Zusätzliche Informationen
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Siehe Vergabeunterlagen, insbesondere das Dokument "Aufforderung zur Teilnahme und Bewerbungsbedingungen", sowie: 1. Auf der eVergabe-Plattform stehen den Bewerbern sämtliche Informationen und Vordrucke zur Verfügung, die sie für die Einreichung eines Teilnahmeantrages benötigen (Teilnahmeunterlagen mit Vordrucken und weiteren Unterlagen). Der Teilnahmeantrag ist unter Berücksichtigung dieser Informationen und unter Verwendung der bereitgestellten Vordrucke einzureichen. 2. Der Auftraggeber kommt den Vorgaben aus § 41 i. V. m § 29 VgV dadurch nach, dass er in dieser Bekanntmachung wesentliche Eckpunkte und Besonderheiten der zu erbringenden Leistung skizziert sowie auf der eVergabe-Plattform weitere Informationen zur Verfügung stellt. Da der Auftraggeber wegen nicht abschließend beschreibbarer Leistung, wegen konzeptioneller Lösungen und wegen des besonderen finanziellen Rahmens ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb durchführt, erfüllt dies die Anforderungen des § 41 VgV. Ziel des Verhandlungsverfahrens ist, die konkreten Anforderungen an die Leistung mit den Bietern gemeinsam im Rahmen eines dynamischen Prozesses zu konkretisieren. 3. Für Bewerber-/Bietergemeinschaften gilt: Bewerbergemeinschaften geben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung in Form des Vordrucks "Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung" in Textform ab, in der a) alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft aufgeführt sind und erklärt ist, welche Teilleistungen durch sie jeweils erbracht werden sollen, b) der für das Vergabeverfahren und den Abschluss sowie die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, der die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, c) erklärt ist, dass alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften. Die Bildung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft ist spätestens mit Abgabe des Teilnahmeantrages möglich. Die Angaben zur Zusammensetzung der Bewerber-/Bietergemeinschaft sind grundsätzlich bindend. Ein Austausch einzelner Mitglieder der Bewerber-Bietergemeinschaft vor Auftragsvergabe ist nur im Ausnahmefall zulässig, bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und setzt voraus, dass eine erneute Eignungsprüfung positiv ausfällt. Bei der Eignungsprüfung wird die Bewerbergemeinschaft grundsätzlich als Ganzes beurteilt. Mehrfachbewerbungen, als Einzelbewerber sowie als Mitglied einer/mehrerer Bewerber-/Bietergemeinschaften, sind nicht zulässig. Soweit mehrere Unternehmen im Rahmen der Vergabe miteinander kooperieren (z. B. über ein gemeinsames Tochterunternehmen, als Nachunternehmer oder im Rahmen einer Bewerber-/Bietergemeinschaft), behält sich der Auftraggeber vor, Nachweise dafür zu fordern, dass die Kooperation als Ganzes sowie die Teilnahme der einzelnen Unternehmen an der Kooperation zulässig ist, insbesondere keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen wurde. 4. Auf die Möglichkeit der Eignungsleihe und auf die in § 47 VgV genannten Voraussetzungen wird hingewiesen. Wenn und soweit sich der Bewerber auf die Eignung (Erfahrungen, Fähigkeiten, Kapazitäten etc.) eines Drittunternehmens (insbesondere Nachunternehmer) beruft, ist mit dem Teilnahmeantrag insbesondere eine Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens gemäß Vordruck aus den Vergabeunterlagen einzureichen, dass dieses seine Ressourcen und Kapazitäten dem Bewerber im Auftragsfall zur Verfügung stellt. Nimmt ein Bewerber die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so müssen der Bewerber und das andere Unternehmen entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam für die Auftragsausführung haften. 5. Das Verfahren darf nach Maßgabe von § 63 VgV ganz oder teilweise aufgehoben werden. Der Auftraggeber behält sich insbesondere vor, dieses Verfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die vor Beginn des Vergabeverfahrens vorgesehenen Förder-, Haushalts- oder sonstigen Mittel wider Erwarten bei Zuschlagserteilung nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht ausreichen und daher oder aus anderen Gründen andere schwerwiegende Gründe gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV vorliegen, die zur Aufhebung berechtigen. 6. Der Auftraggeber wird voraussichtlich folgende Anzahl von Bewerbern bzw. Bewerbergemeinschaften für das weitere Verfahren auswählen, sofern eine entsprechende Anzahl von geeigneten Bewerbern bzw. Bewerbergemeinschaften zur Verfügung steht: 4 Der Auftraggeber wird zur Auswahl der Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften, welche im späteren zweiten Schritt zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, in 3 Stufen vorgehen: 1. Zunächst wird geprüft, ob die Teilnahmeanträge den formalen Anforderungen genügen. 2. In der zweiten Stufe wird der Auftraggeber auf Basis der ordnungsgemäß eingereichten Eignungsunterlagen prüfen, ob der Bewerber nach den vorab mitgeteilten Kriterien geeignet ist und keine Ausschlussgründe vorliegen. 3. Schließlich, für den Fall, dass sich mehr geeignete Unternehmen als die geplante, zur Angebotsabgabe aufzufordernde Anzahl beworben haben, entscheidet das Kriterium der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit über die Auswahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Ausschlaggebend ist in diesem Fall ausschließlich die Qualität der eingereichten Referenzen über vergleichbare Leistungen. Die Qualität der eingereichten Referenzen ist umso höher, je mehr die Referenzen in ihrer Gesamtheit nach Art und Umfang mit den ausgeschriebenen Leistungen und den in den Vergabeunterlagen niedergelegten Zielen des Auftraggebers vergleichbar sind. 7. Nebenangebote sind nicht zugelassen.