Zusätzliche Informationen
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Alle zugelassenen Bewerber mit vollständigem Teilnahmeantrag, welche die geforderten Mindestanforderungen zur Eignung und Qualifikation erfüllen, werden zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Die Auftraggeberin behält sich vor, auf Verhandlungen zu verzichten. Es ist also möglich, dass unmittelbar nach Prüfung und Wertung der ersten Angebote ein Zuschlag erteilt wird, ohne dass über die Inhalte oder über eingereichte Verhandlungsvorschläge verhandelt wird. Das einzige Zuschlagskriterium für die fristgerecht und ordnungsgemäß eingegangenen Angebote ist der Preis (100%). Ferner ist zu beachten: 1. Der AG ist Sektorenauftraggeber. 2. Durch diese Bekanntmachung wird zur Abgabe eines Teilnahmeantrages und anschließend bei zugelassenem Teilnahmeantrag zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Die Unternehmen müssen mit dem Teilnahmeantrag und Ihrem Angebot die in dieser Bekanntmachung angegebenen Angaben, Erklärungen u. Nachweise einreichen. Erst eine erfolgreiche Eignungsprüfung und -bewertung durch den AG führt zur Wertung des Teilnahmeantrags und des anschließenden Angebotes. 3. Die Übermittlung von Bieterfragen hat ausschließlich unter Nutzung der Funktionalität der Vergabeplattform unter Angabe der Bezeichnung der Maßnahme und des Aktenzeichens FG2-0852-2024 zu erfolgen. Die Bieter sollen das hierfür vom AG zur Verfügung gestellte Formular "Formblatt für Bewerber- und Bieterfragen" verwenden und über die Nachrichtenfunktion der Vergabeplattform dem AG übermitteln. Auskünfte während der Teilnahmeantrags- und Angebotsphase werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis spätestens 5 Kalendertage vor Fristende an die bezeichnete Stelle unter Nutzung der Funktionalität der Vergabeplattform eingegangen sind. Der AG wird etwaige Informationen (auch die Formulare) und Beantwortung von Fragen von Bietern sowie sonstige Klarstellungen des AG, die das Vergabeverfahren betreffen, auf der Vergabekooperation Berlin veröffentlichen. Der AG empfiehlt daher allen Bietern, täglich den vorbenannten Link zum Abruf von aktuellen Informationen und Klarstellungen des AG sowie Antworten von Bieterfragen zum Vergabeverfahren zu nutzen. 4. Mit der Benennung der Referenzen stimmt der Bieter/BieGe der Kontaktaufnahme durch den AG zu den jeweiligen Referenzgebern zu. Zu Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren (s. auch Datenfeld "Ausschreibungsbedigungen"). 5. Sofern ein Angebot als BieGe abgegeben wird, ist mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern der BieGe ausgefüllte Erklärung einzureichen, aus der sich auch die gesamtschuldnerische Haftung im Zuschlagsfall, die Namen sämtlicher Mitglieder der BieGe, ein bevollmächtigter Vertreter und die Absicht, sich im Fall der erfolgreichen Bieterauswahl zur Bietergemeinschaft und im Zuschlagsfall zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen, ergibt. BieGe dürfen nur ein Angebot einreichen. Die unter "Ausschreibungsbedingungen" benannten Unterlagen sind bei Vorliegen einer Bietergemeinschaft für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft in einem gesonderten Formular vorzulegen. Zur Erfüllung von Mindestanforderungen gem. den "Ausschreibungsbedingungen" werden die Umsätze von Mitgliedern einer BieGe addiert und aus allen Erklärungen der Mitglieder einer BieGe gesamthaft ausgewertet. BieGe haben darüber hinaus eine Erklärung folgenden Inhalts abzugeben: Sämtliche Mitglieder der BieGe bzw. der Vertreter der BieGe haben/hat zu erklären, dass die Bildung keinen Verstoß gegen § 1 GWB darstellt. Darüber hinaus ist von den Mitgliedern der BieGe bzw. dem Vertreter dieser zu erklären, inwiefern für das jeweilige beteiligte Unternehmen wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännische Gründe vorliegen, sich nicht allein um die Auftragsvergabe zu bewerben. Der AG stellt hierzu ein Formblatt (Bewerbergemeinschaftserklärung) zur Verfügung. Es kann auf Anlagen verwiesen werden. 6. Beabsichtigt der Bieter oder ein Mitglied einer Bietergemeinschaft, sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf andere Unternehmen (Dritter /Nachunternehmer / konzernverbundener Unternehmen) zu berufen (Eignungsleihe), so sind die unter "Ausschreibungsbedingungen" benannten Unterlagen für die anderen Unternehmen insoweit in einem gesonderten Formular vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter erfolgt. Zusätzlich hat der Bieter gesondert mit dem Angebot die Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen vorzulegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der Dritten nachgewiesen wird. Bei einer Bezugnahme auf Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch dieses ausdrücklich zu bestätigen, dass es mit dem Bieter im Auftragsfall gemeinsam für die Auftragsdurchführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haftet. Beabsichtigt der Bieter, im Hinblick auf vorzulegende Nachweise/Angaben/Erklärungen für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungsoder Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so ist durch dieses ausdrücklich zu bestätigen, dass es die Leistungen als Subunternehmer im Auftragsfall erbringen wird, für die diese Kapazitäten benötigt werden. 7. Der Auftraggeber hat für die Einreichung der Angebote Formulare erstellt. Diese sind für die Einreichung der Angebote zu verwenden und über die Vergabeplattform herunterzuladen. Die Angebote müssen fristgerecht über die Vergabeplattform in Textform eingereicht werden. 8. Datenschutz: Der Bieter hat die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer geltender Gesetze zum Schutz personenbezogenen Daten einzuhalten. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftraggeber trägt der Bieter die datenschutzrechtliche Verantwortung und hat entsprechend die Rechtmäßigkeit sicherzustellen (z. B. durch Einholung von Einwilligungen bei Angaben natürlicher Personen). 9. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Bekanntmachung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert wiedergegeben wird.