Zusätzliche Informationen
:
Für die gesamte, maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung von bis zu zehn (10) Jahren, sowie aller unter dieser abgerufenen (Einzel-)Leistungen, wird eine Höchstabnahmemenge (Höchstwert) von 20.000.000,00 Euro (zzgl. USt.) festgelegt. Mit Erreichen des v.g. Höchstwerts, verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung dergestalt, dass vorbehaltlich der Regelung des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Auftraggeber nicht mehr zum Abruf von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung berechtigt ist. 1) Das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlichen Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GWB handelt. 2) Auftraggeber sowie Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren - unabhängig von den Anforderungen an den Geheimschutz - gegenseitig die Vertraulichkeit aller im Rahmen des Vergabeverfahrens ausgetauschten Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen gelten die nachfolgenden Bestimmungen sowie im Falle ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (§ 9 VSVgV) die Anforderungen und Regelungen des § 7 VSVgV. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als Verschlusssache (VS) eingestufte Information ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren. Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant (i.S.v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) angegebenen anderen Unternehmen/Unterauftragnehmer und die zur Auftragsausführung ggf. weiteren vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen (VS) entsprechend dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BaySÜG (Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz), § 7 Nr. 4 VSA (Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern) zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Insbesondere ist das unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD-Merkblatt) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Die Vergabeunterlagen werden nur an die im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen abgegeben, die dieses VS-NfD Merkblatt unterschrieben eingereicht haben. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass der spätere Auftragnehmer im Falle der Zuschlagserteilung gemäß den Anforderungen und Regelungen des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet werden wird. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Unternehmen gemäß §§ 147 S. 1, 124 Abs. 1 GWB von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen (§ 147 S. 2 GWB). 3) Für die Erstellung und Einreichung des Teilnahmeantrags sind ausschließlich die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vordrucke vom Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft sowie (soweit einschlägig) von benannten eignungsrelevanten Unterauftragnehmern zu verwenden. Diese Vordrucke sind vollständig auszufüllen und mit dem Namen des Erklärenden zu versehen. Dem Teilnahmeantrag sind zudem alle geforderten Unterlagen beizufügen. 4) Vordruck 13: Verpflichtungserklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) VSVgV (Bewerber): Verpflichtungserklärung des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat der Bewerber das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. 5) Vordruck 14: Verpflichtungserklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV (Unterauftragnehmer): Verpflichtungserklärung jedes benannten Unterauftragnehmers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat das jeweilige Unternehmen das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS- NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. 6) Vordruck 15: Verpflichtungserklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV (Bewerber): Verpflichtungserklärung des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV, von Unterauftragnehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV einzuholen und vor der Vergabe des Unterauftrags dem Auftraggeber vorzulegen. 7) Vordruck 16: Scientology-Schutzerklärung (Bewerber): Eigenerklärung des Bewerbers, dass die Lehren und Technologien des L. Ron Hubbard während der Vertragsdauer im Unternehmen weder angewandt, gelehrt oder verbreitet werden (Scientology-Schutzerklärung). 8) Vordruck 17: Scientology-Schutzerklärung (Unterauftragnehmer): Eigenerklärung jedes benannten Unterauftragnehmers, dass die Lehren und Technologien des L. Ron Hubbard während der Vertragsdauer im Unternehmen weder angewandt, gelehrt oder verbreitet werden (Scientology-Schutzerklärung). 9) Vordruck 18: Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 147, 123 GWB, § 23 Abs. 1 VSVgV: Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. §§ 147, 123 GWB, § 23 VSVgV mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. 10) Vordruck 19: Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 147, 124 GWB, § 24 Abs. 1 VSVgV: Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. §§ 147, 124 GWB, § 24 VSVgV mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. 11) Vordruck 20: Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. den Russland-Sanktionen: Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine Eigenerklärung zu den zum Verfahrenszeitpunkt geltenden Russlandsanktionen, insbesondere gemäß der Verordnung 833/2014 EU, mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. 12) Vordruck 21: Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 19 MiLoG: Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. §§ 19, 21 MiLoG mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. 13) Auswahlkriterien: Aus dem Kreis der Bewerber, die die formellen und materiellen Anforderungen an die Eignung (§ 122 Abs. 2 S. 1 GWB, §§ 21 ff. VSVgV) gemäß Abschnitt 5.1.9 dieser Bekanntmachung und den Teilnahmebedingungen erfüllen, werden nicht mehr als drei (3) Bewerber durch den Auftraggeber ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert (§ 21 Abs. 3 VSVgV). Eine solche Reduzierung des Teilnehmerkreises erfolgt nur, sofern eine ausreichende Anzahl (mehr als drei) an formell und materiell geeigneten Bewerbern vorhanden ist. Die Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber erfolgt objektiv und diskriminierungsfrei anhand der Auswahlkriterien 1 bis 4 (Vordruck 10 - Teil 2 (Referenz 2), Vordruck 11, Vordruck 12 lfd. Nr. 1 bzw. lfd. Nr. 2 sowie Vordruck 12 lfd. Nr. 3 bis lfd. Nr. 8): Die von den Bewerbern je Auswahlkriterium erreichten Punkte werden gewichtet und zu einer Wertungspunktzahl addiert. Insgesamt sind maximal 100 Wertungspunkte (Summe aller erzielten und gewichteten Punkte je Auswahlkriterium Nr. 1 bis 4, vgl. die Übersicht auf S. 59 der Vordrucke) zu erreichen. Anhand der erreichten Gesamtwertungspunktzahlen wird eine Rangfolge der Bewerber erstellt. Die drei (3) bestplatzierten Bewerber werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei Punktgleichstand auf dem letzten Platz wird der Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, der in dem Auswahlkriterium 1 (Referenz im Rahmen des Vordrucks 10 - Teil 1, Referenz 2) besser bewertet wurde. Ist auch diese Punktzahl gleich, so werden auf Platz 3 zwei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert.