Servicios varios de salud
Open House Vertrag zur Durchführung eines Modellvorhabens zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d SGB V
Siehe Beschreibung der Beschaffung Es handelt sich nicht um ein offenes Verfahren, sondern um ein sog. open-house-Modell! Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwendet, da kein Formular für das open-house-Modell existiert. Verträge, die im open-house-Modell geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche …
Deutschland-München: Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen
2023/S 149-475433
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Carl-Wery-Str. 28
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle
E-Mail: vergabestelle1@by.aok.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Land: Deutschland
E-Mail: info@bkk-lv-bayern.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bkk-bayern.de/
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED Sachsen
Land: Deutschland
E-Mail: info@ikk-classic.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ikk-classic.de/pk
Ort: Kassel
NUTS-Code: DE7 Hessen
Land: Deutschland
E-Mail: poststelle@svlfg.de-mail.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.svlfg.de/
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Land: Deutschland
E-Mail: zentrale@kbs.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kbs.de/DE/Standorte/RegionaldirektionMuenchen/regionaldirektionmuenchen_node.html
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Land: Deutschland
E-Mail: info@vdek.com
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vdek.com/
Abschnitt II: Gegenstand
Open House Vertrag zur Durchführung eines Modellvorhabens zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d SGB V
Siehe Beschreibung der Beschaffung
Es handelt sich nicht um ein offenes Verfahren, sondern um ein sog. open-house-Modell! Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwendet, da kein Formular für das open-house-Modell existiert. Verträge, die im open-house-Modell geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
Dieses Verfahren betriff einen Open-House Vertrag zur Durchführung eines Modellvorhabens zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d SGB V auf Pflegefachpersonen mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz zur Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in den Regionen München, Würzburg, Kempten (Allgäu) und Amberg-Sulzbach.
Inhalt des Open House Verfahrens ist der Abschluss eines nicht-exklusiven Vertrags zur Durchführung eines Modellvorhabens zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d SGB V. Ziel dieses Modellvorhabens ist die Erprobung der Wahrnehmung von ärztlichen Leistungen, die eine selbständige, d.h. eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde beinhalten, zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden, durch Pflegefachpersonen mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz. Es handelt sich hierbei um einen dreiseitigen Vertrag zwischen den, im Rubrum des Vertrages genannten Krankenkassen, ärztlichen Leistungserbringern sowie pflegerischen Leistungserbringern.
Die Bedingungen zur Teilnahme am Open-House Verfahren finden Sie in dem Dokument "Verfahrensbedingungen".
Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache sind, müssen mit deutscher Übersetzung eingereicht werden.
Als potentielle Vertragspartner kommen ausschließlich folgende Leistungserbringer in Betracht:
Ärztlicher Leistungserbringer :
Zugelassene und angestellte Ärzte, welche gemäß § 73 Abs. 1a SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, mit Ausnahme von § 73 Abs. 1a Nr. 2 SGB V (Kinderärzte)
Pflegerischer Leistungserbringer:
- nach § 71 Abs. 2 SGB XI und § 132a Abs. 4 SGB V zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen mit Pflegefachpersonen nach § 14 Pflegeberufegesetz
- Bei zugelassenen Ärzten, welche gemäß § 73 Abs.1a SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, mit Ausnahme von § 73 Abs. 1a Nr. 2 SGB V (Kinderärzte), angestellte Pflegefachpersonen nach § 14 Pflegeberufegesetz
Bitte beachten Sie, dass der Vertrag im Original IN ZWEIFACHER AUSFERTIGUNG eingereicht werden muss.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Ärztlicher Leistungserbringer :
Zugelassene und angestellte Ärzte, welche gemäß § 73 Abs. 1a SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, mit Ausnahme von § 73 Abs. 1a Nr. 2 SGB V (Kinderärzte)
Pflegerischer Leistungserbringer:
- nach § 71 Abs. 2 SGB XI und § 132a Abs. 4 SGB V zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen mit Pflegefachpersonen nach § 14 Pflegeberufegesetz
- Bei zugelassenen Ärzten, welche gemäß § 73 Abs.1a SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, mit Ausnahme von § 73 Abs. 1a Nr. 2 SGB V (Kinderärzte), angestellte Pflegefachpersonen nach § 14 Pflegeberufegesetz
Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden. Ein Vertrag wird mit allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern geschlossen, die ihre Eignung wie folgt nachweisen:
1. Von beiden Leistungserbringern einzureichende Unterlagen
a. Von beiden Leistungserbringern ausgefüllter und unterzeichneter Vertrag nebst Anlagen (die Vertretungsberechtigung des/der Unterzeichner/s muss sich aus dem Handelsregisterauszug ergeben, anderenfalls ist eine Vollmacht vorzulegen).
b. Von beiden Leistungserbringern ausgefüllte und unterzeichnete Kooperationsvereinbarung (die Vertretungsberechtigung des/der Unterzeichner/s muss sich aus dem Handelsregisterauszug ergeben, anderenfalls ist eine Vollmacht vorzulegen).
