Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Sulz

Der Landkreis Rottweil beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für die im Linienbündel Sulz zusammengefassten nachfolgend dargestellten Buslinienverkehre mit Betriebsaufnahme zum 13.12.2026 auf den Linien: 7404, künftig 28 Sulz - Aistaig - Oberndorf 7410, künftig 27 Sulz - Glatttal - Dornhan - Sulz 7432, künftig 20 Sulz - Vöhringen …

CPV: 60112000 Servicios de transporte por la vía pública
Lugar de ejecución:
Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Sulz
Organismo adjudicador:
Nahverkehrsamt
Número de premio:
LRARW-NVA-VI-2024-0002

1. Beschaffer

1.1 Beschaffer

Offizielle Bezeichnung : Nahverkehrsamt
Rechtsform des Erwerbers : Lokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers : Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Sulz
Beschreibung : Der Landkreis Rottweil beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für die im Linienbündel Sulz zusammengefassten nachfolgend dargestellten Buslinienverkehre mit Betriebsaufnahme zum 13.12.2026 auf den Linien: 7404, künftig 28 Sulz - Aistaig - Oberndorf 7410, künftig 27 Sulz - Glatttal - Dornhan - Sulz 7432, künftig 20 Sulz - Vöhringen - Oberndorf Der Betrieb endet dabei für alle drei vom Linienbündel umfassten Linien am 13.12.2036. Die im Linienbündel zusammengefassten Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG betrachtet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007). Der ÖDA wird gegebenenfalls Vorgaben beinhalten, um die Anforderungen zu erfüllen, die aus der EU-Clean-Vehicle-Directive (CVD) und dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz resultieren. Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Interne Kennung : LRARW-NVA-VI-2024-0002

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)

2.1.2 Erfüllungsort

Postanschrift : Marienstraße 2
Stadt : Rottweil
Postleitzahl : 78628
Land, Gliederung (NUTS) : Rottweil ( DE135 )
Land : Deutschland

2.1.4 Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen : A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Diese Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten ÖDA-Vergabe umfassten Linien (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. B) Vergabe als Gesamtleistung: Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen als "Gesamtleistung" im Sinne des § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden vom Landkreis Rottweil als zuständiger Behörde Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese sind in einem ergänzenden Dokument gemäß § 8a Abs. 2 S. 5 PBefG angegeben, welches inklusive seiner Anlagen als Download unter folgendem Link zur Verfügung steht: https://www.landkreis-rottweil.de/de/aktuelles/Ausschreibungen Die dort formulierten Anforderungen sind ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit etwaiger eigenwirtschaftlicher Anträge. Ein solcher ist nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den der Landkreis über den ÖDA zu bestellen beabsichtigt, wenn der Betreiber die von der zuständigen Behörde aufgestellten Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards erfüllt und sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht; widrigenfalls ist der Antrag abzulehnen (§ 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A) auch voraussetzt, dass die von der zuständigen Behörde aufgestellten Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Die Zusicherungen sind zusammen mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht zwingend vorgegebener Standards, so sind diese in gleicher Weise verbindlich zuzusichern. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für eigenwirtschaftliche Verkehre inklusive der Bestandteile des Genehmigungsantrages, die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in aller Regel zumutbar. Zumutbar sind insbesondere alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen und einzukalkulieren. Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Rottweil als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
Rechtsgrundlage :
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

3. Teil

3.1 Teil : PAR-0000

Titel : Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Sulz
Beschreibung : Der Landkreis Rottweil beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für die im Linienbündel Sulz zusammengefassten nachfolgend dargestellten Buslinienverkehre mit Betriebsaufnahme zum 13.12.2026 auf den Linien: 7404, künftig 28 Sulz - Aistaig - Oberndorf 7410, künftig 27 Sulz - Glatttal - Dornhan - Sulz 7432, künftig 20 Sulz - Vöhringen - Oberndorf Der Betrieb endet dabei für alle drei vom Linienbündel umfassten Linien am 13.12.2036. Die im Linienbündel zusammengefassten Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG betrachtet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007). Der ÖDA wird gegebenenfalls Vorgaben beinhalten, um die Anforderungen zu erfüllen, die aus der EU-Clean-Vehicle-Directive (CVD) und dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz resultieren. Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

