Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Über das Vermögen des Unternehmers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet.
Korruption
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Der öffentliche Auftraggeber hat Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Bei der Erstellung des Angebots für die (in Österreich zu erbringenden) Leistungen hat der Bieter die Einhaltung der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Bei der Erstellung des Angebots für die (in Österreich zu erbringenden) Leistungen hat der Bieter die Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozial-rechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, des Arbeitszeitgesetzes –, AZG, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, des LSD-BG, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, und des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004) und die einschlägigen Kollektivverträge zu berücksichtigen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Der Unternehmer hat sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht, diese Auskünfte nicht erteilt oder die vom öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Sofern ein Interessenkonflikt gemäß § 26 BVergG nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann. Sofern im Hinblick auf einen Bieter (dessen Mitarbeiter) oder sonstige auf Seiten des Bieters am Verfahren Beteiligte (zB Subunternehmer, Berater etc) ein Interessenskonflikt gemäß § 26 Abs 2 BVergG vorliegt, hat der Bieter der Auftraggeberin diesen Umstand mitzuteilen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 25 würde der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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Der Unternehmer hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Der Unternehmer hat seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt und dies a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder b) durch den öffentlichen Auftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde.
Entrichtung von Steuern
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Der Unternehmer hat seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt und dies a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder b) durch den öffentlichen Auftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde.