Zusätzliche Informationen
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Für die Einreichung von Eignungsnachweisen und des Angebotes ist ausschließlich die direkt, barrierefrei, uneingeschränkt und unentgeltlich zur Verfügung gestellte digitale Vergabeplattform zu nutzen. Eingereichte Unterlagen werden über die Vergabeplattform automatisch verschlüsselt. Eine unverschlüsselte Einreichung beispielsweise über E-Mail, über Fax oder per Brief ist nicht zulässig und führt zwangsweise zum Ausschluss. Fragen und Mitteilungen müssen ebenfalls über die digitale Vergabeplattform eingereicht werden. a) Die ausgefüllten Eignungsnachweise und auch die Angebote sind unter Angabe des Vor- und Nachnamens des gesamtverantwortlichen Vertreters des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft (BiGe) und mit den geforderten Nachweisen, Erklärungen und Anlagen zwingend innerhalb der Einreichungsfrist ausschließlich über den verschlüsselten Angebotsbereich der elektronischen Vergabeplattform einzureichen. Eine Einreichung per E-Mail oder unverschlüsselt per Bietermitteilung ist nicht zulässig und führt zwangsläufig zum Ausschluss. Nicht formgerechte bzw. formlose Eignungsnachweise werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten (§ 57 Absatz 1 Satz 1 VgV). b) Während der Angebotsphase sind Fragen und Mitteilungen ausschließlich digital über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform bis spätestens 10 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist an den Auftraggeber (AG) zu richten. Verbindliche Stellungnahmen werden als Erläuterungen, Aktualisierungen oder Änderungen zu den Vergabeunterlagen unter der zuvor genannten Vergabeplattform bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist veröffentlicht. c) Das Angebot mit den erforderlichen Eignungsnachweisen kann ausschließlich verschlüsselt elektronisch eingereicht werden und verbleibt beim AG. d) Geforderte Nachweise sind elektronisch, nicht deutschsprachige Nachweise in einer beglaubigten Übersetzung, dem Eignungsnachweis beizulegen. e) Informationspflicht des Bieters: Die Teilnehmer/die Bieter verpflichten sich, sich eigenverantwortlich bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist auf der zuvor genannten Vergabeplattform zu informieren, ob Erläuterungen, Aktualisierungen oder Änderungen zu den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden. Weiter werden die Bieter ausdrücklich darauf hin-gewiesen, dass sich in besonderen Fällen die Notwendigkeit ergeben kann, die Angebotsfrist innerhalb der zuvor genannten 6 Kalendertage abzuändern oder zu verschieben. Entsprechen-de Erläuterungen, Aktualisierungen oder Änderungen werden unverzüglich auf zuvor genannter Vergabeplattform veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass alle veröffentlichten Erläuterungen, Aktualisierungen oder Änderungen Bestandteil der Vergabeunterlagen sind. Sollten sich die veröffentlichten Erläuterungen, Aktualisierungen oder Änderungen auf die Eignungsnachweise und das Angebot auswirken, gelten folgende Regelungen: Sind die Eignungsnachweise und das Angebot bereits elektronisch eingereicht worden, so ist dem AG bis zum Ende der Angebotsfrist über die Vergabeplattform mitzuteilen, sofern: * der alte Eignungsnachweis und das alte Angebot für ungültig erklärt und kein neuer Eignungsnachweis und kein neues Angebot abgegeben werden, * der alte Eignungsnachweis und das alte Angebot für ungültig erklärt und ein neuer Eignungsnachweis und ein neues Angebot abgegeben werden. Der neue Eignungsnachweis und das neue Angebot müssen vor Ende der Angebots- und der Teilnahmefrist elektronisch vorliegen, * der alte Eignungsnachweis und das alte Angebot -ergänzt um das Erläuterungs-, Aktualisierungs- oder Änderungsschreiben aufrechterhalten werden sollen. Auf die Möglichkeit diese, vom speziellen Einzelfall abhängige Variante wählen zu können, wird in dem betreffenden Erläuterungs-, Aktualisierungs- oder Änderungsschreiben ausdrücklich hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass das unterzeichnete, Erläuterungs-, Aktualisierungs- oder Änderungsschreiben vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber elektronisch vorliegen muss, wenn der alte Eignungsnachweis und das alte Angebot unverändert aufrechterhalten werden sollen. In diesem Fall wird darauf hingewiesen, dass ein bereits eingereichter Eignungsnachweis und ein bereits eingereichtes Angebot, wenn erforderlich, an die Erläuterungs-, Aktualisierungs- oder Änderungsschreiben angepasst werden müssen. Sofern keine gesonderte Mitteilung eingeht, wird davon ausgegangen, dass der alte Eignungsnachweis und das alte Angebot unverändert aufrechterhalten werden.