3.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)

3.1.2 Erfüllungsort

Postanschrift : Marienstraße 2
Stadt : Rottweil
Postleitzahl : 78628
Land, Gliederung (NUTS) : Rottweil ( DE135 )
Land : Deutschland

3.1.3 Dauer

Datum des Beginns : 13/12/2026
Enddatum der Laufzeit : 13/12/2036

3.1.5 Allgemeine Informationen

Vorbehaltene Teilnahme : Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : nein
Zusätzliche Informationen : A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Diese Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten ÖDA-Vergabe umfassten Linien (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. B) Vergabe als Gesamtleistung: Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen als "Gesamtleistung" im Sinne des § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden vom Landkreis Rottweil als zuständiger Behörde Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese sind in einem ergänzenden Dokument gemäß § 8a Abs. 2 S. 5 PBefG angegeben, welches inklusive seiner Anlagen als Download unter folgendem Link zur Verfügung steht: https://www.landkreis-rottweil.de/de/aktuelles/Ausschreibungen Die dort formulierten Anforderungen sind ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit etwaiger eigenwirtschaftlicher Anträge. Ein solcher ist nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den der Landkreis über den ÖDA zu bestellen beabsichtigt, wenn der Betreiber die von der zuständigen Behörde aufgestellten Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards erfüllt und sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht; widrigenfalls ist der Antrag abzulehnen (§ 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A) auch voraussetzt, dass die von der zuständigen Behörde aufgestellten Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Die Zusicherungen sind zusammen mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht zwingend vorgegebener Standards, so sind diese in gleicher Weise verbindlich zuzusichern. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für eigenwirtschaftliche Verkehre inklusive der Bestandteile des Genehmigungsantrages, die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in aller Regel zumutbar. Zumutbar sind insbesondere alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen und einzukalkulieren. Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Rottweil als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.

3.1.7 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen : Nein

3.1.8 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Keine Rahmenvereinbarung

3.1.9 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer Baden-Württemberg
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Nahverkehrsamt
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt : Landkreis Rottweil Nahverkehrsamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt : Nahverkehrsamt

8. Organisationen

8.1 ORG-7001

Offizielle Bezeichnung : Nahverkehrsamt
Registrierungsnummer : 78628-RW-1
Postanschrift : Marienstraße 2
Stadt : Rottweil
Postleitzahl : 78628
Land, Gliederung (NUTS) : Rottweil ( DE135 )
Land : Deutschland
Kontaktperson : Landkreis Rottweil Nahverkehrsamt
Telefon : +49 741-244-342
Fax : +49 741-244-6342
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer
Federführendes Mitglied
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt

8.1 ORG-7004

Offizielle Bezeichnung : Vergabekammer Baden-Württemberg
Registrierungsnummer : 08-A9866-40
Postanschrift : Durlacher Allee 100
Stadt : Karlsruhe
Postleitzahl : 76137
Land, Gliederung (NUTS) : Karlsruhe, Stadtkreis ( DE122 )
Land : Deutschland
Telefon : +49721 926 8730
Fax : +49721 9263985
Rollen dieser Organisation :
Überprüfungsstelle

8.1 ORG-7005

Offizielle Bezeichnung : Landkreis Rottweil Nahverkehrsamt
Registrierungsnummer : 78628-RW-1
Postanschrift : Marienstraße 2
Stadt : Rottweil
Postleitzahl : 78628
Land, Gliederung (NUTS) : Rottweil ( DE135 )
Land : Deutschland
Telefon : +49741244342
Fax : +497412446342
Rollen dieser Organisation :
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt

8.1 ORG-7006

Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83
Stadt : Bonn
Postleitzahl : 53119
Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 )
Land : Deutschland
Telefon : +49228996100
Rollen dieser Organisation :
TED eSender

11. Informationen zur Bekanntmachung

11.1 Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung : 94ed5298-428c-4d26-a864-e62149ea971d - 01
Formulartyp : Planung
Art der Bekanntmachung : Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 15/10/2024 14:15 +02:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch

11.2 Informationen zur Veröffentlichung

Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00625316-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 202/2024
Datum der Veröffentlichung : 16/10/2024
Voraussichtliches Datum der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Rahmen dieses Verfahrens : 03/11/2025