Beschreibung
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Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind die Grundleistungen der LPH 1-9 aus dem Leistungsbild Technische Ausrüstung (HLS, ALG 1-3, 7-8) gemäß HOAI Teil 4 Abschnitt 2 § 55 Das geplante Bauprojekt „Neubau Entsorgungszentrum auf der Deponie Backnang-Steinbach“ befindet sich in 71522 Backnang-Steinbach, Heiligenwald 1-2 und 4 auf den Gemarkungen Steinbach und Oppenweiler-Zell. Die Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR (AWRM) beabsichtigt den Neubau von Betriebsgebäuden, sowie die Neugestaltung der Wertstoffannahme, um den Betrieb des Entsorgungszentrums Backnang-Steinbach zu optimieren. Am Standort soll eine sichere und zweckmäßige Betriebsführung erreicht und die Benutzerfreundlichkeit und Sicherheit durch entsprechend gestaltete Verkehrsflächen, Be- und Entladezonen, sowie Sammelsysteme erhöht werden. Details sind in den Vergabeunterlagen zu finden. Eignungskriterien siehe Matrix im Teilnahmeantrag. Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen. Folgende Meilensteine werden als Vorgabe definiert: • Projektstart – 08.2025 • Baubeginn Aushub/Abbruch – 06.2026 • Baubeginn Rohbau – 10.2026 • Fertigstellung/Inbetriebnahme – 12.2027 Die Grobkostenannahme zur Gesamtmaßnahme beläuft sich auf 10.000.000 Euro brutto. Eine BIM-Planung und Gebäudesubstanzerkundung wird im Rahmen der Angebotsanfrage als optionale Leistung abgefragt. Demzufolge ist es vom Bieter sicher zu stellen, dass beide Leistungen erbracht werden können. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass bereits im Vorfeld ein Unternehmen mit der Bearbeitung vorbefasst war. Zum Vorteilsausgleich werden Informationen und Arbeitsergebnisse der bisher bearbeiteten Machbarkeitsstudie im Verfahren zur Verfügung gestellt. Außerdem wird es allen ins Verhandlungsverfahren eingeladenen Bewerbern nach Erstangebotsaufforderung ermöglicht, eine begleitete Objektbegehung durchzuführen. Sofern dies gewünscht ist, wird auf Nachfrage der Bewerbers ein Termin hierfür vereinbart. Hierdurch stellt der Auftraggeber sicher, dass der Wettbewerb durch eine etwaige Teilnahme des vorbefassten Unternehmens nicht verzerrt wird (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 VgV). Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen. Aufgrund einer bereits erfolgten Veröffentlichung und nachfolgenden Aufhebung des Verfahrens (Aufhebung des Teilnahmewettbewerbs und somit Neustart des Verfahrens) ist die Fristverkürzung erforderlich, um den mittlerweile engen Zeitplan des Projekts einhalten zu können und den Abschluss des Projektes nicht zu gefährden. Das Projekt unterliegt bereits fixierten Terminvorgaben, die mit dem Projektträger bzw. den Bedarfsträgern abgestimmt wurden. Eine Verlängerung der Fristen würde zu erheblichen Verzögerungen führen, die wiederum die Einhaltung der übergeordneten Projektmeilensteine und die termingerechte Umsetzung gefährden würden. Trotz der verkürzten Fristen ist sichergestellt, dass interessierte Unternehmen hinreichend Zeit zur Vorbereitung ihrer Teilnahmeanträge und Angebote haben, da das Verfahren vor Aufhebung und Neustart bereits mit 30 Tagen veröffentlicht wurde, die Anforderungen unverändert klar und eindeutig beschrieben sind und keine außergewöhnlichen Komplexitäten bestehen. Die Verkürzung erfolgt somit unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und des fairen Wettbewerbs. Zuschlagskriterien siehe Vorabinformation für Wertungskriterien zur Stufe 2 Zu den Verhandlungsgesprächen werden max. 5 Bewerber mit den höchsten Punktzahlen eingeladen. Bei weiteren Verhandlungsrunden behält sich die Vergabestelle vor, weitere Abschichtungen des Bieterkreises vorzunehmen. Der Preis ist nicht einziges Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt. Der AG behält sich ausdrücklich vor, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Erklärungen und Nachweise unter Fristsetzung nachzufordern, vervollständigen oder korrigieren zu lassen. Der Bieter kann nicht darauf vertrauen, dass Erklärungen und Nachweise nachgefordert werden oder Gelegenheit zur Vervollständigung oder Korrektur gegeben wird. Verzichtet der AG auf das Nachfordern, werden unvollständige Teilnahmeanträge oder Angebote ausgeschlossen. Dies gilt auch für Teilnahmeanträge oder Angebote, die ggf. nach einer Nachforderung weiterhin unvollständig sind bzw. die Mindestanforderungen nicht erfüllen. Die Nachforderung zusätzlicher Angaben und Unterlagen, welche der AG für erforderlich ansieht, bleibt ebenso vorbehalten. Wichtiger Hinweis: Bei den vom Bieter vorzunehmenden Angaben zum Angebot (erst in Stufe 2) handelt es sich um leistungsbezogene Angaben, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Eine Nachforderung scheidet daher aus, vgl. § 56 Abs. 3 VgV. Eine Nichtangabe führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots.