Paketvergabe 6 plus optional 3 Stück gasisolierte, 7-feldrige 110-kV-Schaltanlagen für den Neubau / Teil-Ersatz von Umspannwerken im Berliner Verteilungsnetz

Planung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung und Montage sowie betriebsfertige Inbetriebsetzung von 6 plus optional 3 Stück gasisolierten, 7-feldrigen 110-kV-Schaltanlagen unter Berücksichtigung der Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 einschließlich Wandler, Gasraumüberwachung, Feldverkabelung, Bedienschränke und sonstiger Nebenleistungen für den Neubau oder Teil-Ersatz von Umspannwerken im Berliner Verteilungsnetz aufgeteilt …

CPV: 31214100 Interruptores, 31214000 Conmutadores
Lugar de ejecución:
Paketvergabe 6 plus optional 3 Stück gasisolierte, 7-feldrige 110-kV-Schaltanlagen für den Neubau / Teil-Ersatz von Umspannwerken im Berliner Verteilungsnetz
Organismo adjudicador:
Stromnetz Berlin GmbH
Número de premio:
2024003408

1. Beschaffer

1.1 Beschaffer

Offizielle Bezeichnung : Stromnetz Berlin GmbH
Rechtsform des Erwerbers : Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrolliertes öffentliches Unternehmen
Tätigkeit des Auftraggebers : Mit Strom zusammenhängende Tätigkeiten

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Paketvergabe 6 plus optional 3 Stück gasisolierte, 7-feldrige 110-kV-Schaltanlagen für den Neubau / Teil-Ersatz von Umspannwerken im Berliner Verteilungsnetz
Beschreibung : Planung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung und Montage sowie betriebsfertige Inbetriebsetzung von 6 plus optional 3 Stück gasisolierten, 7-feldrigen 110-kV-Schaltanlagen unter Berücksichtigung der Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 einschließlich Wandler, Gasraumüberwachung, Feldverkabelung, Bedienschränke und sonstiger Nebenleistungen für den Neubau oder Teil-Ersatz von Umspannwerken im Berliner Verteilungsnetz aufgeteilt auf drei GIS-Lose.
Kennung des Verfahrens : c1fe473e-35ed-4287-88bd-2742e309597a
Interne Kennung : 2024003408
Verfahrensart : Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren
Das Verfahren wird beschleunigt : nein
Begründung des beschleunigten Verfahrens :
Zentrale Elemente des Verfahrens : Die Vergabe erfolgt unter Berücksichtigung der Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Dieser Auftrag unterliegt den Vorgaben des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes(BerlAVG), Abschnitte 3 und 4. Dies umfasst für die Auftragsausführung z.B. die Verpflichtung zur Einhaltung der jeweils geltenden Mindest- bzw. Tarifentgelte, den Vorgaben gemäß Frauenförderverordnung, Vorgaben zur Verhinderung von Benachteiligungen sowie entsprechende Kontroll- und Sanktionsrechte. Die verpflichtenden Inhalte des BerlAVG werden in Form von Besonderen Vertragsbedingungen (BVBs) verbindliche Vertragsbestandteile.

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Lieferungen
Haupteinstufung ( cpv ): 31214100 Schalter
Zusätzliche Einstufung ( cpv ): 31214000 Schaltanlagen

2.1.2 Erfüllungsort

Stadt : Land Berlin
Postleitzahl : 10-14XXX
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland

2.1.3 Wert

Geschätzter Wert ohne MwSt. : 1 Euro

2.1.4 Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen : Die Auftragsvergabe steht unter den in der Auftragsbekanntmachung genannten Vorbehalten. Der Auftraggeber behält sich insbesondere vor, den Zuschlag bereits auf das Erstangebot zu erteilen. Der Auftraggeber behält sich zudem ferner vor, das Vergabeverfahren aufzuheben/einzustellen wenn: (i)- kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt worden ist; (ii)- ein Gremium des Auftraggebers der Zuschlagserteilung nicht zustimmt (Gremienvorbehalt); (iii) dem Auftraggeber eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird.
Rechtsgrundlage :
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -

5. Los

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0001

Titel : GIS-Los 1 BMH, CLZ plus optional UW-Kopiervorlage
Beschreibung : Planung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung und Montage sowie betriebsfertige Inbetriebsetzung von 2 plus optional 1 Stück gasisolierten, 7-feldrigen 110-kV-Schaltanlagen unter Berücksichtigung der Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 einschließlich Wandler, Gasraumüberwachung, Feldverkabelung, Bedienschränke und sonstiger Nebenleistungen für den Neubau oder Teil-Ersatz von Umspannwerken im Berliner Verteilungsnetz. (*UW-Kopiervorlage, d.h. baugleicher Neubaukörper (oberirdisch, Schaltanlagenraum im Erdgeschoss bzw. “Hochparterre”), lediglich abweichende Liegenschaft in Berlin)
Interne Kennung : 1ad85bc7-cac5-4c65-bf96-d9833059ba43

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Lieferungen
Haupteinstufung ( cpv ): 31214100 Schalter
Optionen :
Beschreibung der Optionen : 1. Erweiterungsoption UW: Fertigung, Lieferung und Montage sowie betriebsfertige Inbetriebsetzung einer weiteren gasisolierten, 7-feldrigen 110-kV-Schaltanlage für den Neubau eines weiteren UWs 2. Zusatzoption in Bezug auf eine mögliche Bauzeitenverschiebung in insgesamt 3 Varianten: V1: Einmalige Verschiebung der Fertigung und Auslieferung einer 110-kV-Schaltanlage eines UW-Projektes um bis zu 6 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Liefertermin bei einer Vorlaufzeit von mindestens 12 Monaten. V2: Lieferung und Zwischenlagerung einer gefertigten 110-kV-Schaltanlage eines UW Projektes bis zu 6 Monaten an bzw. in eine vom AN organisierte Räumlichkeit einschließlich durch den AN zu tragenden Nebenkosten (Mietkosten, Logistikleistungen, Versicherungen, etc.) sowie anschließende Auslieferung innerhalb des Berliner- Versorgungsgebietes. V3: Lieferung zur Zwischenlagerung einer gefertigten 110-kV-Schaltanlage eines UW Projektes bis zu 12 Monaten an bzw. in eine vom AG organisierte Räumlichkeit sowie anschließende Abholung und Auslieferung innerhalb des Berliner-Versorgungsgebietes 3. Zusatzoption in Bezug auf eine mögliche Änderung des Lieferortes: Anpassung sämtlicher Dokumentation und Beschriftungen einer bestellten Schaltanlage bei Einsatz in einem anderen, vergleichbaren Umspannwerk innerhalb des Berliner- Versorgungsgebietes.

5.1.3 Geschätzte Dauer

Datum des Beginns : 01/03/2025
Enddatum der Laufzeit : 31/08/2030

5.1.4 Verlängerung

Maximale Verlängerungen : 0

5.1.5 Wert

Geschätzter Wert ohne MwSt. : 1 Euro

5.1.6 Allgemeine Informationen

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : ja

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.10 Zuschlagskriterien

Kriterium :
Art : Preis
Bezeichnung : Preis
Beschreibung : Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen zur Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Die heranzuziehenden Zuschlagskriterien richten sich nach den im Folgenden beschriebenen Bedingungen auf Grundlage der eingegangenen Angebote gemäß Art. 13 Abs. 11 b) bzw. d) F-GaseVO i.V.m Art. 13 Abs. 9 c) F-GaseVO). Bedingung 1: Sind Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen mindestens zwei Herstellern elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1. Angebote mit einem GWP größer gleich 1 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt, können keinen Zuschlag erhalten. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 95% Preis In Bezug auf das Zuschlagskriterium Preis erhält das Angebot des Bestbieters eine Bewertung von 95%. Die Bewertung aller weiteren Angebote erfolgt auf Grundlage der Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters. Pro 1% Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters erfolgt ein Abzug von 0,95%. Die Nachkommastellen werden zur Ermittlung der Preisdifferenz auf ganze %-Werte gerundet. Bsp.: Angebotspreis Bieter 1 (Bestbieter) = 1000 EUR, Angebotspreis Bieter 2 = 1046 EUR, d.h. Preisdifferenz in Höhe von 4,6%; Rundung auf 5% = 5; Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 90,25% (95% abzgl. 5 x 0,95%) und Bieter 1 (Bestbieter) erhält eine Bewertung in Höhe von 95%. Der Preis im Sinne der Zuschlagskriterien bezieht sich auf den Gesamtangebotspreis bezogen auf alle Leistungs- und Materialpositionen zzgl. eines fiktiven Ansatzes für mögliche zusätzliche Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten sowie Fremdleistungszuschlägen auf Nachunternehmerleistungen. Bedingung 2: Sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1000. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 60% Preis In Bezug auf das Zuschlagskriterium Preis erhält das Angebot des Bestbieters eine Bewertung von 60%. Die Bewertung aller weiteren Angebote erfolgt auf Grundlage der Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters. Pro 1% Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters erfolgt ein Abzug von 0,6%. Die Nachkommastellen werden zur Ermittlung der Preisdifferenz auf ganze %-Werte gerundet. Bsp.: Angebotspreis Bieter 1 (Bestbieter) = 1000 EUR, Angebotspreis Bieter 2 = 1046 EUR, d.h. Preisdifferenz in Höhe von 4,6%; Rundung auf 5% = 5; Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 57% (60% abzgl. 5 x 0,6%) und Bieter 1 (Bestbieter) erhält eine Bewertung in Höhe von 60%. Der Preis im Sinne der Zuschlagskriterien bezieht sich auf den Gesamtangebotspreis bezogen auf alle Leistungs- und Materialpositionen zzgl. eines fiktiven Ansatzes für mögliche zusätzliche Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten sowie Fremdleistungszuschlägen auf Nachunternehmerleistungen.
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 95
Kriterium :
Art : Qualität
Bezeichnung : Leistungsbewertung gemäß Vergabe-/Vertragsunterlagen
Beschreibung : Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen zur Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Die heranzuziehenden Zuschlagskriterien richten sich nach den im Folgenden beschriebenen Bedingungen auf Grundlage der eingegangenen Angebote gemäß Art. 13 Abs. 11 b) bzw. d) F-GaseVO i.V.m Art. 13 Abs. 9 c) F-GaseVO). Bedingung 1: Sind Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen mindestens zwei Herstellern elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1. Angebote mit einem GWP größer gleich 1 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt, können keinen Zuschlag erhalten. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 5% Qualität (Schaltfeldbreite) Das Zuschlagskriterium Qualität „Schaltfeldbreite“ wird wie folgt bewertet: Breite eines Schaltfeldes kleiner gleich 800mm = 5%; Breite eines Schaltfeldes größer 800mm = 0%. Bsp.: Schaltfeldbreite Bieter 1 = 800mm, Schaltfeldbreite Bieter 2 = 1000mm, Bieter 1 erhält eine Bewertung in Höhe von 5% und Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 0%. Bedingung 2: Sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1000. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 40% Qualität (GWP-Wert sowie Schaltfeldbreite) Das Zuschlagskriterium Qualität anhand des Globalen Erwärmungspotenzials „GWP-Wert“ mit 35% Bewertungsanteil und der „Schaltfeldbreite“ mit 5% Bewertungsanteil bezogen auf die angebotene Schaltanlage bewertet. Das Unterkriterium „GWP-Wert“ wird wie folgt bewertet: GWP kleiner 1 = 35%; GWP = 1 bis kleiner 1000 = 12,5%; GWP größer gleich 1000 = 0%. Das Unterkriterium „Schaltfeldbreite“ wird wie folgt bewertet: Breite eines Schaltfeldes kleiner gleich 800mm = 5%; Breite eines Schaltfeldes größer 800mm = 0%. Bsp.: GWP-Wert Bieter 1 = 0, GWP-Wert Bieter 2 = 300, GWP-Wert Bieter 3 = 1000, Bieter 1 erhält eine Bewertung in Höhe von 35%, Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 12,5% und Bieter 3 erhält eine Bewertung in Höhe von 0%
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 5
Beschreibung der anzuwendenden Methode, wenn die Gewichtung nicht durch Kriterien ausgedrückt werden kann :
Begründung, warum die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht angegeben wurde :

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Informationen über die Überprüfungsfristen : Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem :
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer des Landes Berlin -
Informationen über die Überprüfungsfristen : Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Stromnetz Berlin GmbH -
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt : Stromnetz Berlin GmbH -

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0002

Titel : GIS-Los 2 RIC, TWR plus optional UW-Kopiervorlage
Beschreibung : Planung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung und Montage sowie betriebsfertige Inbetriebsetzung von 2 plus optional 1 Stück gasisolierten, 7-feldrigen 110-kV-Schaltanlagen unter Berücksichtigung der Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 einschließlich Wandler, Gasraumüberwachung, Feldverkabelung, Bedienschränke und sonstiger Nebenleistungen für den Neubau oder Teil-Ersatz von Umspannwerken im Berliner Verteilungsnetz. (*UW-Kopiervorlage, d.h. baugleicher Neubaukörper (oberirdisch, Schaltanlagenraum im Erdgeschoss bzw. “Hochparterre”), lediglich abweichende Liegenschaft in Berlin)
Interne Kennung : ab49eb7f-7b75-4982-9c09-32272bf1e015

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Lieferungen
Haupteinstufung ( cpv ): 31214100 Schalter
Optionen :
Beschreibung der Optionen : 1. Erweiterungsoption UW: Fertigung, Lieferung und Montage sowie betriebsfertige Inbetriebsetzung einer weiteren gasisolierten, 7-feldrigen 110-kV-Schaltanlage für den Neubau eines weiteren UWs 2. Zusatzoption in Bezug auf eine mögliche Bauzeitenverschiebung in insgesamt 3 Varianten: V1: Einmalige Verschiebung der Fertigung und Auslieferung einer 110-kV-Schaltanlage eines UW-Projektes um bis zu 6 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Liefertermin bei einer Vorlaufzeit von mindestens 12 Monaten. V2: Lieferung und Zwischenlagerung einer gefertigten 110-kV-Schaltanlage eines UW Projektes bis zu 6 Monaten an bzw. in eine vom AN organisierte Räumlichkeit einschließlich durch den AN zu tragenden Nebenkosten (Mietkosten, Logistikleistungen, Versicherungen, etc.) sowie anschließende Auslieferung innerhalb des Berliner- Versorgungsgebietes. V3: Lieferung zur Zwischenlagerung einer gefertigten 110-kV-Schaltanlage eines UW Projektes bis zu 12 Monaten an bzw. in eine vom AG organisierte Räumlichkeit sowie anschließende Abholung und Auslieferung innerhalb des Berliner-Versorgungsgebietes 3. Zusatzoption in Bezug auf eine mögliche Änderung des Lieferortes: Anpassung sämtlicher Dokumentation und Beschriftungen einer bestellten Schaltanlage bei Einsatz in einem anderen, vergleichbaren Umspannwerk innerhalb des Berliner- Versorgungsgebietes.

