Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis; Linienbündel 03 „Verkehrsraum Waiblingen“ im offenen Verfahren.

Vgl. Abschnitt 2.1.4. und 5.1. Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. …

CPV: 60112000 Maantee ühistransporditeenused
Täitmise koht:
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis; Linienbündel 03 „Verkehrsraum Waiblingen“ im offenen Verfahren.
Auhindade andmise asutus:
Landkreis Rems-Murr-Kreis
Auhinna number:

1. Zuständige Behörde

1.1 Zuständige Behörde

Offizielle Bezeichnung : Landkreis Rems-Murr-Kreis
Rechtsform der zuständigen Behörde : Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers : Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis; Linienbündel 03 „Verkehrsraum Waiblingen“ im offenen Verfahren.
Beschreibung : Vgl. Abschnitt 2.1.4. und 5.1.
Verfahrensart : Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen : Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung ( cpv ): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)

2.1.4 Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen : A) Der Landkreis Rems-Murr-Kreis beabsichtigt im Wege eines offenen Verfahrens nach VgV einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels 03 „Verkehrsraum Waiblin-gen“ zu vergeben. Soweit unter Abschnitt 2.1. als Verfahrensart „Wett-bewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)“ ange-geben wurde, ist das nur erfolgt, weil das offene Verfahren nach VgV nicht ausgewählt werden konnte. B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ei-nen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist inner-halb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen (Aus-schlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Ab-schnitt 5.1) ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Geneh-migung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt 5.1.3. genannten Betriebsbe-ginn aufzunehmen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kos-tendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrunde-liegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmi-gung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Landkreis geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kos-tendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein ei-genwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wä-re. C) Vergabe als Gesamtleistung: Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge. D) Anforderungen an die Verkehrsdienste: Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hin-sichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderun-gen sind in dem Ergänzenden Dokument des Landkreises (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben, auf das diese Vorabbe-kanntmachung verweist (abrufbar unter https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/vorabbekanntmachungen). Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Das Ergänzende Dokument enthält verbindli-che Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ableh-nung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In die-sem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungs-fähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument ange-gebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG ver-bindlich zugesichert werden. Das umfasst auch, dass bei der Durchfüh-rung der Verkehre mit Bussen nicht hinter den Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) zurückgeblie-ben werden darf. Vorgabe des Auftraggebers ist, dass in der Fahrzeug-klasse M3 mindestens 65% der Fahrzeuge sauber oder emissionsfrei sind. Davon muss die Hälfte emissionsfrei sein (§ 6 Abs. 2 Nr. 1b, Abs. 3 SaubFahrzeugBeschG). E) Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegen-über dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss inner-halb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftragge-bers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, (Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Fax: 0721 9263985, Tel: 0721 926-8730) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit). F) Markt- und Bedarfsanalyse, Verhältnismäßigkeit: Im Rahmen der Nahverkehrsplanfortschreibung wurden die örtlichen Be-treiber zu ihrem Interesse an der Bereitstellung der Dienste im Rahmen eines freien Marktzugangs konsultiert. Ergebnis ist, dass ohne öffentli-che Finanzierung kein ausreichendes Verkehrsangebot möglich ist. Be-treibern wird innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Veröf-fentlichung dieser Bekanntmachung die Möglichkeit eingeräumt, den Verkehr kommerziell (eigenwirtschaftlich) anzubieten (vgl. Ziff. 2.1.4 Buchst. B). Die Leistung wird als Gesamtleistung vergeben; die ausrei-chende Verkehrsbedienung kann nicht nur über eine Allgemeine Vor-schrift finanziert werden, weil das nur den Ausgleich eines Höchsttarifs ermöglichen würde. Eine Allgemeine Vorschrift ist daher zur Finanzie-rung des erforderlichen Angebotsumfang und der Angebotsqualität un-geeignet, weshalb ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu vergeben ist.
Rechtsgrundlage :
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

5. Los

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0000

Titel : Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis im Linienbündel 03 „Verkehrsraum Waiblingen“.
Beschreibung : Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 201, 201A, 204, 205, 207, 208, 216, 218, N21 (bis 31.07.2027) und N24 Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrs-dienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) be-schrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand in Zustand 1 (01.01.2027 – 31.07.2027) auf 1.363.151 und in Zustand 2 (01.08.2027 – 31.12.2036) auf 1.341.096 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Ver-kehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nah-verkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere verän-derte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein aus-schließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Ge-genstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchti-gen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitli-chen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistun-gen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Be-treiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindest-lohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbeson-dere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags be-kannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)

5.1.2 Erfüllungsort

Land, Gliederung (NUTS) : Rems-Murr-Kreis ( DE116 )
Land : Deutschland
Zusätzliche Informationen : Hauptort der Ausführung: Rems-Murr-Kreis

5.1.3 Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags

Datum des Beginns : 01/01/2027
Enddatum der Laufzeit : 31/12/2036

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Landkreis Rems-Murr-Kreis -

8. Organisationen

8.1 ORG-0000

Offizielle Bezeichnung : Landkreis Rems-Murr-Kreis
Registrierungsnummer : DE147216735
Abteilung : Amt für Öffentlichen Personennahverkehr
Postanschrift : Alter Postplatz 10
Stadt : Waiblingen
Postleitzahl : 71332
Land, Gliederung (NUTS) : Rems-Murr-Kreis ( DE116 )
Land : Deutschland
Kontaktperson : Herr Michael Wolter
Telefon : +49 7151 501 3081
Fax : +49 7151 501 1196
Profil des Erwerbers : http://www.rems-murr-kreis.de
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83
Stadt : Bonn
Postleitzahl : 53119
Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 )
Land : Deutschland
Telefon : +49228996100
Rollen dieser Organisation :
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung : 9b5f83f9-aca4-44ff-ab74-94b4aa92895f - 02
Formulartyp : Planung
Art der Bekanntmachung : Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung : T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 26/03/2025 14:53 +01:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00197456-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 61/2025
Datum der Veröffentlichung : 27/03/2025