Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Bewerber/ dem Mitglied der Bewerbergemeinschaft / dem Nachunternehmer zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 129, 129a oder 129b des Strafgesetzbuches. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im oben benannten Sinne stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Bewerber/ dem Mitglied der Bewerbergemeinschaft / dem Nachunternehmer zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c des Strafgesetzbuches oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuches zu begehen,; § 261 des Strafgesetzbuches. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im oben benannten Sinne stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Betrugsbekämpfung
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Bewerber/ dem Mitglied der Bewerbergemeinschaft / dem Nachunternehmer zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 263 des Strafgesetzbuches, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden; § 264 des Strafgesetzbuches, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im oben benannten Sinne stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Korruption
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Bewerber/ dem Mitglied der Bewerbergemeinschaft / dem Nachunternehmer zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 299, 299a und 299b des Strafgesetzbuches; § 108e des Strafgesetzbuches; §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuches; Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im oben benannten Sinne stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Bewerber/ dem Mitglied der Bewerbergemeinschaft / dem Nachunternehmer zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im oben benannten Sinne stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Entrichtung von Steuern
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keiner der folgenden Ausschlussgründe in seinem Unternehmen vorliegt: der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und dies wurde durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keiner der folgenden Ausschlussgründe in seinem Unternehmen vorliegt: der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Konkurs
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keiner der folgenden Ausschlussgründe in seinem Unternehmen vorliegt: der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Bewerbers/ des Mitgliedes der Bewerbergemeinschaft/ des Nachunternehmer ist ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden; die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keiner der folgenden Ausschlussgründe in seinem Unternehmen vorliegt: der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt hat.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keiner der folgenden Ausschlussgründe in seinem Unternehmen vorliegt: der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer oder eine Person, die für das den Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ den Nachunternehmer verantwortlich handelt, hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Bewerbers/ des Mitgliedes der Bewerbergemeinschaft/ des Nachunternehmers infrage gestellt wird. Schwere Verfehlungen in diesem Sinne können beispielweise rechtskräftige Verurteilungen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen sowie Geldbußen von mehr als € 2.500,00 wegen §§ 242, 246, 253, 266, 267, 268, 283 bis 283d, 298 StGB darstellen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keiner der folgenden Ausschlussgründe in seinem Unternehmen vorliegt: der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keiner der folgenden Ausschlussgründe in seinem Unternehmen vorliegt: der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keiner der folgenden Ausschlussgründe in seinem Unternehmen vorliegt: der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten; hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen; hat versucht, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte; hat fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass kein Ausschlussgrund gemäß • § 21 AEntG, • § 98c AufenthG, • § 19 MiLoG und/ oder • § 21 SchwarzArbG und/ oder • § 22 LkSorgPflG vorliegt.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer erklärt, dass keiner der folgenden Ausschlussgründe in seinem Unternehmen vorliegt: der Bewerber/ das Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ der Nachunternehmer ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Bewerbers/ des Mitgliedes der Bewerbergemeinschaft/ des Nachunternehmer ist ein mit einem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden; die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden. Im Übrigen gelten die Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB.