Zusätzliche Informationen
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Bekanntmachungs-ID: CXPNYHNDQ4L (1) Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten Dritter (z.B. Unterauftragnehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Dritten bestehenden Verbindungen. Jeder Dritte, auf dessen Eignung sich der Bieter bezieht, muss die I.2.3_Formblatt Erklärung Eignungsleihe ausfüllen und unterzeichnet mit dem Angebot einreichen. Zudem muss dieser Dritte seine wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Anforderungen in der Auftragsbekanntmachung unter Verwendung der gestellten Formblätter in dem Umfang nachweisen, in dem sich der Bieter darauf beruft. Unabhängig davon muss auch der Dritte, auf dessen Eignung sich der Bieter beruft, seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe nach Maßgabe der Auftragsbekanntmachung und unter Verwendung der gestellten Formblätter individuell und vollständig nachweisen. Ein Bieter kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Bieter nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Im Rahmen der Eignungsprüfung wird überprüft, ob das Drittunternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen möchte, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe vorliegen. Erfüllt das Drittunternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht vollständig oder liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor, muss der Bieter dieses Unternehmen ersetzen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Ersetzung des Drittunternehmens zu verlangen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt. Hierfür wird dem Bieter eine angemessene Frist gesetzt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird verlangt, dass der Bieter und das Drittunternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften, § 47 Abs. 3 VgV. (2) Die Verfahrensteilnahme in gemeinschaftlicher Form (Bietergemeinschaft) ist zulässig. Eine Bietergemeinschaft wird wie ein Einzelbieter behandelt (§ 42 Abs. 2 S. 1 VgV). Im Angebot haben die Mitglieder der Bietergemeinschaft in der I.2.2_Formblatt Erklärung Bietergemeinschaft einen bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Der bevollmächtigte Vertreter steht in diesem Vergabeverfahren als Ansprechpartner der Bietergemeinschaft zur Verfügung. Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung muss für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft mittels I.2.4_Formblatt Erklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe aus § 123 und § 124 GWB mit der I. 2.7_Formblatt Erklärung Ausschlussgründe individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen Eignungskriterien kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an. Insofern füllt jedes Mitglied die I. 2.5_Formblatt Erklärung wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die I.2.6_Formblatt Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit nur soweit aus, wie es für dieses Mitglied zutrifft. Soweit im Wege der Eignungsleihe auf die Eignung eines Dritten zurückgegriffen wird, ist zusätzlich das I.2.3_Formblatt Erklärung Eignungsleihe auszufüllen und einzureichen. (3) Fragen zum Vergabeverfahren sind ausschließlich über die Vergabeplattform zu stellen. (4) Die Abgabe von Angeboten erfolgt ausschließlich über das Angebotstool der Vergabeplattform und keinesfalls über das Kommunikationsfeld für Bewerber-/Bieterfragen. (5) Die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden, wird begrenzt, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Es ist geplant, drei Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Der Auftraggeber wählt die Bewerber, die er zur Angebotsabgabe auffordert, aufgrund der nachfolgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien aus. (i) Bewertung des Umsatzes in dem Tätigkeitsbereich des hier zu vergebenden Auftrags (spezifischer Umsatz) für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist = 20 % (ii) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit - Vergleichbarkeit der Referenzen - Fachliche Ausrichtung der publizierten Werke = 30 % - Art der publizierten Werke = 30 % - Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand = 20 % Spezifischer Umsatz: Bewertet wird der vom Bewerber dargestellte spezifische Umsatz pro Geschäftsjahr. Dabei wird ein spezifischer Gesamtjahresumsatz (Redaktions- und Publikationsdienstleistungen unabhängig von der fachlichen Ausrichtung (z. B. Rechtsvorschriften) und der Art der publizierten Werke (Online- oder Printmedium) in Höhe von 1.000.000,00 Euro (Mindestanforderung) mit 0 Punkten, ein spezifischer Gesamtjahresumsatz von 3.000.000,00 Euro oder mehr mit den maximal erreichbaren 20 Punkten bewertet. Alle dazwischen liegenden Gesamtumsätze werden im Wege einer linearen Interpolation ins Verhältnis gesetzt. Aus den so für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre jeweils errechneten Punkten wird ein Gesamtpunktedurchschnitt gebildet und dieser Punktewert auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Die vom Bewerber vorgelegten Referenzen werden anhand der Vergleichbarkeit zu den hier ausgeschriebenen Leistungen auf Grundlage der von den Bewerbern eingereichten Unterlagen bewertet. Die Beurteilung erfolgt jeweils individuell und auch vergleichend mit den von den anderen Wirtschaftsteilnehmern vorgelegten Referenzen. Der Auftraggeber berücksichtigt die durch die Referenzen nachgewiesene Erfahrung im Hinblick auf die Kriterien - fachliche Ausrichtung und - Art der publizierten Werke sowie - Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand. - Fachliche Ausrichtung der publizierten Werke Eine Referenz ist mit den ausgeschriebenen Redaktions- und Publikationsdienstleistungen besonders vergleichbar und erzielt demnach eine hohe Punktzahl, wenn die redaktionell sowie publizistisch betreuten Werke (Print- oder Online-Medium) hinsichtlich ihrer fachlichen Ausrichtung den in der Leistungsbeschreibung definierten Anforderungen weitgehend entsprechen. Die Punkte werden im Einzelnen wie folgt vergeben: 30 Punkte = Mindestens eines (1) der redaktionell sowie publizistisch betreuten Werke betrifft die Sammlung von Rechtsvorschriften aus dem Bereich des deutschen Schulrechts. 15 Punkte = Mindestens eines (1) der redaktionell sowie publizistisch betreuten Werke betrifft Rechtsvorschriften oder sonstige Texte mit rechtlichem Inhalt. 0 Punkte = Keine Darstellung zur fachlichen Ausrichtung der redaktionell sowie publizistisch betreuten Werke oder kein Werk betrifft Rechtsvorschriften oder sonstige Texte mit rechtlichem Inhalt. - Art der publizierten Werke Eine Referenz ist mit den hier ausgeschriebenen Redaktions- und Publikationsdienstleistungen besonders vergleichbar und erzielt demnach eine hohe Punktzahl, wenn sie eine datenbankgestützte Online-Publikation von Werken betrifft. 30 Punkte = Die Referenzen betreffen mindestens zwei (2) datenbankgestützte Online-Publikationen. 15 Punkte = Die Referenzen betreffen mindestens eine (1) datenbankgestützte Online-Publikation. 0 Punkte = Keine Darstellung zur Art der Publikation oder bei den Referenzen handelt es um keine datenbankgestützte Online-Publikation (z.B. ausschließlich Druckwerke). - Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand Eine Referenz ist mit den ausgeschriebenen Redaktions- und Publikationsdienstleistungen besonders vergleichbar und erzielt demnach eine hohe Punktzahl, wenn sich die redaktionelle Betreuung der Werke (Print- oder Online-Medium) durch eine Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand auszeichnet. Die Punkte werden im Einzelnen wie folgt vergeben: 20 Punkte = Redaktionelle Betreuung von mindestens vier Werken, die eine publizistische Zusammenarbeit mit Behörden und/oder öffentlichen Institutionen oder Unternehmen erforderten. 10 Punkte = Redaktionelle Betreuung von mindestens zwei Werken, die eine publizistische Zusammenarbeit mit Behörden und/oder öffentlichen Institutionen oder Unternehmen erforderten. 0 Punkte = Keine Darstellung oder die redaktionelle Betreuung betrifft weniger als zwei Werke aus dem öffentlichen Bereich, die eine publizistische Zusammenarbeit mit Behörden und/oder öffentlichen Institutionen oder Unternehmen erforderten. Die Gesamtpunktzahl für das Kriterium "technische und berufliche Leistungsfähigkeit" ermittelt sich durch Addition der Einzelpunkte aus den vorgenannten Unterkriterien "Fachliche Ausrichtung der publizierten Werke", "Art der publizierten Werke" sowie "Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand". Ein Bewerber kann danach maximal insgesamt 80 Punkte erzielen. Eine Referenz, die die Anforderungen mehrerer Unterkriterien erfüllt, wird entsprechend mehrfach bewertet. Anschließend wird die Gesamtsumme aller gewichteten Punkte je Unterkriterium gebildet (Gesamtpunkte). Es werden die drei Bewerber ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert, die die meisten Gesamtpunkte auf sich vereinen. Bei gleicher Punktzahl und der Notwendigkeit einer Auswahl entscheidet das Los.