Begründung der Direktvergabe
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Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des
geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden
Sonstige Begründung
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Der Auftraggeber beabsichtigt, die ausgeschriebene Leistung direkt an die Fa. FNT GmbH zu vergeben. Der Vertrag (Zuschlag) hierzu wurde noch nicht abgeschlossen. Für das Management ihrer IT-Infrastruktur (im Wesentlichen Rechenzentrum, Server, Telefonie) setzt die Landeshauptstadt München (im Folgenden: LHM), beginnend 2005 (Beschaffung) bzw. 2008 (Produktivsetzung) mit dem Kabelmanagement, die aus mehreren Modulen bestehende, proprietäre Software Suite "FNT Command" der Firma FNT GmbH ein. "FNT Command" liefert vollständige Transparenz aller IT- und Telekommunikationsstrukturen für das ITAsset Management, Kabel- und Infrastrukturmanagement sowie das Telecommunication Resource Management. Die aktuell betriebene "FNT Command" Version ist veraltet und läuft aus dem Support. Daher muss die derzeit genutzte Installation gehoben und die Wartungs- und Pflegeleistungen verlängert werden, damit die volle Supportunterstützung seitens des Herstellers gegeben ist. Durch die Major-Releaseupdates sollen die technischen Voraussetzungen für die Anbindung weiterer Drittsysteme geschaffen und die Zukunftsfähigkeit der Dokumentationsplattform sichergestellt werden. Die Einführung und vor allem die Anpassung der Software "FNT Command" auf die speziellen Bedürfnisse von it@M waren mit sehr hohen Aufwänden sowohl finanzieller als auch organisatorischer Natur verbunden, die verloren wären, würde die Software nicht weiterbetrieben werden. Hinzu käme, dass für die Einführung einer neuen Software höchstwahrscheinlich erneut mit einem vergleichbaren Aufwand zu rechnen wäre, da nach Kenntnisstand des Auftraggebers keine funktional gleichwertige Software mit denselben Bausteinen (Modulen, Funktionsgruppen) am Markt verfügbar ist. Die Beschaffung einer Kombination aus mehreren Softwareprodukten im Wettbewerb ist ebenfalls keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung. Eine Funktional gleichwertige Software müsste vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Marktrecherche mit mindestens zwei Softwareprodukten beschafft und implementiert werden. Dadurch müssten technische Schnittstellen konzeptioniert sowie implementiert werden und Prozessabläufe bzw. die Integration in die IT Service Management Landschaft aufwendig umgestaltet werden. Da zwei Lösungen zu beschaffen wären - keine Lösung bietet den erforderlichen und aktuell gegebenen Funktionsumfang - wären deutlich höhere Mehrkosten zu erwarten. Ferner bestünden bei der Ablösung der Software "FNT Command" erhebliche technische Risiken, dass bei der Datenmigration in ein anderes Datenmodell die bisherige Datenqualität, Informationssicherheit und Informationsqualität nicht mehr umfassend gewährleistet werden kann. Zudem bestünde aus technischer Sicht im Falle eines Produktwechsels das Risiko fehlender Betriebsstabilität in der Infrastruktur der LHM, weil dann eine fehlende Kompatibilität zu der bei der LHM eingesetzten Infrastruktur vorliegt, durch die sich Fehler, Ausfälle und Leistungseinbußen ergeben würden. Da der Weiterbetrieb der Software "FNT Command" somit aus wirtschaftlichen und technischen Gründen sachgerecht ist, ist die Beschaffung von Systemserviceleistungen und weiteren Unterstützungsleistungen zwingend erforderlich, da andernfalls die fortdauernde Funktionsfähigkeit der Software ohne Sicherheitslücken nicht garantiert werden kann. Der Weiterbetrieb der Software "FNT Command" stellt eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung dar, für die nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene, tatsächlich vorhandene Gründe vorliegen, und wurde willkürfrei getroffen. Aufgrund bestehender gewerblicher Schutzrechte an der Software "FNT Command", können sowohl die benötigten Systemserviceleistungen als auch die weiteren Unterstützungsleistungen ausschließlich durch die Fa. FNT GmbH als Softwarehersteller erbracht werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c VgV). Dritte sind aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage die benötigten Pflegeleistungen zu erbringen, da die Fa. FNT GmbH die alleinige Rechteinhaberin ist. Aus den obenstehenden Ausführungen wird deutlich, dass es zum Abschluss eines Vertrags mit der Fa. FNT GmbH keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV gibt. Wie oben dargestellt wäre die Ablösung der Software "FNT Command" mit erheblichen Aufwänden und Risiken verbunden. Ebenfalls ist die vorliegende Wettbewerbsbeschränkung nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter. Insbesondere wurde diese Ausschließlichkeitssituation nicht durch den Auftraggeber selbst mit Blick auf dieses Vergabeverfahren herbeigeführt, sondern sie ergibt sich aufgrund des bereits vor Jahren durchgeführten wettbewerblichen Vergabeverfahrens, an dessen Ende die Beschaffung und Einführung der Software "FNT Command" stand. Es wird daher beabsichtigt, die Leistungen ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb direkt an die Fa. FNT GmbH zu vergeben.