Beschreibung
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Fahrzeugreinigungsleistungen und sonstige Leistungen für die DB Services GmbH Regionalbereich Nord, Ost und West mit den Standorten: RB Nord: Neustadt, Kiel, Dagebüll/Mole, Husum, Westerland, Heide, Bremervörde, Emden, Oldenburg, Osnabrück, Bremen-Stahlwerke, Braunschweig, Göttingen, Wedel, Blankenese, Pinneberg, Hamburg-Langenfelde, Hamburg-Eidelstedt RB Ost: Dessau, Halle, Halle Nietleben, Magdeburg, Merseburg, Stendal, Salzwedel, Borna, Altenburg, Grimma, Döbeln, Torgau, Wurzen, Zeitz, Berlin-Grunewald, Potsdam, Berlin-Rummelsburg RB West: Stolberg, Viersen, Aachen, Aachen Rothe Erde, Dormagen, Grevenbroich, Duisburg, Essen, Düsseldorf, Wuppertal, Hagen, Krefeld, Dortmund (EDOB), Dortmund, Köln-Nippes, Köln Betriebsbahnhof
Zentrale Elemente des Verfahrens
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Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.