Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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Die nachfolgenden Eigenerklärungen sind von Bewerber*innen, bei Bewerbergemeinschaften von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft, abzugeben: *Eigenerklärung, dass im Fall einer Beauftragung eine Berufshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen wird. Die Deckung muss über die gesamte Vertragslaufzeit uneingeschränkt erhalten bleiben. *Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von § 123 Abs. 1 bis 3 GWB vorliegen. *Eigenerklärung, dass das Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit eine Beitragspflicht besteht, ordnungsgemäß erfüllt hat (§ 123 Abs. 4 GWB). *Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB). *Eigenerklärung, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB). *Eigenerklärung, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen wurde, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). *Eigenerklärung, dass mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt wurden, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB). *Eigenerklärung, dass kein Ausschlussgrund im Sinne von § 21 Abs. 1 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 Abs. 1 MiLoG oder § 21 SchwarzArbG vorliegt. * Der*die öffentliche Auftraggeber*in behält sich vor, zu prüfen, ob weitere fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 124 bis 126 GWB vorliegen, zu denen keine Eigenerklärung gefordert wird, und gegebenenfalls Bewerber*innen oder Bewerbergemeinschaften, bei denen solche Gründe vorliegen, auszuschließen. *Eigenerklärung „Verbot Beteiligung russischer Unternehmen“ gemäß dem 5. EU-Sanktionspaket in Verbindung mit Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. *Die Vergabestelle behält sich ferner vor, für Bewerber*innen, Mitglieder von Bewerbergemeinschaften oder Nachunternehmer*innen selbst beim Gewerbezentralregister einen Auszug gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO anzufordern. *Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber*innen auffordern, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise nachzureichen. Alle Nachweise und Erklärungen sind in deutscher Sprache abzufassen (bei fremdsprachigen Dokumenten in deutscher Übersetzung). *Bei Bietergemeinschaften sind Nachweise und Erklärungen von allen Mitgliedern zu erbringen. Erklärungen, Versicherungen und Nachweise, soweit diese auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind, führen bei Nichtvorlage zum Ausschluss. Die Vergabestelle behält sich vor, die nachträgliche Vorlage von Originalen oder beglaubigten Abschriften zu verlangen.