw. der HU-Bau/Drucksache vorausgesetzt, soll nach Abschluss des VgV-Verfahrens, die Beauftragung für den 2.BA, voraussichtlich ohne weiteren Vorbehalt für die LPH 4-9 erfolgen. Für die Planung des 3.BA wird eine stufenweise Beauftragung (gemäß haushaltsrechtlicher Vorschriften) erfolgen, zunächst für die LPH 3, nach Genehmigung HU-Bau/Drucksache für die weiteren Leistungsphasen 4-9. Der Einarbeitungsaufwand soll gesondert vergütet werden. Die Art und Höhe der gesonderten Vergütung ist Teil des Honorarangebots der Bieter im Verhandlungsverfahren. Hinweise zur stufenweisen Beauftragung: Leistungsphasen, die die Auftraggeberin nicht mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter aufschiebender Bedingung. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsphasen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Die Auftraggeberin beabsichtigt bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen – einzeln oder im Ganzen – abzurufen. Bei der Entscheidung über den Abruf der weiteren Leistungen wird die Auftraggeberin berücksichtigen, dass dies in der Regel die politischen Beschlüsse und die Genehmigung der HU-Bau- / Bauunterlage voraussetzt. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsphasen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsphasen zu erbringen, wenn die Auftraggeberin sie ihm überträgt. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.