Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe, § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen Teil B.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Korruption
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Betrugsbekämpfung
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Zahlungsunfähigkeit
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe, § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen Teil B.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe, § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen Teil B.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe, § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV)
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe, § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV)
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe, § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen Teil B.
Entrichtung von Steuern
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Es gelten die Vorschriften gem. § 123 (Zwingende Ausschlussgründe und § 124 (Fakultative Ausschlussgründe) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).