Zusätzliche Informationen
:
#Besonders auch geeignet für:other-sme# Bei der Abgabe des Teilnahmeantrages/ des Angebotes über die Vergabeplattform ist zu berücksichtigen, dass aufgrund einer gegebenenfalls großen Datenmenge eine vollständige Übertragung des Teilnahmeantrags/ des Angebotes längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Es ist daher vom Bewerber/ Bieter ausreichend Zeit für das Hochladen der Bewerbung/ des Angebotes auf die Vergabeplattform einzukalkulieren. Es wird deshalb empfohlen, rechtzeitig vor Ablauf der Abgabefrist die Übermittlung der Bewerbung/ des Angebotes zu testen. Bei technischen Problemen und Fragen in diesem Zusammenhang sind auf der Vergabeplattform weitergehende Informationen und Kontaktmöglichkeiten zum Support benannt. Antworten zu Bewerber-/ Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Vergabeunterlagen, welche sämtliche Bewerber/ Bieter betreffen, werden vom Auftraggeber auf der Vergabeplattform zur Verfügung gestellt. Für die Abgabe der Bewerbung/ des Angebots ist jeweils die aktuellste Version der auf der Vergabeplattform eingestellten Vergabeunterlagen maßgebend. Die Bewerber/ Bieter müssen daher sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihrer Bewerbung/ ihres Angebots prüfen, ob seitens des Auftraggebers zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt oder Bewerber-/ Bieterfragen beantwortet wurden, welche für Abgabe der Bewerbung/ des Angebotes zu beachten sind. [1]. Bewerber- und Bietergemeinschaften: Die Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten durch Bewerber- und Bietergemeinschaften ist zulässig. Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung einzureichen, in der die Bildung einer Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen an-zunehmen, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat die in dem Teilnahmeantrag/Bewerbungsbogen geforderten Angaben und Unterlagen vorzulegen. Die Bildung von Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften muss vor Einreichung des Teilnahmeantrags erfolgen. Eine nachträgliche Bildung einer Bewerber- oder Bietergemeinschaft, insb. nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Teilnahmeantrags, ist nicht zulässig. [2]. Eignungsleihe: Im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit kann ein Bewerber die Kapazitäten anderer Unternehmen (Dritte) in Anspruch nehmen (sog. "Eignungsleihe", vgl. § 47 VgV). Diese Möglichkeit besteht ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein Bewerber kann sich auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten Dritter bedienen. Findet eine Eignungsleihe statt, hat der Bewerber in dem Formblatt Teilnahmeantrag/Bewerbungsbogen anzugeben, dass er Kapazitäten anderer Unternehmen für die Eignungsprüfung in Anspruch nimmt. Zudem muss der Bewerber im Falle der Eignungsleihe nach-weisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel und Kapazitäten dieser anderen Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 VgV). Diesen nach § 47 Abs. 1 VgV erforderlichen Nachweis erbringt der Bewerber, indem er mit dem Teilnahmeantrag zum Beispiel eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Für den Nachweis in Form einer Verpflichtungserklärung ist es ausreichend, wenn das Formblatt 236 (Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen) ausgefüllt und von dem anderen Unternehmen unterzeichnet dem Teilnahmeantrag beigefügt ist. Der Nachweis ist auch auf andere gleich geeignete Weise möglich, die belegt, dass dem Bewerber die Mittel und Kapazitäten tatsächlich verbindlich zur Verfügung stehen. Ein gleich geeigneter Nachweis kann beispielsweise ein entsprechender Vertrag zwischen Bewerber und Drittem sein. Außerdem muss jeder Dritte, auf dessen Eignung sich der Bewerber bezieht, seine Eignung in dem Umfang wie der Bewerber selbst nachweisen, in dem eine Eignungsleihe stattfindet. Das bedeutet, dass im Fall der Eignungsleihe in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die relevanten Erklärungen auf dem Teilnahmeantrag/Bewerbungsbogen durch den Dritten abzugeben und dem Teilnahmeantrag beizulegen sind. Weiter verlangt der Auftraggeber für den Fall der Eignungsleihe in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, dass das andere Unternehmen entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe gemeinsam mit dem Bewerber für die Auftragsausführung haftet (§ 47 Abs. 3 VgV). Diese Erklärung ist in die Vergabeunterlagen integriert. Dieses ist ausgefüllt und von dem Dritten unterschrieben und eingescannt zusammen mit dem Teilnahmeantrag an den Auftraggeber zu übermitteln. Im Fall der Eignungsleihe in Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sind in dem auf dem Formblatt Teilnahmeantrag/Bewerbungsbogen auch die Referenzprojekte des Dritten einzugeben. Der Dritte ist dann jeweils als Referenznehmer zu benennen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit (wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder einschlägige berufliche Erfahrung) die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn diese (Dritte) die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV). Schließlich muss auch der Dritte, auf dessen Eignung sich der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft beruft, nachweisen, dass für ihn keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu hat der Bewerber im Teilnahmeantrag/Bewerbungsbogen durch jeden Dritten ausgefüllt und in Textform dem Teilnahmeantrag bei-zufügen. Angaben zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB sind ebenfalls in dem Formblatt - Ausschlussgründe Dritte und ggf. auf separater Anlage zu machen. Der Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen (Dritte), deren Kapazitäten der Bewerber für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Erfüllt der Dritte die entsprechenden Eignungskriterien nicht vollständig oder liegt ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vor, muss der Bewerber dieses Unternehmen ersetzen. Hierfür setzt der Auftraggeber dem Bewerber eine angemessene Frist. Der Auftraggeber behält sich vor, die Ersetzung des Dritten auch dann zu verlangen, wenn in dessen Person ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt.