Beschreibung
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Gültiges und vollständiges Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb gemäß §§ 56, 57 KrWG für die auftragsrelevanten und abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten - Handeln und Makeln - Verwerten und/oder Beseitigen - Behandeln Für ausländische Bieter und/oder etwaig vorgesehene ausländische Nachunternehmer wird der Nachweis einer vergleichbaren Qualifikation verlangt, die mindestens die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV) insbesondere an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes, das im Betrieb beschäftigte Personal und insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung umfasst. Die Gleichwertigkeit ist dann nachzuweisen mittels Übersetzten notwendiger Genehmigungen der zuständigen Behörden für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten. Es muss mindestens das EFB-Zertifikat oder eine vergleichbare Genehmigung vorlegen. Außerdem muss der Bieter folgende Unterlagen einreichen: 1 Steckbrief Entsorgung und ggf. Steckbrief Versorgung gemäß Anlage 2 alle zur Errichtung und zum Betrieb der Umschlagfläche erforderlichen Genehmigungen und Anzeigen. Der Vertrag mit dem Bestbieter wird mit der Maßgabe geschlossen, dass die erforderliche BImSchG-Genehmigung zum Umschlagen und Lagern von Abfällen bis zum 01.07.2025 nachgewiesen wird. Für den Fall, dass der bezuschlagte Auftragnehmer diese Genehmigung nicht rechtzeitig nachweist, kann der Vertrag vom Auftraggeber mit sofortiger Wirkung außerordentlich gekündigt werden, ohne dass der Auftragnehmer hieraus Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen könnte. In einem solchen Fall behält sich der Auftraggeber vor, die mit diesem Vergabeverfahren zu beauftragenden Leistungen den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Vergabeergebnisses bis Platz 5 anzutragen, sofern diese Bieter eine Genehmigung nachweisen können. Der Vertrag kommt dann zu den Bedingungen gemäß Vergabeunterlagen zu Stande. Für einen solchen Fall verpflichten sich alle Bieter, sich an ihr Angebot bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden zu halten. Zusätzliche Angaben: Folgende Erklärungen/Nachweise sind weiterhin erforderlich: —Eigenerklärung zum DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner, —Erklärung, dass den Beschäftigten des Unternehmens/Leiharbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung, soweit: a) Arbeitnehmer-Entsendegesetz; b) Mindestlohngesetz; c) sonstige geltende gesetzliche Regelungen und/oder d) allgemein verbindlich erklärte tarifliche Bestimmungen über Mindestentgelte anwendbar sind, die durch diese Regelungen vorgegeben Mindestarbeitsbedingungen einschließl. des Mindestentgelts eingehalten werden. —Erklärung, dass das Unternehmen diese Verpflichtung auf seine Nachunternehmer (NU) und/oder die von diesem oder von einem NU beauftragten Verleiher jeweils mit einer Weitergabeverpflichtung an weitere NU und Verleiher schriftlich übertragen und dass dies dem AG auf Verlangen nachgewiesen wird, —Erklärung des Bewerbers, dass ihm bekannt ist, dass die Unrichtigkeit von geforderten Erklärungen zum Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren sowie zur außerordentlichen Kündigung eines etwa erteilten Auftrags führen kann. Einsatz (NU): Als NU für Entsorgungsleistungen oder Teile davon dürfen nur Unternehmen eingesetzt werden, die die notwendigen Voraussetzungen der Ziffer 6.7.1 BBE oder nach § 7 Abs. 3 EfbV einhalten. Beabsichtigt der Bewerber, wegen fehlender oder unzureichender eigener Kapazitäten fremde Unternehmen, (auch konzernverbundene Unternehmen) mit den ausgeschriebenen Leistungen zu beauftragen (Eignungsleihe, § 47 SektVO): - Verpflichtungserklärung(en) des/ der fremden Unternehmen(s) inkl. Erklärung, dass der Bieter berechtigt ist, das Unternehmen für diese Ausschreibung zu benennen und dass das Unternehmen bereit ist, die genannten Leistungen gem. EFB-Zertifizierung für den Bieter zu erbringen bzw. (wenn Nachunternehmer = Betreiber der Entsorgungsanlage) dass das Unternehmen bereit ist, für den Vertragszeitraum Materialien gem. ATV anzunehmen, und die im - Eigenerklärung(en) des/der fremden Unternehmen(s) (s. III.1.1), mit Ausnahme der Erklärung über den Verhaltenskodex für Geschäftspartner; - Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (EFB) gem. §§ 56, 57 KrWG für die übernommenen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Fremde Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich das Unternehmen gem. § 47 SektVO berufen hat, gelten als verbindlich benannt. Nur die unter III.1.1 bis III.1.3 und VI.3 geforderten, zwingend mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Erklärungen/Nachweise werden für die Bieterauswahl berücksichtigt. Fragen sind spätestens 10 Tage vor Ablauf der Teilnahme-/Angebotsfrist zu stellen. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als 6 Werktagen vor Ablauf der entspr. Frist zu beantworten.