Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
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Eignungskriterium 1 Zwingende Ausschlussgründe: Zwingend erfolgt ein Ausschluss nach § 123 GWB, wenn dem Bieter das Verhalten einer Person zuzurechnen ist, die rechtskräftig verurteilt oder gegen den Bieter eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union (EU) oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e oder § 108f StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern, unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einer entsprechenden Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bieter zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Resultierende Informationserfordernisse: Der Bieter hat eine "Eigenerklärung Eignung" mit Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung sowie eine Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bzgl. der Terrorismusfinanzierung vorzulegen. Der Auftraggeber (AG) wird von dem Bieter, dessen Angebot beauftragt werden soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gem. § 6 WRegG anfordern. Eignungskriterium 2 Fakultative Ausschlussgründe: Ein Ausschluss kann nach § 124 GWB aufgrund von Kriterien erfolgen, die im Bezug zur persönlichen Situation der Bieter stehen. Das ist der Fall, wenn 1. der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. der Bieter zahlungsunfähig ist, über das Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich der Bieter im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. der Bieter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bieters infrage gestellt wird; 4. der öffentliche AG über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Bieter mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Verfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen AG tätigen Person bei der Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass der Bieter bereits in die Vorbereitung des Verfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. der Bieter eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. der Bieter in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. der Bieter a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen AGs in unzulässiger Weise zu beeinflussen b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Verfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen AGs erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Es handelt sich um Ausschlussgründe, die bei Vorliegen optional zum Ausschluss führen. D.h., es wird im Einzelfall geprüft, ob die Situation des Bieters eine Beauftragung ausschließt. Resultierende Informationserfordernisse: Der Bieter hat eine "Eigenerklärung Eignung" abzugeben, dass keine schwere Verfehlung begangen wurden, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt. Wurde ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt oder eine Selbstreinigung gem. § 125 GWB durchgeführt, sind auf Verlangen geeignete Nachweise vorzulegen.