5.1.3 Geschätzte Dauer

Datum des Beginns : 01/03/2025
Enddatum der Laufzeit : 31/08/2030

5.1.4 Verlängerung

Maximale Verlängerungen : 0

5.1.5 Wert

Geschätzter Wert ohne MwSt. : 1 Euro

5.1.6 Allgemeine Informationen

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : ja

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.10 Zuschlagskriterien

Kriterium :
Art : Preis
Bezeichnung : Preis
Beschreibung : Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen zur Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Die heranzuziehenden Zuschlagskriterien richten sich nach den im Folgenden beschriebenen Bedingungen auf Grundlage der eingegangenen Angebote gemäß Art. 13 Abs. 11 b) bzw. d) F-GaseVO i.V.m Art. 13 Abs. 9 c) F-GaseVO). Bedingung 1: Sind Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen mindestens zwei Herstellern elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1. Angebote mit einem GWP größer gleich 1 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt, können keinen Zuschlag erhalten. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 95% Preis In Bezug auf das Zuschlagskriterium Preis erhält das Angebot des Bestbieters eine Bewertung von 95%. Die Bewertung aller weiteren Angebote erfolgt auf Grundlage der Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters. Pro 1% Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters erfolgt ein Abzug von 0,95%. Die Nachkommastellen werden zur Ermittlung der Preisdifferenz auf ganze %-Werte gerundet. Bsp.: Angebotspreis Bieter 1 (Bestbieter) = 1000 EUR, Angebotspreis Bieter 2 = 1046 EUR, d.h. Preisdifferenz in Höhe von 4,6%; Rundung auf 5% = 5; Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 90,25% (95% abzgl. 5 x 0,95%) und Bieter 1 (Bestbieter) erhält eine Bewertung in Höhe von 95%. Der Preis im Sinne der Zuschlagskriterien bezieht sich auf den Gesamtangebotspreis bezogen auf alle Leistungs- und Materialpositionen zzgl. eines fiktiven Ansatzes für mögliche zusätzliche Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten sowie Fremdleistungszuschlägen auf Nachunternehmerleistungen. Bedingung 2: Sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1000. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 60% Preis In Bezug auf das Zuschlagskriterium Preis erhält das Angebot des Bestbieters eine Bewertung von 60%. Die Bewertung aller weiteren Angebote erfolgt auf Grundlage der Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters. Pro 1% Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters erfolgt ein Abzug von 0,6%. Die Nachkommastellen werden zur Ermittlung der Preisdifferenz auf ganze %-Werte gerundet. Bsp.: Angebotspreis Bieter 1 (Bestbieter) = 1000 EUR, Angebotspreis Bieter 2 = 1046 EUR, d.h. Preisdifferenz in Höhe von 4,6%; Rundung auf 5% = 5; Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 57% (60% abzgl. 5 x 0,6%) und Bieter 1 (Bestbieter) erhält eine Bewertung in Höhe von 60%. Der Preis im Sinne der Zuschlagskriterien bezieht sich auf den Gesamtangebotspreis bezogen auf alle Leistungs- und Materialpositionen zzgl. eines fiktiven Ansatzes für mögliche zusätzliche Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten sowie Fremdleistungszuschlägen auf Nachunternehmerleistungen.
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 95
Kriterium :
Art : Qualität
Bezeichnung : Leistungsbewertung gemäß Vergabe-/Vertragsunterlagen
Beschreibung : Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen zur Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Die heranzuziehenden Zuschlagskriterien richten sich nach den im Folgenden beschriebenen Bedingungen auf Grundlage der eingegangenen Angebote gemäß Art. 13 Abs. 11 b) bzw. d) F-GaseVO i.V.m Art. 13 Abs. 9 c) F-GaseVO). Bedingung 1: Sind Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen mindestens zwei Herstellern elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1. Angebote mit einem GWP größer gleich 1 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt, können keinen Zuschlag erhalten. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 5% Qualität (Schaltfeldbreite) Das Zuschlagskriterium Qualität „Schaltfeldbreite“ wird wie folgt bewertet: Breite eines Schaltfeldes kleiner gleich 800mm = 5%; Breite eines Schaltfeldes größer 800mm = 0%. Bsp.: Schaltfeldbreite Bieter 1 = 800mm, Schaltfeldbreite Bieter 2 = 1000mm, Bieter 1 erhält eine Bewertung in Höhe von 5% und Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 0%. Bedingung 2: Sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1000. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 40% Qualität (GWP-Wert sowie Schaltfeldbreite) Das Zuschlagskriterium Qualität anhand des Globalen Erwärmungspotenzials „GWP-Wert“ mit 35% Bewertungsanteil und der „Schaltfeldbreite“ mit 5% Bewertungsanteil bezogen auf die angebotene Schaltanlage bewertet. Das Unterkriterium „GWP-Wert“ wird wie folgt bewertet: GWP kleiner 1 = 35%; GWP = 1 bis kleiner 1000 = 12,5%; GWP größer gleich 1000 = 0%. Das Unterkriterium „Schaltfeldbreite“ wird wie folgt bewertet: Breite eines Schaltfeldes kleiner gleich 800mm = 5%; Breite eines Schaltfeldes größer 800mm = 0%. Bsp.: GWP-Wert Bieter 1 = 0, GWP-Wert Bieter 2 = 300, GWP-Wert Bieter 3 = 1000, Bieter 1 erhält eine Bewertung in Höhe von 35%, Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 12,5% und Bieter 3 erhält eine Bewertung in Höhe von 0%
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 5
Beschreibung der anzuwendenden Methode, wenn die Gewichtung nicht durch Kriterien ausgedrückt werden kann :
Begründung, warum die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht angegeben wurde :

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Informationen über die Überprüfungsfristen : Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem :
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer des Landes Berlin -
Informationen über die Überprüfungsfristen : Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Stromnetz Berlin GmbH -
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt : Stromnetz Berlin GmbH -

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0003

Titel : GIS-Los 3 AMH, KSD plus optional UW-Kopiervorlage
Beschreibung : Planung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung und Montage sowie betriebsfertige Inbetriebsetzung von 2 plus optional 1 Stück gasisolierten, 7-feldrigen 110-kV-Schaltanlagen unter Berücksichtigung der Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 einschließlich Wandler, Gasraumüberwachung, Feldverkabelung, Bedienschränke und sonstiger Nebenleistungen für den Neubau oder Teil-Ersatz von Umspannwerken im Berliner Verteilungsnetz. (*UW-Kopiervorlage, d.h. baugleicher Neubaukörper (oberirdisch, Schaltanlagenraum im Erdgeschoss bzw. “Hochparterre”), lediglich abweichende Liegenschaft in Berlin)
Interne Kennung : d38e6fe7-0940-4a06-b0f2-97c140c3bc89

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Lieferungen
Haupteinstufung ( cpv ): 31214100 Schalter
Optionen :
Beschreibung der Optionen : 1. Erweiterungsoption UW: Fertigung, Lieferung und Montage sowie betriebsfertige Inbetriebsetzung einer weiteren gasisolierten, 7-feldrigen 110-kV-Schaltanlage für den Neubau eines weiteren UWs 2. Zusatzoption in Bezug auf eine mögliche Bauzeitenverschiebung in insgesamt 3 Varianten: V1: Einmalige Verschiebung der Fertigung und Auslieferung einer 110-kV-Schaltanlage eines UW-Projektes um bis zu 6 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Liefertermin bei einer Vorlaufzeit von mindestens 12 Monaten. V2: Lieferung und Zwischenlagerung einer gefertigten 110-kV-Schaltanlage eines UW Projektes bis zu 6 Monaten an bzw. in eine vom AN organisierte Räumlichkeit einschließlich durch den AN zu tragenden Nebenkosten (Mietkosten, Logistikleistungen, Versicherungen, etc.) sowie anschließende Auslieferung innerhalb des Berliner- Versorgungsgebietes. V3: Lieferung zur Zwischenlagerung einer gefertigten 110-kV-Schaltanlage eines UW Projektes bis zu 12 Monaten an bzw. in eine vom AG organisierte Räumlichkeit sowie anschließende Abholung und Auslieferung innerhalb des Berliner-Versorgungsgebietes 3. Zusatzoption in Bezug auf eine mögliche Änderung des Lieferortes: Anpassung sämtlicher Dokumentation und Beschriftungen einer bestellten Schaltanlage bei Einsatz in einem anderen, vergleichbaren Umspannwerk innerhalb des Berliner- Versorgungsgebietes.

5.1.3 Geschätzte Dauer

Datum des Beginns : 01/03/2025
Enddatum der Laufzeit : 31/08/2030

5.1.4 Verlängerung

Maximale Verlängerungen : 0

5.1.5 Wert

Geschätzter Wert ohne MwSt. : 1 Euro

5.1.6 Allgemeine Informationen

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : ja

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.10 Zuschlagskriterien

Kriterium :
Art : Preis
Bezeichnung : Preis
Beschreibung : Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen zur Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Die heranzuziehenden Zuschlagskriterien richten sich nach den im Folgenden beschriebenen Bedingungen auf Grundlage der eingegangenen Angebote gemäß Art. 13 Abs. 11 b) bzw. d) F-GaseVO i.V.m Art. 13 Abs. 9 c) F-GaseVO). Bedingung 1: Sind Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen mindestens zwei Herstellern elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1. Angebote mit einem GWP größer gleich 1 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt, können keinen Zuschlag erhalten. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 95% Preis In Bezug auf das Zuschlagskriterium Preis erhält das Angebot des Bestbieters eine Bewertung von 95%. Die Bewertung aller weiteren Angebote erfolgt auf Grundlage der Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters. Pro 1% Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters erfolgt ein Abzug von 0,95%. Die Nachkommastellen werden zur Ermittlung der Preisdifferenz auf ganze %-Werte gerundet. Bsp.: Angebotspreis Bieter 1 (Bestbieter) = 1000 EUR, Angebotspreis Bieter 2 = 1046 EUR, d.h. Preisdifferenz in Höhe von 4,6%; Rundung auf 5% = 5; Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 90,25% (95% abzgl. 5 x 0,95%) und Bieter 1 (Bestbieter) erhält eine Bewertung in Höhe von 95%. Der Preis im Sinne der Zuschlagskriterien bezieht sich auf den Gesamtangebotspreis bezogen auf alle Leistungs- und Materialpositionen zzgl. eines fiktiven Ansatzes für mögliche zusätzliche Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten sowie Fremdleistungszuschlägen auf Nachunternehmerleistungen. Bedingung 2: Sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1000. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 60% Preis In Bezug auf das Zuschlagskriterium Preis erhält das Angebot des Bestbieters eine Bewertung von 60%. Die Bewertung aller weiteren Angebote erfolgt auf Grundlage der Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters. Pro 1% Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters erfolgt ein Abzug von 0,6%. Die Nachkommastellen werden zur Ermittlung der Preisdifferenz auf ganze %-Werte gerundet. Bsp.: Angebotspreis Bieter 1 (Bestbieter) = 1000 EUR, Angebotspreis Bieter 2 = 1046 EUR, d.h. Preisdifferenz in Höhe von 4,6%; Rundung auf 5% = 5; Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 57% (60% abzgl. 5 x 0,6%) und Bieter 1 (Bestbieter) erhält eine Bewertung in Höhe von 60%. Der Preis im Sinne der Zuschlagskriterien bezieht sich auf den Gesamtangebotspreis bezogen auf alle Leistungs- und Materialpositionen zzgl. eines fiktiven Ansatzes für mögliche zusätzliche Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten sowie Fremdleistungszuschlägen auf Nachunternehmerleistungen.
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 95
Kriterium :
Art : Qualität
Bezeichnung : Leistungsbewertung gemäß Vergabe-/Vertragsunterlagen
Beschreibung : Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen zur Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Die heranzuziehenden Zuschlagskriterien richten sich nach den im Folgenden beschriebenen Bedingungen auf Grundlage der eingegangenen Angebote gemäß Art. 13 Abs. 11 b) bzw. d) F-GaseVO i.V.m Art. 13 Abs. 9 c) F-GaseVO). Bedingung 1: Sind Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen mindestens zwei Herstellern elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1. Angebote mit einem GWP größer gleich 1 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt, können keinen Zuschlag erhalten. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 5% Qualität (Schaltfeldbreite) Das Zuschlagskriterium Qualität „Schaltfeldbreite“ wird wie folgt bewertet: Breite eines Schaltfeldes kleiner gleich 800mm = 5%; Breite eines Schaltfeldes größer 800mm = 0%. Bsp.: Schaltfeldbreite Bieter 1 = 800mm, Schaltfeldbreite Bieter 2 = 1000mm, Bieter 1 erhält eine Bewertung in Höhe von 5% und Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 0%. Bedingung 2: Sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1000. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 40% Qualität (GWP-Wert sowie Schaltfeldbreite) Das Zuschlagskriterium Qualität anhand des Globalen Erwärmungspotenzials „GWP-Wert“ mit 35% Bewertungsanteil und der „Schaltfeldbreite“ mit 5% Bewertungsanteil bezogen auf die angebotene Schaltanlage bewertet. Das Unterkriterium „GWP-Wert“ wird wie folgt bewertet: GWP kleiner 1 = 35%; GWP = 1 bis kleiner 1000 = 12,5%; GWP größer gleich 1000 = 0%. Das Unterkriterium „Schaltfeldbreite“ wird wie folgt bewertet: Breite eines Schaltfeldes kleiner gleich 800mm = 5%; Breite eines Schaltfeldes größer 800mm = 0%. Bsp.: GWP-Wert Bieter 1 = 0, GWP-Wert Bieter 2 = 300, GWP-Wert Bieter 3 = 1000, Bieter 1 erhält eine Bewertung in Höhe von 35%, Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 12,5% und Bieter 3 erhält eine Bewertung in Höhe von 0%
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 5
Beschreibung der anzuwendenden Methode, wenn die Gewichtung nicht durch Kriterien ausgedrückt werden kann :
Begründung, warum die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht angegeben wurde :

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Informationen über die Überprüfungsfristen : Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem :
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer des Landes Berlin -
Informationen über die Überprüfungsfristen : Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Stromnetz Berlin GmbH -
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt : Stromnetz Berlin GmbH -

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0004

Titel : Kombinationslos aus Los 1 und 2
Beschreibung : Bei einer Bewerbung für dieses „Kombinationslos“ muss der Bieter neben dem Angebot für das „Kombinationslos“ zwingend auch Angebote für alle im Kombinationslos beinhalteten Einzellose abgeben.
Interne Kennung : 214eb0e8-68f8-4560-a476-de0a077a65e7

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Lieferungen
Haupteinstufung ( cpv ): 31214100 Schalter
Optionen :
Beschreibung der Optionen : 1. Erweiterungsoption UW: Fertigung, Lieferung und Montage sowie betriebsfertige Inbetriebsetzung einer weiteren gasisolierten, 7-feldrigen 110-kV-Schaltanlage für den Neubau eines weiteren UWs 2. Zusatzoption in Bezug auf eine mögliche Bauzeitenverschiebung in insgesamt 3 Varianten: V1: Einmalige Verschiebung der Fertigung und Auslieferung einer 110-kV-Schaltanlage eines UW-Projektes um bis zu 6 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Liefertermin bei einer Vorlaufzeit von mindestens 12 Monaten. V2: Lieferung und Zwischenlagerung einer gefertigten 110-kV-Schaltanlage eines UW Projektes bis zu 6 Monaten an bzw. in eine vom AN organisierte Räumlichkeit einschließlich durch den AN zu tragenden Nebenkosten (Mietkosten, Logistikleistungen, Versicherungen, etc.) sowie anschließende Auslieferung innerhalb des Berliner- Versorgungsgebietes. V3: Lieferung zur Zwischenlagerung einer gefertigten 110-kV-Schaltanlage eines UW Projektes bis zu 12 Monaten an bzw. in eine vom AG organisierte Räumlichkeit sowie anschließende Abholung und Auslieferung innerhalb des Berliner-Versorgungsgebietes 3. Zusatzoption in Bezug auf eine mögliche Änderung des Lieferortes: Anpassung sämtlicher Dokumentation und Beschriftungen einer bestellten Schaltanlage bei Einsatz in einem anderen, vergleichbaren Umspannwerk innerhalb des Berliner- Versorgungsgebietes.

5.1.3 Geschätzte Dauer

Datum des Beginns : 01/03/2025
Enddatum der Laufzeit : 31/08/2030

5.1.4 Verlängerung

Maximale Verlängerungen : 0

5.1.5 Wert

Geschätzter Wert ohne MwSt. : 1 Euro

5.1.6 Allgemeine Informationen

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : ja

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.10 Zuschlagskriterien

Kriterium :
Art : Preis
Bezeichnung : Preis
Beschreibung : Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen zur Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Die heranzuziehenden Zuschlagskriterien richten sich nach den im Folgenden beschriebenen Bedingungen auf Grundlage der eingegangenen Angebote gemäß Art. 13 Abs. 11 b) bzw. d) F-GaseVO i.V.m Art. 13 Abs. 9 c) F-GaseVO). Bedingung 1: Sind Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen mindestens zwei Herstellern elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1. Angebote mit einem GWP größer gleich 1 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt, können keinen Zuschlag erhalten. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 95% Preis In Bezug auf das Zuschlagskriterium Preis erhält das Angebot des Bestbieters eine Bewertung von 95%. Die Bewertung aller weiteren Angebote erfolgt auf Grundlage der Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters. Pro 1% Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters erfolgt ein Abzug von 0,95%. Die Nachkommastellen werden zur Ermittlung der Preisdifferenz auf ganze %-Werte gerundet. Bsp.: Angebotspreis Bieter 1 (Bestbieter) = 1000 EUR, Angebotspreis Bieter 2 = 1046 EUR, d.h. Preisdifferenz in Höhe von 4,6%; Rundung auf 5% = 5; Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 90,25% (95% abzgl. 5 x 0,95%) und Bieter 1 (Bestbieter) erhält eine Bewertung in Höhe von 95%. Der Preis im Sinne der Zuschlagskriterien bezieht sich auf den Gesamtangebotspreis bezogen auf alle Leistungs- und Materialpositionen zzgl. eines fiktiven Ansatzes für mögliche zusätzliche Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten sowie Fremdleistungszuschlägen auf Nachunternehmerleistungen. Bedingung 2: Sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1000. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 60% Preis In Bezug auf das Zuschlagskriterium Preis erhält das Angebot des Bestbieters eine Bewertung von 60%. Die Bewertung aller weiteren Angebote erfolgt auf Grundlage der Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters. Pro 1% Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters erfolgt ein Abzug von 0,6%. Die Nachkommastellen werden zur Ermittlung der Preisdifferenz auf ganze %-Werte gerundet. Bsp.: Angebotspreis Bieter 1 (Bestbieter) = 1000 EUR, Angebotspreis Bieter 2 = 1046 EUR, d.h. Preisdifferenz in Höhe von 4,6%; Rundung auf 5% = 5; Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 57% (60% abzgl. 5 x 0,6%) und Bieter 1 (Bestbieter) erhält eine Bewertung in Höhe von 60%. Der Preis im Sinne der Zuschlagskriterien bezieht sich auf den Gesamtangebotspreis bezogen auf alle Leistungs- und Materialpositionen zzgl. eines fiktiven Ansatzes für mögliche zusätzliche Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten sowie Fremdleistungszuschlägen auf Nachunternehmerleistungen.
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 95
Kriterium :
Art : Qualität
Bezeichnung : Leistungsbewertung gemäß Vergabe-/Vertragsunterlagen
Beschreibung : Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen zur Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Die heranzuziehenden Zuschlagskriterien richten sich nach den im Folgenden beschriebenen Bedingungen auf Grundlage der eingegangenen Angebote gemäß Art. 13 Abs. 11 b) bzw. d) F-GaseVO i.V.m Art. 13 Abs. 9 c) F-GaseVO). Bedingung 1: Sind Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen mindestens zwei Herstellern elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1. Angebote mit einem GWP größer gleich 1 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt, können keinen Zuschlag erhalten. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 5% Qualität (Schaltfeldbreite) Das Zuschlagskriterium Qualität „Schaltfeldbreite“ wird wie folgt bewertet: Breite eines Schaltfeldes kleiner gleich 800mm = 5%; Breite eines Schaltfeldes größer 800mm = 0%. Bsp.: Schaltfeldbreite Bieter 1 = 800mm, Schaltfeldbreite Bieter 2 = 1000mm, Bieter 1 erhält eine Bewertung in Höhe von 5% und Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 0%. Bedingung 2: Sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1000. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 40% Qualität (GWP-Wert sowie Schaltfeldbreite) Das Zuschlagskriterium Qualität anhand des Globalen Erwärmungspotenzials „GWP-Wert“ mit 35% Bewertungsanteil und der „Schaltfeldbreite“ mit 5% Bewertungsanteil bezogen auf die angebotene Schaltanlage bewertet. Das Unterkriterium „GWP-Wert“ wird wie folgt bewertet: GWP kleiner 1 = 35%; GWP = 1 bis kleiner 1000 = 12,5%; GWP größer gleich 1000 = 0%. Das Unterkriterium „Schaltfeldbreite“ wird wie folgt bewertet: Breite eines Schaltfeldes kleiner gleich 800mm = 5%; Breite eines Schaltfeldes größer 800mm = 0%. Bsp.: GWP-Wert Bieter 1 = 0, GWP-Wert Bieter 2 = 300, GWP-Wert Bieter 3 = 1000, Bieter 1 erhält eine Bewertung in Höhe von 35%, Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 12,5% und Bieter 3 erhält eine Bewertung in Höhe von 0%
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 5
Beschreibung der anzuwendenden Methode, wenn die Gewichtung nicht durch Kriterien ausgedrückt werden kann :
Begründung, warum die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht angegeben wurde :

