Begründung der Direktvergabe
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Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des
geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden
Sonstige Begründung
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Das StMELF besitzt an den erhobenen und archivierten Daten keine Rechte. Hintergrund für diese Regelung ist, dass das bestehende „Digitale Tierwohlmonitoring“ als freiwilliges Frühwarnsystem konzipiert ist, das Landwirte vorzeitig auf Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich des Tierwohls hinweist und den Tierhaltern – ebenfalls auf freiwilliger Basis – die Gelegenheit gibt, frühzeitig Berater und Hoftierärzte einzubinden. Diese Freiwilligkeit wird u.a. im Kontext der Pressemitteilung des StMELF vom 01.03.2023 „Bayern geht in Sachen Tierwohl weiter voran – Neues digitales Tierwohlmonitoring unterstützt die Landwirte“ sowie im Rahmen der Antwort des StMELF auf den Dringlichkeitsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Frühwarnsystem für den Tierschutz einführen – Tiergesundheitsdatenbank Bayern jetzt“ (Drs. 18/23214; Jahr: 2022) unterstrichen. Ein „gläserner Landwirt“ ist nicht das Ziel bayerischer Agrarpolitik. Darüber hinaus steht zu befürchten, dass eine verpflichtende Weitergabe dieser Daten an den Staat die Bereitschaft der Landwirte zur Teilnahme massiv einschränken würde und somit das Ziel der Verbesserung des Tierwohlmanagements nicht erreicht werden kann. Da die Rechte für die zentrale Informationsplattform einschließlich der ihr zugrunde liegenden Daten aus den o.g. Gründen beim bisherigen Auftragnehmer liegen, würde dies bedeuten, dass mit einem neuen Auftragnehmer die gesamte Infrastruktur des Projekts neu aufgebaut werden müsste. Ein Neubeginn der Datenerhebung und -sammlung würde den kompletten Datenpool und somit alle Auswertungen und statistischen Modelle auf „Null“ setzen. Auch könnte man sich aus den o.g. Gründen die Nutzungsrechte an den Daten der Landwirte auch künftig nicht einräumen lassen, ohne das Projekt massiv zu gefährden. Insofern liegen im vorliegenden Fall Ausschließlichkeitsrechte im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV vor, so dass für den Auftrag nur der bisherige Auftragnehmer in Betracht kommt, um das Projekt weitzuführen und zu entwickeln. Ausschließlichkeitsrechte sind Rechte, die eine monopolisierende Wirkung haben, weil deren Nutzung exklusiv einem Unternehmen zusteht. In Betracht kommt das Eigentum, eigentumsähnliche Rechte (Warenzeichen, Lizenzen, Patent- und Urheberrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte), behördliche Genehmigungen oder auch langfristig bindende Verträge (Ziekow/Völlink/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 14 Rn. 57). Wie oben dargestellt ist ausschließlich der Fleischprüfring Bayern e.V. als Rechteinhaber der Qualifood-Datenbank befugt, den Programmcode des Grundsystems und der Modulbausteine zu verwenden/weiterzuentwickeln und auf die bereits erhobenen Daten zuzugreifen und diese zu verwenden. Diese Datenbank stellt im Rahmen der Leistungserbringung des künftigen Ausschreibungsverfahrens ein zwingend benötigtes Hilfsmittel für die Leistungserbringung dar (Veit, in: Malte Müller-Wrede, § 14 VgV, Rn. 186). Die Ausgestaltung der Leistung derart, dass das Ausschließlichkeitsrecht berührt wird, ist vorliegend für die Leistungserbringung, wie oben dargestellt, aus objektiven Gründen erforderlich (Vop-pel/Osenbrück/Bubert VgV/Voppel, 4. Aufl. 2018, VgV § 14 Rn. 24). Des Weiteren gibt es auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV). Eine vergleichbare Alternative ist auf dem Markt nicht vorhanden, der Fleischprüfring ist unionsweit quasi Monopolist des Beschaffungsgegenstandes. Es handelt sich um ein über Jahre speziell entwickeltes System, das auf europäischer Ebene so oder vergleichbar nicht noch einmal existiert. Auch ist es einem weiteren Unternehmen nicht möglich, die für die Auftragsausführung in Frage auftragsnotwendigen Fähigkeiten und Ausstattungen (vergleichbare Datenbank, technische Infrastruktur an den Schlachthöfen) rechtzeitig zu erwerben (Ziekow/Völlink/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 14 Rn. 51). Auch liegt keine künstliche Einschränkung der Parameter vor. Für die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes sind, wie oben dargestellt, sachliche und auftragsbezogene Gründe vorhanden. Die Ausschließlichkeitssituation wurde gerade nicht selbst durch den öffentlichen Auftraggeber mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren künstlich herbeigeführt (Erwä-gungsgrund 50 der RL 2014/24/EU). Die speziell aufgebaute IT-Infrastruktur an den bayeri-schen Schlachthöfen, das Grundsystem und der Modulbaustein Tierwohlmanagement der Informationsplattform, sowie die bisher hierin gesammelten Daten stellen die notwendige Ba-sis für die Weiterentwicklung eines fortlaufenden„Digitales Tierwohlmonitorings“ dar. Wie oben bereits dargelegt, ist die Frage der Freiwilligkeit und der Schutz der Daten der Landwirte essenzieller Bestandteil des Frühwarnsystems. Sinn und Zweck des Projekts ist es gerade, dass ein freiwilliges Frühwarnsystem außerhalb des staatlichen Systems geschaffen wird, um eine möglichst breite Akzeptanz zu erreichen. Dem würde die Einräumung von Nutzungsrechten für den Staat zuwiderlaufen, da der Landwirt hier eine staatliche Kontrolle befürchten würde und das Ziel, dass möglichst viele Landwirte an dem System teilnehmen, nicht erreicht werden könnte. 5. Ergebnis Aufgrund der o.g. Ausführungen kann die Weiterentwicklung des Projekts nur durch den bisherigen Auftragnehmer erfolgen.