Konkurs
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Vorlage der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des:der Unternehmers:Unternehmerin (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018);
Korruption
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Die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates von Unternehmer:innen (hinsichtlich § 78 Abs. 1 Z 1). Die Strafregisterbescheinigung ist für alle Geschäftsführer:innen (nicht für die Prokurist:innen) einer juristischen Person vorzulegen. Im Falle von Geschäftsführer:innen mit Wohnsitz im Ausland hat der Nachweis durch Vorlage gleichwertiger Dokumente des betreffenden Landes zu erfolgen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates von Unternehmer:innen (hinsichtlich § 78 Abs. 1 Z 1). Die Strafregisterbescheinigung ist für alle Geschäftsführer:innen (nicht für die Prokurist:innen) einer juristischen Person vorzulegen. Im Falle von Geschäftsführer:innen mit Wohnsitz im Ausland hat der Nachweis durch Vorlage gleichwertiger Dokumente des betreffenden Landes zu erfolgen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Vorlage der Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des:der Unternehmers:Unternehmerin sofern es sich bei dem:der Bieter:in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018);
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Vorlage Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des:der Unternehmers:Unternehmerin. Die Strafregisterbescheinigung ist für alle in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat einer juristischen Person tätigen Personen sowie für Prokurist:innen vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018);
Betrugsbekämpfung
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Die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates von Unternehmer:innen (hinsichtlich § 78 Abs. 1 Z 1). Die Strafregisterbescheinigung ist für alle Geschäftsführer:innen (nicht für die Prokurist:innen) einer juristischen Person vorzulegen. Im Falle von Geschäftsführer:innen mit Wohnsitz im Ausland hat der Nachweis durch Vorlage gleichwertiger Dokumente des betreffenden Landes zu erfolgen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates von Unternehmer:innen (hinsichtlich § 78 Abs. 1 Z 1). Die Strafregisterbescheinigung ist für alle Geschäftsführer:innen (nicht für die Prokurist:innen) einer juristischen Person vorzulegen. Im Falle von Geschäftsführer:innen mit Wohnsitz im Ausland hat der Nachweis durch Vorlage gleichwertiger Dokumente des betreffenden Landes zu erfolgen.
Zahlungsunfähigkeit
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Vorlage der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des:der Unternehmers:Unternehmerin (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018);
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Die Auftraggeberin wird weiters über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bieter*innen und deren Subunternehmer*innen eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Vorlage der letztgültigen Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Vorlage der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des:der Unternehmers:Unternehmerin (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018);
Entrichtung von Steuern
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Vorlage der letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des:der Unternehmers:Unternehmerin (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates von Unternehmer:innen (hinsichtlich § 78 Abs. 1 Z 1). Die Strafregisterbescheinigung ist für alle Geschäftsführer:innen (nicht für die Prokurist:innen) einer juristischen Person vorzulegen. Im Falle von Geschäftsführer:innen mit Wohnsitz im Ausland hat der Nachweis durch Vorlage gleichwertiger Dokumente des betreffenden Landes zu erfolgen.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
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Vorlage der letztgültigen Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.