Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ravensburg; Linienbündel „Nordost 1“ (Linien 7554.2, R 80, S 30, 7569, R 90, 60/110/111, 134 und 7552)

Das Linienbündel „Nordost_1“ ist wie folgt zu beschreiben: - Linie 60/110/111 (Bad Wurzach – Seibranz – Hauerz – Bad Wurzach) - Linie 134 (Hauerz – Leutkirch) - Linie 7552 (Bad Wurzach – Aichstetten) - Linie 7554.2 (Haidgau – Bad Wurzach) - Linie 7569 (Aitrach – Leutkirch) - Linie R80 (Bad …

CPV: 60112000 Maantee ühistransporditeenused
Täitmise koht:
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ravensburg; Linienbündel „Nordost 1“ (Linien 7554.2, R 80, S 30, 7569, R 90, 60/110/111, 134 und 7552)
Auhindade andmise asutus:
Landkreis Ravensburg
Auhinna number:
25-85-ZV

1. Zuständige Behörde

1.1 Zuständige Behörde

Offizielle Bezeichnung : Landkreis Ravensburg
Rechtsform der zuständigen Behörde : Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers : Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ravensburg; Linienbündel „Nordost 1“ (Linien 7554.2, R 80, S 30, 7569, R 90, 60/110/111, 134 und 7552)
Beschreibung : Das Linienbündel „Nordost_1“ ist wie folgt zu beschreiben: - Linie 60/110/111 (Bad Wurzach – Seibranz – Hauerz – Bad Wurzach) - Linie 134 (Hauerz – Leutkirch) - Linie 7552 (Bad Wurzach – Aichstetten) - Linie 7554.2 (Haidgau – Bad Wurzach) - Linie 7569 (Aitrach – Leutkirch) - Linie R80 (Bad Wurzach – Bad Waldsee) - Linie R90 (Bad Wurzach – Leutkirch) - Linie S30 (Bad Waldsee – Ravensburg)
Interne Kennung : 25-85-ZV
Verfahrensart : Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen : Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung ( cpv ): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)

2.1.4 Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen : A) Der Landkreis Ravensburg beabsichtigt im Wege eines offenen Verfahrens nach VgV einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels „Nordost 1“ (Linien 7554.2, R80, S30, 7569, R90, 60/110/ 111, 134 und 7552) zu vergeben. Soweit unter Abschnitt 2.1. als Verfahrensart „Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)“ angegeben wurde, ist das nur erfolgt, weil das offene Verfahren nach VgV nicht ausgewählt werden konnte. B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1) ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt 5.1.3. genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Landkreis geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C) Vergabe als Gesamtleistung: Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge. D) Anforderungen an die Verkehrsdienste: Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich des Fahrplans, des Beförderungsentgelts und des Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument („Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz für die Buslinien 7554.2, R80, S30, 7569, R90, 60/110/111, 134 und 7552 des Landkreises (einschließlich Anlagen, abrufbar unter [ https://www.rv.de/ihr+anliegen/ausschreibungen+und+vergaben ]) zu dieser Vorinformation und dem Entwurf des Nahverkehrsplans des Landkreises Ravensburg 2025 (abrufbar unter [ https://www.rv.de/landkreis/oeffentliche+bekanntmachungen] ) angegeben, auf das diese Vorabbekanntmachung verweist. Der Nahverkehrsplan wird zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme in Kraft sein. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Das Ergänzende Dokument und der Entwurf des Nahverkehrsplans des Landkreises Ravensburg 2025 enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen, einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument sowie dem Entwurf des Nahverkehrsplans des Landkreises Ravensburg 2025 angegebenen Anforderungen, als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. E) Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, (Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Fax: 0721 9263985, Tel: 0721 926-8730) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit). F) Markt- und Bedarfsanalyse, Verhältnismäßigkeit: Im Rahmen der Nahverkehrsplanfortschreibung wurden die örtlichen Betreiber zu ihrem Interesse an der Bereitstellung der Dienste im Rahmen eines freien Marktzugangs konsultiert. Ergebnis ist, dass ohne öffentliche Finanzierung kein ausreichendes Verkehrsangebot möglich ist. Betreibern wird innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Möglichkeit eingeräumt, den Verkehr kommerziell (eigenwirtschaftlich) anzubieten (vgl. Ziff. 2.1.4 Buchst. C). Die Leistung wird als Gesamtleistung vergeben; die ausreichende Verkehrsbedienung kann nicht nur über eine Allgemeine Vorschrift finanziert werden, weil das nur den Ausgleich eines Höchsttarifs ermöglichen würde. Eine Allgemeine Vorschrift ist daher zur Finanzierung des erforderlichen Angebotsumfang und der Angebotsqualität ungeeignet, weshalb ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu vergeben ist.
Rechtsgrundlage :
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

5. Los

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0000

Titel : Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ravensburg; Linienbündel „Nordost 1“ (Linien 7554.2, R 80, S 30, 7569, R 90, 60/110/111, 134 und 7552)
Beschreibung : Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öf fentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien (Linien 7554.2, R80, S30, 7569, R90, 60/110/111, 134 und 7552). Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument und dem Entwurf des Nahverkehrsplans des Landkreises Ravensburg 2025 (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 1.052.677 km Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
Interne Kennung : 25-85-ZV

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Menge : 1 052 677 Kilometer

5.1.2 Erfüllungsort

Land, Gliederung (NUTS) : Ravensburg ( DE148 )
Land : Deutschland
Zusätzliche Informationen :

5.1.3 Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags

Datum des Beginns : 12/08/2027
Enddatum der Laufzeit : 13/06/2037

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Landkreis Ravensburg -

8. Organisationen

8.1 ORG-0000

Offizielle Bezeichnung : Landkreis Ravensburg
Registrierungsnummer : 08436-A1806-85
Stadt : Ravensburg
Postleitzahl : 88212
Land, Gliederung (NUTS) : Ravensburg ( DE148 )
Land : Deutschland
E-Mail : zv@rv.de
Telefon : 0751850
Internetadresse : https://www.rv.de
Profil des Erwerbers : https://www.rv.de
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83
Stadt : Bonn
Postleitzahl : 53119
Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 )
Land : Deutschland
Telefon : +49228996100
Rollen dieser Organisation :
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung : e2365020-2eef-427a-99bd-957104b3c6cb - 01
Formulartyp : Planung
Art der Bekanntmachung : Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung : T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 28/03/2025 07:42 +01:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00204727-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 63/2025
Datum der Veröffentlichung : 31/03/2025