2. Für angestellte Pflegefachpersonen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 1 als Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz für die Indikation chronisch und schwer heilende Wunde. Eine Kopie des Nachweises über die bestandene Zusatzausbildung nach § 14 Pflegeberufegesetz muss beigefügt werden.
b. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 2 über eine aktuelle Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100.000 EUR, die auch die selbständige Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten gemäß diesem Vertrag umfasst. Eine Kopie der Betriebshaftpflichtversicherung muss beigefügt werden (nicht älter als 12 Monate).
c. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 3 als Nachweis für das Vorliegen eines Leistungserbringerkennzeichen und einer Beschäftigtennummer.
d. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 3 als Nachweis für ein Konzept zur Gewährleistung der Vertretungssicherheit bei Ausfall der Pflegefachperson. Dieses Konzept ist in Kopie vorzulegen (nicht älter als 12 Monate).
Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden. Ein Vertrag wird mit allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern geschlossen, die ihre Eignung wie folgt nachweisen:
1. Von beiden Leistungserbringern einzureichende Unterlagen
a. Von beiden Leistungserbringern ausgefüllter und unterzeichneter Vertrag nebst Anlagen (die Vertretungsberechtigung des/der Unterzeichner/s muss sich aus dem Handelsregisterauszug ergeben, anderenfalls ist eine Vollmacht vorzulegen).
b. Von beiden Leistungserbringern ausgefüllte und unterzeichnete Kooperationsvereinbarung (die Vertretungsberechtigung des/der Unterzeichner/s muss sich aus dem Handelsregisterauszug ergeben, anderenfalls ist eine Vollmacht vorzulegen).
2. Für angestellte Pflegefachpersonen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 1 als Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz für die Indikation chronisch und schwer heilende Wunde. Eine Kopie des Nachweises über die bestandene Zusatzausbildung nach § 14 Pflegeberufegesetz muss beigefügt werden.
b. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 2 über eine aktuelle Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100.000 EUR, die auch die selbständige Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten gemäß diesem Vertrag umfasst. Eine Kopie der Betriebshaftpflichtversicherung muss beigefügt werden (nicht älter als 12 Monate).
c. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 3 als Nachweis für das Vorliegen eines Leistungserbringerkennzeichen und einer Beschäftigtennummer.
d. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 3 als Nachweis für ein Konzept zur Gewährleistung der Vertretungssicherheit bei Ausfall der Pflegefachperson. Dieses Konzept ist in Kopie vorzulegen (nicht älter als 12 Monate).
Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden. Ein Vertrag wird mit allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern geschlossen, die ihre Eignung wie folgt nachweisen:
1. Von beiden Leistungserbringern einzureichende Unterlagen
a. Von beiden Leistungserbringern ausgefüllter und unterzeichneter Vertrag nebst Anlagen (die Vertretungsberechtigung des/der Unterzeichner/s muss sich aus dem Handelsregisterauszug ergeben, anderenfalls ist eine Vollmacht vorzulegen).
b. Von beiden Leistungserbringern ausgefüllte und unterzeichnete Kooperationsvereinbarung (die Vertretungsberechtigung des/der Unterzeichner/s muss sich aus dem Handelsregisterauszug ergeben, anderenfalls ist eine Vollmacht vorzulegen).
2. Für angestellte Pflegefachpersonen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 1 als Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz für die Indikation chronisch und schwer heilende Wunde. Eine Kopie des Nachweises über die bestandene Zusatzausbildung nach § 14 Pflegeberufegesetz muss beigefügt werden.
b. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 2 über eine aktuelle Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100.000 EUR, die auch die selbständige Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten gemäß diesem Vertrag umfasst. Eine Kopie der Betriebshaftpflichtversicherung muss beigefügt werden (nicht älter als 12 Monate).
c. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 3 als Nachweis für das Vorliegen eines Leistungserbringerkennzeichen und einer Beschäftigtennummer.
d. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 3 als Nachweis für ein Konzept zur Gewährleistung der Vertretungssicherheit bei Ausfall der Pflegefachperson. Dieses Konzept ist in Kopie vorzulegen (nicht älter als 12 Monate).
Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden. Ein Vertrag wird mit allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern geschlossen, die ihre Eignung wie folgt nachweisen:
1. Von beiden Leistungserbringern einzureichende Unterlagen
a. Von beiden Leistungserbringern ausgefüllter und unterzeichneter Vertrag nebst Anlagen (die Vertretungsberechtigung des/der Unterzeichner/s muss sich aus dem Handelsregisterauszug ergeben, anderenfalls ist eine Vollmacht vorzulegen).
b. Von beiden Leistungserbringern ausgefüllte und unterzeichnete Kooperationsvereinbarung (die Vertretungsberechtigung des/der Unterzeichner/s muss sich aus dem Handelsregisterauszug ergeben, anderenfalls ist eine Vollmacht vorzulegen).
2. Für angestellte Pflegefachpersonen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 1 als Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz für die Indikation chronisch und schwer heilende Wunde. Eine Kopie des Nachweises über die bestandene Zusatzausbildung nach § 14 Pflegeberufegesetz muss beigefügt werden.
b. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 2 über eine aktuelle Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100.000 EUR, die auch die selbständige Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten gemäß diesem Vertrag umfasst. Eine Kopie der Betriebshaftpflichtversicherung muss beigefügt werden (nicht älter als 12 Monate).
c. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 3 als Nachweis für das Vorliegen eines Leistungserbringerkennzeichen und einer Beschäftigtennummer.
d. Ausgefüllte und unterschrieben Eigenerklärung 3 als Nachweis für ein Konzept zur Gewährleistung der Vertretungssicherheit bei Ausfall der Pflegefachperson. Dieses Konzept ist in Kopie vorzulegen (nicht älter als 12 Monate).
Ärztlicher Leistungserbringer :
Zugelassene und angestellte Ärzte, welche gemäß § 73 Abs. 1a SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, mit Ausnahme von § 73 Abs. 1a Nr. 2 SGB V (Kinderärzte)
Pflegerischer Leistungserbringer:
- nach § 71 Abs. 2 SGB XI und § 132a Abs. 4 SGB V zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen mit Pflegefachpersonen nach § 14 Pflegeberufegesetz
- Bei zugelassenen Ärzten, welche gemäß § 73 Abs.1a SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, mit Ausnahme von § 73 Abs. 1a Nr. 2 SGB V (Kinderärzte), angestellte Pflegefachpersonen nach § 14 Pflegeberufegesetz
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Information gemäß § 135 Abs. 3 GWB: Die Auftraggeberin ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren (Open-House-Verfahren) durchgeführt wird. Ein Vertrag wird mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, der die hier bekanntgemachten Eignungskriterien erfüllt und Interesse an einem Vertragsschluss hat. Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer. Jedem Wirtschaftsteilnehmer wird ein jederzeitiges diskriminierungsfreies Beitrittsrecht zu den gleichen Bedingungen gewährt. Die Vertragsbedingungen wurden im Vorhinein in der Weise festgelegt, dass kein Wirtschaftsteilnehmer auf den Inhalt des Vertrags Einfluss nehmen konnte. Eindeutige Regeln über den Vertragsschluss und den Vertragsbeitritte werden in dieser Bekanntmachung sowie den Verfahrensbedingungen festgelegt. Die Durchführung des Zulassungsverfahrens wird europaweit publiziert. Vertragsschlüsse werden ebenfalls europaweit publiziert. Die Auftraggeberin bekundet hiermit die Absicht, den Vertrag mit jedem Wirtschaftsteilnehmer abzuschließen, der die bekanntgemachten Eignungskriterien erfüllt und Interesse an einem Vertragsschluss hat. Bezüglich der Beschreibung des Vertragsgegenstands verweisen wir zusätzlich auf die Verfahrensbedingungen, die zum Download bereitgestellt werden. Der Link findet sich in dieser Bekanntmachung. Der Name sowie die Kontaktdaten der Unternehmen, die den Zuschlag erhalten sollen, können nicht bekannt gemacht werden, da ein Vertrag mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen wird, der die Eignungskriterien erfüllt sowie Interesse an einem Vertragsschluss hat. Verträge werden nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen.
Die im folgenden als zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren benannten Vergabekammern des Bundes sind zuständig für die Überprüfung von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts. Nach Auffassung der Auftraggeberin handelt es sich vorliegend nicht um einen öffentlichen Auftrag in diesem Sinne. Zuständig ist demnach das jeweils örtlich zuständige Sozialgericht. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten die Fristen des SGG.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6Y68LS
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499-163
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.