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Informationen über die Überprüfungsfristen : Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem :
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer des Landes Berlin -
Informationen über die Überprüfungsfristen : Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Stromnetz Berlin GmbH -
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt : Stromnetz Berlin GmbH -

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0005

Titel : Kombinationslos aus Los 1 und 3
Beschreibung : Bei einer Bewerbung für dieses „Kombinationslos“ muss der Bieter neben dem Angebot für das „Kombinationslos“ zwingend auch Angebote für alle im Kombinationslos beinhalteten Einzellose abgeben.
Interne Kennung : a39538cd-a7de-41cc-96ed-b3f967614632

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Lieferungen
Haupteinstufung ( cpv ): 31214100 Schalter
Optionen :
Beschreibung der Optionen : 1. Erweiterungsoption UW: Fertigung, Lieferung und Montage sowie betriebsfertige Inbetriebsetzung einer weiteren gasisolierten, 7-feldrigen 110-kV-Schaltanlage für den Neubau eines weiteren UWs 2. Zusatzoption in Bezug auf eine mögliche Bauzeitenverschiebung in insgesamt 3 Varianten: V1: Einmalige Verschiebung der Fertigung und Auslieferung einer 110-kV-Schaltanlage eines UW-Projektes um bis zu 6 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Liefertermin bei einer Vorlaufzeit von mindestens 12 Monaten. V2: Lieferung und Zwischenlagerung einer gefertigten 110-kV-Schaltanlage eines UW Projektes bis zu 6 Monaten an bzw. in eine vom AN organisierte Räumlichkeit einschließlich durch den AN zu tragenden Nebenkosten (Mietkosten, Logistikleistungen, Versicherungen, etc.) sowie anschließende Auslieferung innerhalb des Berliner- Versorgungsgebietes. V3: Lieferung zur Zwischenlagerung einer gefertigten 110-kV-Schaltanlage eines UW Projektes bis zu 12 Monaten an bzw. in eine vom AG organisierte Räumlichkeit sowie anschließende Abholung und Auslieferung innerhalb des Berliner-Versorgungsgebietes 3. Zusatzoption in Bezug auf eine mögliche Änderung des Lieferortes: Anpassung sämtlicher Dokumentation und Beschriftungen einer bestellten Schaltanlage bei Einsatz in einem anderen, vergleichbaren Umspannwerk innerhalb des Berliner- Versorgungsgebietes.

5.1.3 Geschätzte Dauer

Datum des Beginns : 01/03/2025
Enddatum der Laufzeit : 31/08/2030

5.1.4 Verlängerung

Maximale Verlängerungen : 0

5.1.5 Wert

Geschätzter Wert ohne MwSt. : 1 Euro

5.1.6 Allgemeine Informationen

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : ja

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.10 Zuschlagskriterien

Kriterium :
Art : Preis
Bezeichnung : Preis
Beschreibung : Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen zur Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Die heranzuziehenden Zuschlagskriterien richten sich nach den im Folgenden beschriebenen Bedingungen auf Grundlage der eingegangenen Angebote gemäß Art. 13 Abs. 11 b) bzw. d) F-GaseVO i.V.m Art. 13 Abs. 9 c) F-GaseVO). Bedingung 1: Sind Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen mindestens zwei Herstellern elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1. Angebote mit einem GWP größer gleich 1 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt, können keinen Zuschlag erhalten. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 95% Preis In Bezug auf das Zuschlagskriterium Preis erhält das Angebot des Bestbieters eine Bewertung von 95%. Die Bewertung aller weiteren Angebote erfolgt auf Grundlage der Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters. Pro 1% Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters erfolgt ein Abzug von 0,95%. Die Nachkommastellen werden zur Ermittlung der Preisdifferenz auf ganze %-Werte gerundet. Bsp.: Angebotspreis Bieter 1 (Bestbieter) = 1000 EUR, Angebotspreis Bieter 2 = 1046 EUR, d.h. Preisdifferenz in Höhe von 4,6%; Rundung auf 5% = 5; Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 90,25% (95% abzgl. 5 x 0,95%) und Bieter 1 (Bestbieter) erhält eine Bewertung in Höhe von 95%. Der Preis im Sinne der Zuschlagskriterien bezieht sich auf den Gesamtangebotspreis bezogen auf alle Leistungs- und Materialpositionen zzgl. eines fiktiven Ansatzes für mögliche zusätzliche Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten sowie Fremdleistungszuschlägen auf Nachunternehmerleistungen. Bedingung 2: Sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1000. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 60% Preis In Bezug auf das Zuschlagskriterium Preis erhält das Angebot des Bestbieters eine Bewertung von 60%. Die Bewertung aller weiteren Angebote erfolgt auf Grundlage der Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters. Pro 1% Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters erfolgt ein Abzug von 0,6%. Die Nachkommastellen werden zur Ermittlung der Preisdifferenz auf ganze %-Werte gerundet. Bsp.: Angebotspreis Bieter 1 (Bestbieter) = 1000 EUR, Angebotspreis Bieter 2 = 1046 EUR, d.h. Preisdifferenz in Höhe von 4,6%; Rundung auf 5% = 5; Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 57% (60% abzgl. 5 x 0,6%) und Bieter 1 (Bestbieter) erhält eine Bewertung in Höhe von 60%. Der Preis im Sinne der Zuschlagskriterien bezieht sich auf den Gesamtangebotspreis bezogen auf alle Leistungs- und Materialpositionen zzgl. eines fiktiven Ansatzes für mögliche zusätzliche Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten sowie Fremdleistungszuschlägen auf Nachunternehmerleistungen.
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 95
Kriterium :
Art : Qualität
Bezeichnung : Leistungsbewertung gemäß Vergabe-/Vertragsunterlagen
Beschreibung : Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen zur Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Die heranzuziehenden Zuschlagskriterien richten sich nach den im Folgenden beschriebenen Bedingungen auf Grundlage der eingegangenen Angebote gemäß Art. 13 Abs. 11 b) bzw. d) F-GaseVO i.V.m Art. 13 Abs. 9 c) F-GaseVO). Bedingung 1: Sind Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen mindestens zwei Herstellern elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1. Angebote mit einem GWP größer gleich 1 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt, können keinen Zuschlag erhalten. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 5% Qualität (Schaltfeldbreite) Das Zuschlagskriterium Qualität „Schaltfeldbreite“ wird wie folgt bewertet: Breite eines Schaltfeldes kleiner gleich 800mm = 5%; Breite eines Schaltfeldes größer 800mm = 0%. Bsp.: Schaltfeldbreite Bieter 1 = 800mm, Schaltfeldbreite Bieter 2 = 1000mm, Bieter 1 erhält eine Bewertung in Höhe von 5% und Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 0%. Bedingung 2: Sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1000. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 40% Qualität (GWP-Wert sowie Schaltfeldbreite) Das Zuschlagskriterium Qualität anhand des Globalen Erwärmungspotenzials „GWP-Wert“ mit 35% Bewertungsanteil und der „Schaltfeldbreite“ mit 5% Bewertungsanteil bezogen auf die angebotene Schaltanlage bewertet. Das Unterkriterium „GWP-Wert“ wird wie folgt bewertet: GWP kleiner 1 = 35%; GWP = 1 bis kleiner 1000 = 12,5%; GWP größer gleich 1000 = 0%. Das Unterkriterium „Schaltfeldbreite“ wird wie folgt bewertet: Breite eines Schaltfeldes kleiner gleich 800mm = 5%; Breite eines Schaltfeldes größer 800mm = 0%. Bsp.: GWP-Wert Bieter 1 = 0, GWP-Wert Bieter 2 = 300, GWP-Wert Bieter 3 = 1000, Bieter 1 erhält eine Bewertung in Höhe von 35%, Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 12,5% und Bieter 3 erhält eine Bewertung in Höhe von 0%
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 5
Beschreibung der anzuwendenden Methode, wenn die Gewichtung nicht durch Kriterien ausgedrückt werden kann :
Begründung, warum die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht angegeben wurde :

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Informationen über die Überprüfungsfristen : Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem :
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer des Landes Berlin -
Informationen über die Überprüfungsfristen : Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Stromnetz Berlin GmbH -
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt : Stromnetz Berlin GmbH -

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0006

Titel : Kombinationslos aus Los 2 und 3
Beschreibung : Bei einer Bewerbung für dieses „Kombinationslos“ muss der Bieter neben dem Angebot für das „Kombinationslos“ zwingend auch Angebote für alle im Kombinationslos beinhalteten Einzellose abgeben.
Interne Kennung : ac3dd492-d4df-4097-9bd2-64a0bd5c0f8a

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Lieferungen
Haupteinstufung ( cpv ): 31214100 Schalter
Optionen :
Beschreibung der Optionen : 1. Erweiterungsoption UW: Fertigung, Lieferung und Montage sowie betriebsfertige Inbetriebsetzung einer weiteren gasisolierten, 7-feldrigen 110-kV-Schaltanlage für den Neubau eines weiteren UWs 2. Zusatzoption in Bezug auf eine mögliche Bauzeitenverschiebung in insgesamt 3 Varianten: V1: Einmalige Verschiebung der Fertigung und Auslieferung einer 110-kV-Schaltanlage eines UW-Projektes um bis zu 6 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Liefertermin bei einer Vorlaufzeit von mindestens 12 Monaten. V2: Lieferung und Zwischenlagerung einer gefertigten 110-kV-Schaltanlage eines UW Projektes bis zu 6 Monaten an bzw. in eine vom AN organisierte Räumlichkeit einschließlich durch den AN zu tragenden Nebenkosten (Mietkosten, Logistikleistungen, Versicherungen, etc.) sowie anschließende Auslieferung innerhalb des Berliner- Versorgungsgebietes. V3: Lieferung zur Zwischenlagerung einer gefertigten 110-kV-Schaltanlage eines UW Projektes bis zu 12 Monaten an bzw. in eine vom AG organisierte Räumlichkeit sowie anschließende Abholung und Auslieferung innerhalb des Berliner-Versorgungsgebietes 3. Zusatzoption in Bezug auf eine mögliche Änderung des Lieferortes: Anpassung sämtlicher Dokumentation und Beschriftungen einer bestellten Schaltanlage bei Einsatz in einem anderen, vergleichbaren Umspannwerk innerhalb des Berliner- Versorgungsgebietes.

5.1.3 Geschätzte Dauer

Datum des Beginns : 01/03/2025
Enddatum der Laufzeit : 31/08/2030

5.1.4 Verlängerung

Maximale Verlängerungen : 0

5.1.5 Wert

Geschätzter Wert ohne MwSt. : 1 Euro

5.1.6 Allgemeine Informationen

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : ja

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.10 Zuschlagskriterien

Kriterium :
Art : Preis
Bezeichnung : Preis
Beschreibung : Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen zur Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Die heranzuziehenden Zuschlagskriterien richten sich nach den im Folgenden beschriebenen Bedingungen auf Grundlage der eingegangenen Angebote gemäß Art. 13 Abs. 11 b) bzw. d) F-GaseVO i.V.m Art. 13 Abs. 9 c) F-GaseVO). Bedingung 1: Sind Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen mindestens zwei Herstellern elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1. Angebote mit einem GWP größer gleich 1 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt, können keinen Zuschlag erhalten. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 95% Preis In Bezug auf das Zuschlagskriterium Preis erhält das Angebot des Bestbieters eine Bewertung von 95%. Die Bewertung aller weiteren Angebote erfolgt auf Grundlage der Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters. Pro 1% Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters erfolgt ein Abzug von 0,95%. Die Nachkommastellen werden zur Ermittlung der Preisdifferenz auf ganze %-Werte gerundet. Bsp.: Angebotspreis Bieter 1 (Bestbieter) = 1000 EUR, Angebotspreis Bieter 2 = 1046 EUR, d.h. Preisdifferenz in Höhe von 4,6%; Rundung auf 5% = 5; Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 90,25% (95% abzgl. 5 x 0,95%) und Bieter 1 (Bestbieter) erhält eine Bewertung in Höhe von 95%. Der Preis im Sinne der Zuschlagskriterien bezieht sich auf den Gesamtangebotspreis bezogen auf alle Leistungs- und Materialpositionen zzgl. eines fiktiven Ansatzes für mögliche zusätzliche Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten sowie Fremdleistungszuschlägen auf Nachunternehmerleistungen. Bedingung 2: Sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1000. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 60% Preis In Bezug auf das Zuschlagskriterium Preis erhält das Angebot des Bestbieters eine Bewertung von 60%. Die Bewertung aller weiteren Angebote erfolgt auf Grundlage der Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters. Pro 1% Preisdifferenz zum Angebotspreis des Bestbieters erfolgt ein Abzug von 0,6%. Die Nachkommastellen werden zur Ermittlung der Preisdifferenz auf ganze %-Werte gerundet. Bsp.: Angebotspreis Bieter 1 (Bestbieter) = 1000 EUR, Angebotspreis Bieter 2 = 1046 EUR, d.h. Preisdifferenz in Höhe von 4,6%; Rundung auf 5% = 5; Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 57% (60% abzgl. 5 x 0,6%) und Bieter 1 (Bestbieter) erhält eine Bewertung in Höhe von 60%. Der Preis im Sinne der Zuschlagskriterien bezieht sich auf den Gesamtangebotspreis bezogen auf alle Leistungs- und Materialpositionen zzgl. eines fiktiven Ansatzes für mögliche zusätzliche Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten sowie Fremdleistungszuschlägen auf Nachunternehmerleistungen.
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 95
Kriterium :
Art : Qualität
Bezeichnung : Leistungsbewertung gemäß Vergabe-/Vertragsunterlagen
Beschreibung : Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen zur Novellierung der F-Gase Verordnung EU 2024/573 vom 7. Februar 2024 (F-GaseVO). Die heranzuziehenden Zuschlagskriterien richten sich nach den im Folgenden beschriebenen Bedingungen auf Grundlage der eingegangenen Angebote gemäß Art. 13 Abs. 11 b) bzw. d) F-GaseVO i.V.m Art. 13 Abs. 9 c) F-GaseVO). Bedingung 1: Sind Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen mindestens zwei Herstellern elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1. Angebote mit einem GWP größer gleich 1 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt, können keinen Zuschlag erhalten. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 5% Qualität (Schaltfeldbreite) Das Zuschlagskriterium Qualität „Schaltfeldbreite“ wird wie folgt bewertet: Breite eines Schaltfeldes kleiner gleich 800mm = 5%; Breite eines Schaltfeldes größer 800mm = 0%. Bsp.: Schaltfeldbreite Bieter 1 = 800mm, Schaltfeldbreite Bieter 2 = 1000mm, Bieter 1 erhält eine Bewertung in Höhe von 5% und Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 0%. Bedingung 2: Sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden, erfolgt die Zuschlagsentscheidung zwischen den vorliegenden und wertungsfähigen Angeboten mit einem GWP von weniger als 1000. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Loslimitierung sowie der Kombinationslose. Zu der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses für die zu vergebenden Leistungen hat der Auftraggeber folgende Zuschlagskriterien, die sich aus Preis- und Leistungskriterien zusammensetzen, mit der nachstehenden Gewichtung festgelegt: 40% Qualität (GWP-Wert sowie Schaltfeldbreite) Das Zuschlagskriterium Qualität anhand des Globalen Erwärmungspotenzials „GWP-Wert“ mit 35% Bewertungsanteil und der „Schaltfeldbreite“ mit 5% Bewertungsanteil bezogen auf die angebotene Schaltanlage bewertet. Das Unterkriterium „GWP-Wert“ wird wie folgt bewertet: GWP kleiner 1 = 35%; GWP = 1 bis kleiner 1000 = 12,5%; GWP größer gleich 1000 = 0%. Das Unterkriterium „Schaltfeldbreite“ wird wie folgt bewertet: Breite eines Schaltfeldes kleiner gleich 800mm = 5%; Breite eines Schaltfeldes größer 800mm = 0%. Bsp.: GWP-Wert Bieter 1 = 0, GWP-Wert Bieter 2 = 300, GWP-Wert Bieter 3 = 1000, Bieter 1 erhält eine Bewertung in Höhe von 35%, Bieter 2 erhält eine Bewertung in Höhe von 12,5% und Bieter 3 erhält eine Bewertung in Höhe von 0%
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 5
Beschreibung der anzuwendenden Methode, wenn die Gewichtung nicht durch Kriterien ausgedrückt werden kann :
Begründung, warum die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht angegeben wurde :

