Zusätzliche Informationen
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An der Core Facility der Medizinischen Universität befindet sich ein Massenzytometer der Firma Standard BioTools. Dieses Gerät wird, entsprechend der Funktion der Core-Facility allen Forscher:innen zur Durchführung entsprechender Analysen zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit von Forschungsergebnissen auf internationalem Niveau ist es erforderlich, dass das Gerät durch die Erbringung Wartungs- und Supportleistungen in forschungsadäquatem Zustand gehalten und gegebenenfalls wiederversetzt wird. Zu diesem Zweck wurde ein Wartungs- und Supportvertrag abgeschlossen werden. Die Auftraggeberin führe hierfür eine Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Bieter gem § 37 Abs 1 Ziffer 3 BVergG 2018 durch und waren hierfür die nachstehenden Gründe maßgeblich:Entsprechend § 37 Abs 1 Z 3 können Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem:einer Bieter:in beschafft werden, wenn die Leistungserbringung nur durch ein Unternehmen möglich ist und daher ein Wettbewerb nicht besteht. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn nur ein Unternehmen die Leistung erbringen kann, weil (a) aus technischen Gründen kein anderes Unternehmen leistungsfähig ist und ein Wettbewerb daher ausgeschlossen ist. Es kommt dabei darauf an, dass die zu beschaffenden Leistungen eine spezifische technische Besonderheit beinhalten und gerade aufgrund dieser Besonderheit die Beauftragung eines bestimmten Unternehmens erforderlich ist. Entsprechend des 50. Erwägungsgrundes Vergabe-RL 2014/24/EU ist dies unter anderem auch dann der Fall, wenn „es für einen anderen Wirtschaftsteilnehmer technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen oder dass es nötig ist, spezielles Wissen, spezielle Werkzeuge oder Hilfsmittel zu verwenden, die nur einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen.“Zusätzlich zur oben dargelegten Anforderung (fehlender Wettbewerb aufgrund technischer Ausschließlichkeit) ist es erforderlich, dass (b) keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung besteht. Dabei ist insbesondere auf das Bestehen alternativer Vertriebswege im EU-Raum sowie auch auf einen allfälligen Rückgriff auf funktionell vergleichbare Leistungen Bedacht zu nehmen.Schließlich ist – als letztes zu erfüllendes Tatbestandselement – festzuhalten, dass (c) der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der an den Leistungsgegenstand gestellten Anforderungen sein darf. Unzulässig wäre sohin die Vornahme einer Vorselektion zur Bestimmung von präferierten Anforderungen auf deren Basis in einem nächsten Schritt argumentiert würde, dass nur ein Unternehmen die Leistung erbringen können. Dies deshalb, weil derartige Entscheidungen ausschließlich Teil eines Vergabeverfahrens (z.B. Festlegung von Zuschlagskriterien) sein dürfen; im Grunde also Einschränkungen nicht in unsachlicher („willkürlicher“) Art und Weise erfolgen dürfen. Wie bereits eingangs erwähnt sind die Tatbestände eng auszulegen und unter Anwendung besonderer Sorgfalt zu prüfen:(a)Das Fehlen des Wettbewerbs ergibt sich aus der Tatsache, dass lediglich einem Unternehmen das erforderliche Fachwissen zur Verfügung steht um das bei der Auftraggeberin in Verwendung stehende Massenzytometer zu warten; konkret demjenigen Unternehmen, dass auch das Gerät herstellt und vertreibt. Dies ergibt sich allein schon aus der Tatsache, dass das in Verwendung stehende Gerät als technisch hochkomplex angesehen werden kann und die Sicherstellung einer fachgerechten Wartung- und gegebenenfalls auch Reparatur spezielles nur dem Hersteller zur Verfügung stehendes Fachwissen erfordert. Keinem anderen Unternehmen steht das Wissen zur Verfügung, weil das zu wartende Gerät durch mehrere Patente geschützt ist, die vom Hersteller nicht in Lizenz gegeben werden; es sohin faktisch unmöglich ist, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer das für die Wartung- und Reparatur erforderliche Wissen erwerben kann. Demzufolge würde das Erbringen der Leistung durch ein anderes Unternehmen würde unweigerlich dazu führen, dass die Auftraggeberin das Risiko einer nicht fachgerechten Wartung eingehen müsste, was die Auftraggeberin in weiterer Folge vor unüberwindbare Schwierigkeiten im Hinblick auf die Durchführung von Forschungen mit Gerät einerseits, sowie auch unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Weiterführung bereits begonnener Forschung mit dem Gerät andererseits stellen würde. (b)Ebenso besteht keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung: Es kann – insbesondere vor dem Hintergrund einer sparsamen Mittelverwendung – keine vernünftige Alternative darstellen, entweder (i) ein neues Gerät zu beschaffen, noch kann es (ii) als vernünftig betrachtet werden, würde die Wartungsleistung generell unterlassen werden, weil in diesem Fall zum einen damit zu rechnen wäre, dass das Gerät irreparable Schäden nimmt, zum anderen aber auch die mit dem Gerät generierten Forschungsdaten im Zeitverlauf an Qualität verlieren würden und demzufolge für die Forschung nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß brauchbar wären. (c)Eine vorweggenommene Wettbewerbsbeschränkung liegt ebenfalls nicht vor: Aufgrund des zum Beschaffungszeitpunkt bestehenden Wertes des Gerätes konnte dieses zulässigerweise in einem Verfahren ohne Bekanntmachung beschafft werden. Die Tatsache, dass die budgetären Mittel, welche für die Gerätewartung erforderlich sind, zum damaligen Beschaffungszeitpunkt tatsächlich nicht verfügbar waren, eine gemeinsame Planung daher auch nicht erfolgen konnte und sohin die Wartungsleistungen bei der Auftragswertschätzung zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht zu berücksichtigen waren, stellt keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar. 1 Vgl. u.a. EuGH 8.4.2008, Rs C-337/05, Kommission/Italien.2 Vgl. EuGH 2.6.2005, Rs C-394/02 (Kommission/Griechenland), Rz 34 ff. 3 Vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0013.Im Übrigen wird auf die durchgeführte Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung mit der Veröffentlichungsnummer 769346-2024 verwiesen.