Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Der Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft erklärt durch Ankreuzen von "JA" im Fragenkatalog unter Ziffer 2.2 insgesamt, dass er den Anforderungen gemäß §§ 123, 124 GWB genügt und keine Ausschlussgründe nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG vorliege. Er ist sich bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung den Ausschluss vom Vergabeverfahren zur Folge hat. Falls Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, hat der Bieter in einem separaten Dokument zu erläutern, welche Maßnahmen der Selbstreinigung er gemäß § 125 GWB getroffen hat. Zusätzlich ist der Anhang 4: "Erklärende Unternehmen - Zuverlässigkeit" im Falle einer Bietergemeinschaft diese Erklänung durch Aufführen aller erklärenden Unternehmen (jedem Mitglied der Bietergemeinschaft)ebenso für diese abzugeben. Die Anforderungen, die der Bieter mit dieser Eigenerklärung bestätigt, sind im Detail dem Anhang 3: "Ausschlussgründe gem. §§ 123 und 124 GWB" zu entnehmen: (Fortsetzung nachfolgend)
Korruption
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(Fortsetzung) Anhang 3: "Ausschlussgründe gem. §§ 123 und 124 GWB" Der Bieter erklärt mit der Einreichung seines Angebots, dass I. keine Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: •§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (krimi-nelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), •§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Straf-gesetzbuchs zu begehen, •§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), •§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, •§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, •§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Ge-sundheitswesen), •§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuches (unzulässige Interessenwahrnehmung), •den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), •Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder •den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (Hinweis für den Bieter: Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.) II. Ferner erklärt der Bieter mit der Einreichung seines Angebots, dass sein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung stets nachgekommen ist und keine entsprechende rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung ergangen ist. III. Weiterhin erklärt der Bieter mit der Einreichung seines Angebots, dass •sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, •sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen seines Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sein Unternehmen sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, •sein Unternehmen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, •sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, •kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für die BARMER tätigen Person bei der Durch-führung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, •keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass sein Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, •sein Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft er-füllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, •sein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und wir auch in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder •sein Unternehmen o nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung der BARMER in unzulässiger Weise zu beeinflussen o nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die wir unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnten, oder o nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung der BARMER erheblich beeinflussen könnten, oder versucht haben, solche Informationen zu übermitteln.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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s.o.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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s.o.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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s.o.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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s.o.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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s.o.
Zahlungsunfähigkeit
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s.o.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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s.o.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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s.o.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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s.o.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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s.o.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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s.o.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
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s.o.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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s.o.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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s.o.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
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s.o.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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s.o.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
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s.o.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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s.o.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
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Eigenerkärung zu Russlandbezug: Der Bewerber / jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft erklärt, (unter Fragenkatalog Ziffer 2.2. durch Ankreuzen von"JA" ) 1. dass dieser nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch dieVerordnung (EU) 2023/2878, genannten Personen, Orga-nisationen oder Einrichtungen gehört, die einen Bezug zuRussland im Sinne der Vorschrift aufweisen. d. h., a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürlichePersonen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristischePersonen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unterBuchstabe a) genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationenoder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisa-tionenhandeln. 2. in seinem Teilnahmeantrag keine der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Russland-Bezug als Nachunternehmen, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinneder Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (siehe Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU und § 47 Vergabeverordnung) in Anspruch genommen werden, vorgesehen sind, auf die jeweils mehr als 10% des Auftragswertesentfallen. 3. dass sichergestellt wird, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferantenoder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtli-nien über die öffentliche Auftragsvergabe (siehe Art. 63 derRichtlinie 2014/24/EU und § 47 Vergabeverordnung) in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmeneingesetzt werden, auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt. Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.833/2014 in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 vom 21. Juli 2022 lautet wie folgt: (1) Es istverboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungs-bereich der Richtlinien über die öffentlicheAuftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ver-geben bzw. Verträge mit solchen Personen,Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässigenatürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b)juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einerder unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen,Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genanntenOrganisati-onen handeln, einschließlich — wenn auf sie mehr als 10% des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer,Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe inAnspruch genommen werden. Zusätzlich ist unter Anhang 5: "Erklärende Unternehmen - Nichtvorliegen eines Russlandbezuges" die vorgenannte Erklärung im Falle einer Bewerbergemeinschaft durch Aufführen der erklärenden Unternehmen für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft abzugeben.