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Informationen über die Überprüfungsfristen : Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem :
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer des Landes Berlin -
Informationen über die Überprüfungsfristen : Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Stromnetz Berlin GmbH -
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt : Stromnetz Berlin GmbH -

6. Ergebnisse

Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge : 1 Euro

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0001

Es wurde kein Wettbewerbsgewinner ermittelt, und der Wettbewerb ist abgeschlossen.
Grund, warum kein Gewinner ausgewählt wurde : Sonstiges

6.1.4 Statistische Informationen

Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge :
Art der eingegangenen Einreichungen : Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge : 1

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0002

Es wurde kein Wettbewerbsgewinner ermittelt, und der Wettbewerb ist abgeschlossen.
Grund, warum kein Gewinner ausgewählt wurde : Sonstiges

6.1.4 Statistische Informationen

Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge :
Art der eingegangenen Einreichungen : Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge : 1

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0003

Es wurde kein Wettbewerbsgewinner ermittelt, und der Wettbewerb ist abgeschlossen.
Grund, warum kein Gewinner ausgewählt wurde : Sonstiges

6.1.4 Statistische Informationen

Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge :
Art der eingegangenen Einreichungen : Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge : 1

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0004

Es wurde kein Wettbewerbsgewinner ermittelt, und der Wettbewerb ist abgeschlossen.
Grund, warum kein Gewinner ausgewählt wurde : Sonstiges

6.1.4 Statistische Informationen

Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge :
Art der eingegangenen Einreichungen : Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge : 1

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0005

Es wurde kein Wettbewerbsgewinner ermittelt, und der Wettbewerb ist abgeschlossen.
Grund, warum kein Gewinner ausgewählt wurde : Sonstiges

6.1.4 Statistische Informationen

Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge :
Art der eingegangenen Einreichungen : Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge : 1

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0006

Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.

6.1.2 Informationen über die Gewinner

Wettbewerbsgewinner :
Offizielle Bezeichnung : Siemens Energy Global GmbH & Co. KG
Angebot :
Kennung des Angebots : 2024579741 - Los: 6
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen : LOT-0006
Wert der Ausschreibung : 1 Euro
Das Angebot wurde in die Rangfolge eingeordnet : ja
Rang in der Liste der Gewinner : 1
Bei dem Angebot handelt es sich um eine Variante : nein
Vergabe von Unteraufträgen : Noch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag :
Kennung des Auftrags : CON-0001 - Siemens Energy Global GmbH & Co. KG
Datum der Auswahl des Gewinners : 21/02/2025
Datum des Vertragsabschlusses : 21/02/2025

6.1.4 Statistische Informationen

Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge :
Art der eingegangenen Einreichungen : Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge : 1
Bandbreite der Angebote :
Wert des niedrigsten zulässigen Angebots : 1 Euro
Wert des höchsten zulässigen Angebots : 1 Euro

8. Organisationen

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung : Stromnetz Berlin GmbH
Registrierungsnummer : 24212b98-bab4-4d57-a582-7dff74205c6f
Postanschrift : Eichenstraße 3a
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 12435
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Telefon : +49 30492023260
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt

8.1 ORG-0002

Offizielle Bezeichnung : Vergabekammer des Landes Berlin
Registrierungsnummer : 70e9bd56-f774-4d30-a4c5-0e9c3e04f854
Postanschrift : Martin-Luther-Str. 105
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 10825
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Telefon : +49 3090138316
Fax : +49 3090137613
Rollen dieser Organisation :
Überprüfungsstelle

8.1 ORG-0003

Offizielle Bezeichnung : Stromnetz Berlin GmbH
Registrierungsnummer : f9eab050-34a9-46e5-9e77-c3e09a41a984
Abteilung : Einkauf
Postanschrift : Eichenstraße 3a
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 12435
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Kontaktperson : Einkauf
Telefon : +49 30492023260
Rollen dieser Organisation :
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt

8.1 ORG-0004

Offizielle Bezeichnung : Siemens Energy Global GmbH & Co. KG
Größe des Wirtschaftsteilnehmers : Großunternehmen
Registrierungsnummer : 1808764c-8f66-4234-a9c1-c469841b83d6
Postanschrift : Siemenspromenade 11
Stadt : Erlangen
Postleitzahl : 91058
Land, Gliederung (NUTS) : Erlangen, Kreisfreie Stadt ( DE252 )
Land : Deutschland
Rollen dieser Organisation :
Bieter
Gewinner dieser Lose : LOT-0006

8.1 ORG-0005

Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83
Stadt : Bonn
Postleitzahl : 53119
Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 )
Land : Deutschland
Telefon : +49228996100
Rollen dieser Organisation :
TED eSender

11. Informationen zur Bekanntmachung

11.1 Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung : d11a4557-bbf8-4ba9-89d4-191366e884b7 - 01
Formulartyp : Ergebnis
Art der Bekanntmachung : Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 10/03/2025 12:27 +01:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch

11.2 Informationen zur Veröffentlichung

Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00156648-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 49/2025
Datum der Veröffentlichung : 11/03/2025