Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr für die Linienbündel B1 (Regionalverkehr Bünde) und B2 (Ortsverkehr Kirchlengern)

Der Kreis Herford beabsichtigt, als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 und 2 des ÖPNVG NRW i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG für …

CPV: 60112000 Servicios de transporte por la vía pública
Lugar de ejecución:
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr für die Linienbündel B1 (Regionalverkehr Bünde) und B2 (Ortsverkehr Kirchlengern)
Organismo adjudicador:
Kreis Herford
Número de premio:
In-House-Vergabe LB B1 (Regionalverkehr Bünde) und B2 (Ortsverkehr Kirchlengern)

1. Zuständige Behörde

1.1 Zuständige Behörde

Offizielle Bezeichnung : Kreis Herford
Rechtsform der zuständigen Behörde : Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr für die Linienbündel B1 (Regionalverkehr Bünde) und B2 (Ortsverkehr Kirchlengern)
Beschreibung : Der Kreis Herford beabsichtigt, als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 und 2 des ÖPNVG NRW i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG für die Linienbündel B1 (Regionalverkehr Bünde) und B2 (Ortsverkehr Kirchlengern) im Wege eines vergabefreien In-House-Geschäftes nach § 108 GWB an die Verkehrsgesellschaft Kreis Herford GmbH zu vergeben, wenn keine eigenwirtschaftlichen Anträge für die Linienbündel B1 (Regionalverkehr Bünde) und B2 (Ortsverkehr Kirchlengern) gestellt und genehmigt werden. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4) verwiesen. Die beabsichtigte Vergabe betrifft folgende Verkehrsleistungen - Linienbündel B1: Linien 541, 542, 543, 544, 545, 742, 743, 569,570, 571, 572, 574, 575, 576, 577, 579 und 580 mit einem Volumen von ca. 950.000 Fahrplankilometern - Linienbündel B2: Linien 462, 555, 557, 558, 559, 565 und D5 mit einem Volumen von ca. 373.00 Fahrplankilometern Der ÖDA betrifft Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG NRW unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insb. Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. v. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG). Dem Betreiber wird für die vorstehend beschriebenen Bediengebiete ein ausschließliches Recht in den Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und die Nahverkehrspläne in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Verkehre als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Verkehre ändern, neue Verkehre hinzukommen oder heutige Verkehre wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden.
Interne Kennung : In-House-Vergabe LB B1 (Regionalverkehr Bünde) und B2 (Ortsverkehr Kirchlengern)
Verfahrensart : Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen : Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Art der Transportdienstleistungen : Sonstige Beförderungsdienste
Haupteinstufung ( cpv ): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)

2.1.4 Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen : A. Geplante In-House-Vergabe Die Vergabe für die Linienbündel B1 (Regionalverkehr Bünde) und B2 (Ortsverkehr Kirchlengern) ist als In-House-Vergabe nach § 108 GWB ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt beabsichtigt. Die In-House-Vergabe ist erlaubt, weil der Kreis Herford als Alleingesellschafter über die Verkehrsgesellschaft Kreis Herford GmbH eine ähnliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt und mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der Gesellschaft der Ausführung von Aufgaben dienen werden, mit denen sie von dem Kreis Herford betraut werden soll. Soweit in Abschnitt 2.1 als Verfahrensart "Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)" angegeben ist, erfolgt dies ausschließlich deshalb, weil die Angabe der Verfahrensart "In-House-Vergabe" im Formular nicht möglich ist. Rechtsschutz gegen die geplante In-House-Vergabe ist im Wege eines Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer Westfalen (Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, Tel.: +492514110, Fax.: +49 251 4112165, vergabekammer@bezregmuenster.nrw.de ) möglich. Der Kreis Herford beabsichtigt, die Vergabe des ÖDA nach Ablauf der Jahresfrist gem. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007) vorzunehmen. Der Kreis Herford kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Der Betrieb der Verkehre ist zu dem in Abschnitt 5.1.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Verkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Anträge, die sich nur auf Teilleistungen des Linienbündels beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. C. Anforderungen an die Verkehrsdienste Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt, die auch für eigenwirtschaftliche Verkehre verbindlich sind. Die Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Verkehrliche Anforderungen des Kreises Herford für die Linienbündel B1/B2“ zu dieser Vorinformation angegeben. Darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus dem jeweils geltenden Nahverkehrsplan. Das ergänzende Dokument „Verkehrliche Anforderungen des Kreises Herford für die Linienbündel B1/B2“ steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.mhv-info.de/vergabe/ Das ergänzende Dokument sowie die jeweils geltende Nahverkehrsplanung enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Vorgaben einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen und die Vorgaben des Nahverkehrsplanes als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG vom Unternehmen, welches einen eigenwirtschaftlichen Antrag stellt, verbindlich zugesichert werden und umzusetzen sind.
Rechtsgrundlage :
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

5. Los

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0000

Titel : Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr für die Linienbündel B1 (Regionalverkehr Bünde) und B2 (Ortsverkehr Kirchlengern)
Beschreibung : Siehe Beschreibung unter Abschnitt Verfahren 2.1
Interne Kennung : In-House-Vergabe LB D2 (Stadtverkehr Löhne)

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)

5.1.2 Erfüllungsort

Stadt : Kreis Herford
Land, Gliederung (NUTS) : Herford ( DEA43 )
Land : Deutschland
Zusätzliche Informationen :

5.1.3 Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags

Datum des Beginns : 02/01/2027
Laufzeit : 120 Monat

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Minden-Herforder Verkehrsgesellschaft mbH (mhv)
TED eSender : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)

8. Organisationen

8.1 ORG-0000

Offizielle Bezeichnung : Kreis Herford
Registrierungsnummer : DEA43 Kreis Herford
Abteilung : Dezernat II - Stabsbereich Kreisentwicklung und Klimaschutz - Mobilität
Postanschrift : Amtshausstraße 3
Stadt : Herford
Postleitzahl : 32051
Land, Gliederung (NUTS) : Herford ( DEA43 )
Land : Deutschland
Kontaktperson : Minden-Herforder Verkehrsgesellschaft mbH (mhv), Herr Wollny
Telefon : +49 5731 84204-19
Fax : +49 5731 84204-44
Internetadresse : https://www.mhv-info.de
Profil des Erwerbers : https://www.mhv-info.de
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung : Minden-Herforder Verkehrsgesellschaft mbH (mhv)
Registrierungsnummer : DEA46 – Bad Oeynhausen
Abteilung : Aufgabenträgergesellschaft
Postanschrift : Herforder Straße 45
Stadt : Bad Oeynhausen
Postleitzahl : 32545
Land, Gliederung (NUTS) : Minden-Lübbecke ( DEA46 )
Land : Deutschland
Kontaktperson : Herr Wollny
Telefon : +49 5731 84204-19
Fax : +49 5731 84204-44
Internetadresse : https://www.mhv-info.de
Rollen dieser Organisation :
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt

8.1 ORG-0002

Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83
Stadt : Bonn
Postleitzahl : 53119
Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 )
Land : Deutschland
Telefon : +49228996100
Rollen dieser Organisation :
TED eSender

11. Informationen zur Bekanntmachung

11.1 Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung : fbb4f9ee-6664-4e1a-ba30-da4fa7a3cdb9 - 01
Formulartyp : Planung
Art der Bekanntmachung : Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung : T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 20/12/2024 00:00 +01:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch

11.2 Informationen zur Veröffentlichung

Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00794097-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 250/2024
Datum der Veröffentlichung : 24/12/2024