Zusätzliche Informationen
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Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen (Ausführungsbedingungen i.S.d. § 128 Abs. 2 GWB) wie folgt: 1. Zutrittsvoraussetzungen Zusätzlich zu den Vorgaben im Wartungsvertrag hat der AN folgendes zwingend einzuhalten: Ohne vollständige Erfüllung aller Voraussetzungen (fehlender Legitimation, Vorlage eines gültigen Personalausweises / Reispasses etc.) kann der Zutritt zur Liegenschaft durch die AG oder dem Nutzer bzw. Beauftragten der AG verwehrt werden, ohne dass ein Anspruch auf Vergütung besteht. Von dieser Regelung kann in bestimmten Ausnahmefällen, z. B. Havariefall, dringende Reparaturarbeiten etc. abgewichen werden. Jedoch nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung, mit den im Wartungsvertrag genannten Personen oder Dienststellen. Alle hierfür zusätzlich entstehenden Kosten sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen und damit abgegolten. Allgemein: -Vorlage eines gültigen Personalausweises / Reispasses beim Nutzer bzw. Beauftragten der AG. -Normalerweise, gewähren Beauftragte der Nutzer den Zutritt zu den WE's (Terminvereinbarungen, Abzeichnungen der Leistungsnachweise, erfolgen gem. Vorgabe der AG, durch die Beauftragten der Nutzer oder die AG selbst). -Ggf. werden die Fachkräfte des AN durch den Nutzer bzw. Beauftragte der AG begleitet. Die Entscheidung obliegt der AG bzw. dem Nutzer. 1.1. Personalausweis / Reisepass Zudem hat der AN einen gültigen Personalausweis oder Reisepass dem Nutzer bzw. dem Beauftragten der AG vor Ort vorzulegen und für die Dauer des Aufenthaltes mitzuführen. 1.2. Anmeldung -Weitere, zusätzliche Anmeldung beim Nutzer direkt, via E - Mail. (Die konkreten Kontaktdaten werden nach Zuschlagserteilung mitgeteilt.) -Änderungen zu den vorgenannten Angaben sind selbstständig und unverzüglich vor Leistungserbringung durch den AN mitzuteilen. 1.3. WE's mit weiteren, speziellen Zutrittsvoraussetzungen: 1.3.1. Gelände der Bundeswehr WE: 141061; Bundesforstbetrieb Westbrandenburg auf dem Truppenübungsplatz Lehnin-Fläming-Kaserne II TrÜPl. Brück II; Beelitzer Straße 35; 14822 Brück Aufgrund der militärischen Sicherheit erhalten Mitarbeiter des AN mit einer Staatsangehörigkeit eines Landes, welches auf der Staatenliste (siehe Anlage C-10.2 Staatenliste-P13_Juni 22) steht, keinen Zugang. 1.3.2. Dienstliegenschaften der Bundespolizei (BPOL): WE: 141115; BImA, div. BPOL; Bundespolizeiallee 1; 16356 Ahrensfelde und WE: 142053; Bundespolizei Präsidium Potsdam; Berliner Straße 27; 14467 Potsdam -nach vorheriger Anmeldung, mind. 3 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn, mit dem Formular, gem. Anlage C-08 - WE 141115 Prüfung der Zugangsberechtigung bzw. Anlage C-09 - WE 142053 Prüfung der Zugangsberechtigung -die eingesetzten Fachkräfte des AN werden belehrt -Anmeldung bei Wache 1.3.3. Spezielle Dienstliegenschaften: WE: 141865: Bundessortenamt (Prüfstelle Marquardt); Hauptstraße 36; 14476 Potsdam WE: 144256; Julius-Kühn-Institut Kleinmachnow; Stahnsdorfer Damm 81; 14532 Kleinmachnow WE: 144257; Julius-Kühn-Institut Dahnsdorf; Belziger Straße 4b; 14806 Planetal / OT Dahnsdorf -Anmeldung gem. 1.2. 1.4. InPol - Prüfung Gilt für die Dienstliegenschaften der Bundespolizei (BPOL): Für diese WE's gilt: Darüber hinaus können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3, 23 Abs. 5 und 34 Abs. 1 Bundespolizeigesetz, Mitarbeiter von Fremdfirmen polizeilich überprüft werden (InPol - Prüfung). Die Bundespolizei kann Mitarbeiter von Fremdfirmen, die sie nach Überprüfung als sicherheitsgefährdend für die Liegenschaft und die dort tätigen Bediensteten einstuft, vom Betreten der Liegenschaft ausschließen. 1.5. SÜ1 - einfache Sicherheitsüberprüfung Jedoch nur für spezielle Dienstliegenschaften des Zolls: WE: 106783; ZFA Berlin - Brandenburg, Dienstsitz: Teltow; Oderstraße 75, 14543 Teltow Geheimschutz/ Sicherheitsüberprüfung / Sicherheitsüberprüfung des Personals (1) Das eingesetzte Personal des AN einschließlich der genehmigten Nachunternehmer muss grundsätzlich über eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) verfügen. Erforderlich ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 8 SÜG (sog. Ü1). Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erfolgt in der Zuständigkeit der AG gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich der AN bereits in der Geheimschutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWi befindet. Der AN verpflichtet sich, unverzüglich, nach Aufforderung durch die AG dem Objektteam der AG die einzusetzenden Personen zu benennen, welche bereit sind, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen bzw. für die die Sicherheitsüberprüfungen bereits von einer anderen öffentlichen Stelle oder vom BMWi durchgeführt worden sind unter Angabe der Art und des Datums des SÜ. Das gilt auch bei Nachmeldungen für zusätzlich einzusetzendes Personal. Der Stabsbereich Geheimschutz der AG übersendet dem Personalkoordinator des AN die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Unterlagen, die dieser dann kurzfristig an die zu überprüfenden Personen weiterleitet bzw. diesen zur Verfügung stellt. Der AN verpflichtet sich, dem Stabsbereich Geheimschutz der AG innerhalb der von ihm benannten Frist (in der Regel 14 Tage) die geforderten Unterlagen der zu überprüfenden Beschäftigten vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt zuzusenden. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist die AG berechtigt, Personal ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für den AN nicht an. (2) Fachspezifische Personalanforderungen sind in den Ausschreibungsunterlagen der AG, z. B. in den besonderen Vertragsbedingungen, Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung formuliert und durch den AN zwingend zu beachten. Personal, welches den von der AG vorgegebenen Kriterien nicht entspricht oder welches durch Unzuverlässigkeit oder durch Fehlverhalten auffällt, kann von der AG ohne weitere Begründung abgelehnt werden. (3) Die AG weist darauf hin, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Liegenschaften erhält. Ersatzpersonal ist frühzeitig anzumelden, so dass die Sicherheitsüberprüfungen rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt werden können. Der Zeitbedarf für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung beträgt gegenwärtig grundsätzlich 20 Wochen. (4) Der Einsatz des Personals ist erst nach Vorliegen der Freigabe durch die Sicherheitsdienststellen / den Nutzer möglich. (5) Die Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten mit einem Auslandsbezug (z. B. nichtdeutsche Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland oder im EU-Ausland u. a.) kann, je nach Einzelfall, mitunter unmöglich sein. Daher birgt die Anmeldung von Beschäftigten mit den vorgenannten Kriterien für die Sicherheitsüberprüfung die Möglichkeit der Ablehnung mangels Überprüfbarkeit und damit für den AN das Risiko, dass die vorgesehenen Beschäftigten ggf. nicht auf der Liegenschaft eingesetzt werden können. (6) Um Personallücken vorzubeugen, ist stets eine ausreichende Personenanzahl mit der Sicherheitsstufe Ü1 vorzuhalten. (7) Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des Nutzers, auch bei nach Sicherheitsstufe Ü1 überprüftem Dienstleistungspersonal des AN, zusätzlich die Begleitung durch Bedienstete der Nutzer erforderlich sein kann. Informative Unterlagen zur Sicherheitsüberprüfung: Anlage C-10.1 bis C-10.8. 2. Haus- bzw. Sicherheitsregeln Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Haus- bzw. Sicherheitsregeln der jeweiligen Wirtschaftseinheit (WE)/Liegenschaft einhalten. Das Wach- und Kontrollpersonal des Nutzers ist be-rechtigt, den AN beim Betreten, Verlassen oder während des Aufenthaltes im Bereich der Liegenschaft zu kontrollieren. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Sicherheitsvorschriften des Nutzers kann der Zutritt für Personal des AN eingeschränkt, vorübergehend oder auf Dauer verwehrt werden. 3. Geheimhaltung und Verschwiegenheitspflicht Der AN und die AG haben alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere Kenntnisse über Verfahren und Geschäftsmethoden der Vertragsparteien, ihrer Unternehmen und Geschäftspartner in technischer, kaufmännischer und sonstiger Hinsicht, Kenntnisse über Daten und sonstige Informationen, die den Finanzstatus und die Mitarbeiterführung der Vertragsparteien und deren Unternehmen berühren, Informationen über die Ein-zelheiten aus Verkaufs-, Sanierungs- und sonstigen Geschäftshandlungen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind. Die geltenden geheimhaltungsrelevanten Vorschriften und die Vorgaben im Informationsblatt - Meldung und Erkennung von IT sicherheitsrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen sind einzuhalten. Äußerungen jeder Art, insbesondere Berichte, Empfehlungen und Pressemitteilungen oder Teile davon, die sich auf den Vertrag und die AG beziehen, darf der AN nur nach aus-drücklicher vorheriger schriftlich erteilter Einwilligung der AG, Dritten zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtungen gelten nach der Beendigung des Vertrages fort. Der AN hat sein Personal zur Verschwiegenheit gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Verschwiegenheitserklärung zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht sicherzustellen.