Zusätzliche Informationen
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Bekanntmachungs-ID: CXP4DMZ5H1B Der Bieter ist bei Angebotsabgabe verpflichtet, die Teile des Auftrags, die er im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt sowie, falls bereits bekannt, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor Zuschlagserteilung kann die Vergabestelle von dem Bieter deren Angebot in die engere Wahl gekommen ist verlangen, dessen Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung steht und Erklärungen zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB abzugeben. Einen Unterauftragnehmer, bei dem ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt, muss der Bieter auf Verlangen der Vergabestelle ersetzen. Die Vergabestelle behält sich vor, die Ersetzung eines Unternehmens zu verlangen, bei welchem ein Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt. Nimmt der Bieter eine solche Ersetzung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vor, führt dies zum Ausschluss des betreffenden Bieters. Soweit der Bieter sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen berufen hat ("Eignungsleihe"), ist ein Wechsel dieses Unterauftragnehmers bei Angebotsabgabe grundsätzlich nicht zulässig und kann den Ausschluss des Bieters aus dem Vergabeverfahren zur Folge haben. Den Bietern wird für das Erstellen und Bearbeiten des Angebots durch die Vergabestelle keine Entschädigung gewährt. Mit Ablauf der vorgenannten Frist zur Abgabe eines (letzt-)verbindlichen Angebots beginnt die Zuschlags- und Bindefrist. Durch den Bieter kann das Angebot während der Zuschlags- und Bindefrist nicht zurückgezogen oder annulliert werden. Der Bieter verpflichtet sich mit der Abgabe seines indikativen Erstangebotes zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellten Informationen und zur Wahrung der Vertraulichkeit gem. § 5 VgV. Die von der Vergabestellte zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen ausschließlich an Bietergemeinschaften oder Nachunternehmer des Bieters weitergegeben werden, vorausgesetzt diese wurden nachweisbar ebenso zur Wahrung der Vertraulichkeit gem. § 5 VgV verpflichtet. Die Vergabestelle ist berechtigt das Vergabeverfahren aufzuheben. Eine Verpflichtung zur Zuschlagserteilung besteht nicht. Der Bieter erklärt sich nach Abgabe seines Angebots damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot, sein Name und der zu zahlende Auftragspreis bekannt gegeben werden. Sollten Gründe gegen eine Bekanntmachung geltend gemacht werden, entscheidet der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen. Nicht berücksichtigte Bieter werden durch die Vergabestelle mindestens 10 Kalendertage vor Vertragsabschluss per E-Mail oder direkt über die Online-Vergabeplattform informiert. Mit dieser Benachrichtigung erfährt der Bieter Informationen über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung, den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschluss sowie den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll. Sollten Angebote nicht fristgerecht durch den Bewerber eingereicht werden, führt dies zum Ausschluss des Verfahrens, es sei denn, der Bewerber hat dies nicht zur vertreten. Absprachen jeglicher Art, die zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen könnten, führen ebenfalls zum Ausschluss des Verfahrens. Die Eignung des Bieters hat während der gesamten Verfahrenslaufzeit fortzubestehen. Sofern der Auftraggeber von Sachverhalten Kenntnis erlangt, die die Eignung des Bieters für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung in Frage stellen könnte, ist die Vergabestelle zur erneuten Prüfung der Eignung des Bieters verpflichtet. Aus diesem Grund sind die Bieter dazu verpflichtet, die Vergabestelle über alle Umstände zu informieren, die eine erneute Prüfung der Eignung des Bieters begründen könnten. Die Vergabestelle ist jederzeit dazu berechtigt aktuelle Eignungsnachweise von den Bietern zu verlangen.