Bezeichnung
:
Form der geforderten Erklärungen/Nachweise: Genaueres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen B.01, B.02 und B.03. Die Unterlagen sind vollständig auszufüllen und an den geforderten Stellen zu signieren. Nur diese Informationen werden für die Bieterauswahl berücksichtigt. Darüber hinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert.
Beschreibung
:
(Kriterium 1.1) Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet ist, die Eröffnung weder beantragt noch ein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. (Kriterium 1.2) Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln. (Kriterium 1.3) Erklärungen zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), sowie Verpflichtungen z. B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz oder § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften. (Kriterium 1.4) Erklärung des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft über die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Bewerber ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben eine entsprechende Erklärung über die Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen Versicherungsträger oder entsprechende Berufsgenossenschaft des jeweiligen Mitgliedstaates abzugeben. (Kriterium 1.5) Erklärung über die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes. (Kriterium 1.6) Erklärung zur Compliance und Korruptionsprävention: a) Erklärung, dass in Bezug auf die Vergabe und darüber hinaus auch in den vergangenen 10 Jahren keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen wurde. Unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede in diesem Sinne sind insbesondere Verstöße gegen die kartellrechtlichen Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets-, und Kundenabsprachen) sowie sonstige Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung., Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können. b) Wir erklären, dass zu einem unbeschränkten Wettbewerb und zur Korruptionsprävention bekannt wird und sichergestellt wird, dass sich die Unternehmensführung der Bedeutung bewusst ist, die der Beachtung aller geltenden Wettbewerbs- und Korruptionsgesetzte zukommt. (Kriterium 1.7) Erklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren Auftrags oder Konzessionsvertrages bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat. (Kriterium 1.8) Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutschen Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens: a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat. (Kriterium 1.9) Erklärung, dass das Unternehmen nicht durch die DB AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen ist. (Kriterium 1.10) Erklärung über die Beschäftigung von Mitarbeitern des DB Konzerns (aktive und nicht mehr aktive - wie Pensionäre und Rentner) sowie über die wirtschaftliche oder finanzielle Beteiligung am Unternehmen des Bieter von Personen, die außerdem eine Beschäftigungsverhältnis zu einer Gesellschaft des DB Konzerns unterhalten. (Kriterium 1.11) Erklärung, dass keine Person, deren Verhalten gem § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtkräftig wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände verurteilt ist. (Kriterium 1.12) Erklärung, dass das Unternehmen die Verpflichtung aus der vorgenannten Erklärung auf die von ihm beauftragten Nachunternehmer und/oder die von diesem oder von einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher jeweils mit einer Weitergabeverpflichtung an weitere Nachunternehmer und Verleiher schriftlich übertragen wird und dass dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen wird. (Kriterium 1.13) Erklärung, dass keine Geldbuße im Sinne des § 30 OWiG gegen das Unternehmen wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände rechtskräftig festgesetzt wurde.