Zusätzliche Informationen
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Die Angebotsabgabe ist für ein bis alle Lose möglich. Ein AN kann aus Gründen der Mittelstandsförderung maximal den Zuschlag für drei Lose erhalten. Die Bezuschlagung erfolgt unter der Berücksichtigung der genannten Wertungskriterien sowie unter der Voraussetzung, dass die Eignungsanforderungen und die Mindestanforderungen pro Los in addierter Form (abhängig davon wie viele Lose zur Bezuschlagung kommen sollen) erfüllt sind. Eine Limitierung erfolgt, wenn ein Bieter auf mehr als drei Lose das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. In diesem Fall erfolgt die Vergabe der Lose an die Bieter so, dass der AG den geringstmöglichen Gesamtpreis (brutto) – bezogen auf alle Lose – realisieren kann. Anschließend erhält die Firma mit der nächsthöchsten Gesamtpunktzahl (Konzept plus Preis) den Zuschlag für ein oder mehrere übrige Lose. Bei Punktgleichheit ist der niedrigste Preis ausschlaggebend. Der AG behält sich hierbei vor, den Zuschlag auf mehr als drei Lose an einen Bieter zu erteilen, sofern der Preisabstand zwischen den beiden Bestbietenden in den jeweiligen Losen mehr als 20 % beträgt. Die vergleichende Preiswertung erfolgt auf Basis der gebotenen netto-Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gültigen Umsatzsteuer. -------------------------------------- Neben den Nachweisen zu den Eignungsanforderungen (s. Ziffer 5) sind folgende Unterlagen einzureichen: k. Ausgefüllter Angebotsvordruck (Formblatt, siehe Vertragsbedingungen/ Formulare) l. Ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt, siehe Vertragsbedingungen / Formulare) m. Kurzkonzept, Erläuterungen in Schriftform (max. 2 DIN-A4-Seiten, Arial 11) zur Herangehensweise an den Auftrag, der Ausführung von Leistungen, Fortbildungen sowie Vertretungsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien des Unternehmens. Die Wertung erfolgt unter Berücksichtigung der beigefügten Wertungsmatrix. n. Betriebsanweisung „Vorbeugender Unfall- und Gefahrenschutz“ (Formblatt, siehe Vertragsbedingungen / Formulare – wird mit Angebotsabgabe anerkannt und ist im Auftragsfall zu unterzeichnen) o. Eigenerklärung zu Ziffer 5k Abs. 1 der Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 Im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurde am 8. April 2022 durch das 5. EU-Sanktionspaket mit Art. 5k in die Russland-Sanktionsverordnung 2014/833 ein unmittelbar und seit dem 9. April 2022 geltendes Zuschlags- und Erfüllungsverbot für öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte mit russischen Staatsangehörigen und Unternehmen eingeführt. Danach ist es verboten öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe). --------------------------------------------------- Im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurde am 8. April 2022 durch das 5. EU-Sanktionspaket mit Art. 5k in die Russland-Sanktionsverordnung 2014/833 ein unmittelbar und seit dem 9. April 2022 geltendes Zuschlags- und Erfüllungsverbot für öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte mit russischen Staatsangehörigen und Unternehmen eingeführt. Danach ist es verboten öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: - russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, - juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder - natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe). - Das Nichtvorliegen dieser Ausschlusstatbestände ist durch den Bieter mit Angebotsabgabe in Form einer Eigenerklärung zu erklären.