Begründung der Direktvergabe
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Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des
geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden
Sonstige Begründung
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Der Auftraggeber beabsichtigt, die ausgeschriebene Leistung direkt an CIB software GmbH zu vergeben. Der Vertrag (Zuschlag) hierzu wurde noch nicht abgeschlossen. Die Landeshauptstadt München (LHM) nutzt zur einheitlichen Bereitstellung von allen Arten von Vorlagen in nur einem Vorlagensystem die Software coSys. Die Software coSys wurde vom Auftraggeber 2019 beschafft. Der aktuelle Vertrag läuft Ende 2024 aus. Die LHM möchte das Produkt coSys noch mindestens vier Jahre weiternutzen. Grund hierfür ist, dass die Software coSys in einem 3-jährigen Parallelbetrieb eingeführt wurde und dabei die Vorlagen von der WollMux-Technologie auf coSys-Technologie umgestellt sowie die Fachverfahren an coSys angebunden wurden. Die Umstellung hat insgesamt 5 Jahre gedauert und war mit sehr hohen Aufwänden sowohl finanzieller als auch organisatorischer Natur verbunden, die verloren wären, würde die Software nicht weiterbetrieben werden. Hinzu käme, dass für die Einführung einer neuen Software höchstwahrscheinlich erneut mit einem vergleichbaren Aufwand zu rechnen wäre. Ohne Parallelbetrieb stünde der LHM für die Zeit des Aufbaus der Folgelösung kein Vorlagenverwaltungssystem zu Verfügung. Der im Falle einer Neubeschaffung zwingend erforderliche Parallelbetrieb würde zusätzlich, nicht kalkulierbare Risiken für die LHM erzeugen. Diese wären u.a. keine Übernahme von abgelegten Entwürfen aus coSys in ein mögliches Neusystem, Inkonsistenzen bei der Datenmigration, Risiken bei der Integration von Drittanbietersystemen bzw. Schnittstellen. Dabei kann es zu Interoperabilitätsproblemen u.a. bei den Datenformaten, der Datenintegrität, der Programmiersprache, API's und Verschlüsselung zwischen den parallellaufenden Formularsystemen kommen. Der Quellcode von coSys ist proprietär, so dass eine Änderung, Anpassung, Wartung und Weiterentwicklung durch Dritte nicht möglich ist. Die Weiternutzung dieser Bestandssoftware erscheint unter dem Gesichtspunkt des Investitionsschutzes wirtschaftlich sinnvoll und ist zudem risikoarm. Was die Aufstockung der Lizenzen für coSys webdesk (Basislizenzierung, Partnerverwaltung und pdf/UA) und coSys workbench betrifft, kann die proprietäre Bestandssoftware coSys nebst den dazugehörigen Leistungen ausschließlich direkt über die CIB software GmbH bezogen werden, da die CIB software GmbH alleiniger Rechteinhaber bzgl. coSys ist und weder Vertriebslizenzen an Dritte vergeben hat noch Vertriebspartnerschaften mit anderen Unternehmen unterhält. Für die Erbringung der ergänzenden Leistungen (komplexe Vorlagen, Weiterentwicklung, Produktanpassungen) sowie der benötigten Systemservice-Leistungen ist Kenntnis und ggf. Eingriff in den source code erforderlich. Da der Quellcode von coSys proprietär ist, können alle Dienstleistungen, die einen Eingriff in den Quellcode der Standardsoftware coSys, Modifikationen oder Erweiterungen des Quellcodes, Kenntnisse über interne Schnittstellen oder APIs, den Einsatz spezifischer Entwicklungs- und Migrationswerkzeuge von CIB erfordern, aufgrund ausschließlicher Rechte nur von der CIB software GmbH angeboten werden. Damit liegen nach vertretbarer Auffassung rechtliche Gründe vor, die dazu führen, dass ausschließlich die CIB software GmbH den Bedarf der LHM decken kann, § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c VgV. Die benötigten Leistungen werden europaweit ausschließlich von der CIB software GmbH angeboten. Die LHM hat im Rahmen einer Marktanalyse potenzielle Anbieter identifiziert, miteinander verglichen und bewertet, sich folglich mit möglichen Alternativen auseinandergesetzt. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschaffung einer neuen Softwarelösung im Wettbewerb keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung darstellt, vielmehr lediglich die CIB software GmbH mit der Software coSys den Beschaffungsbedarf der LHM decken kann, § 14 Abs. 6 VgV. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. Der Beschaffungsgegenstand wurde produkt- bzw. unternehmensbezogen festgelegt. Es wird daher beabsichtigt, die Leistungen ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb direkt an die Firma CIB software GmbH zu vergeben.