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Open-House-Verfahren Vertrag nach § 31 Abs. 1 und 1a SGB V über die Versorgung mit Verbandmitteln
Die IKK Südwest verfolgt das Ziel, mit allen geeigneten Leistungserbringern Verträge über die Versorgung mit Verbandmitteln zu schließen. Es besteht die Absicht, eine einheitliche, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung mit Verbandmitteln zu gewährleisten. Dem Vertrag können zu jeder Zeit der Vertragslaufzeit alle interessierten Unternehmen zu den gleichen Bedingungen beitreten (Zulassungsmodell). …
Deutschland-Saarbrücken: Verbandsmaterial
2023/S 033-095154
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Europaallee 3-4
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66113
Land: Deutschland
E-Mail: vergabestelle@ikk-sw.de
Telefon: +49 68138761425
Fax: +49 68138762778
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Open-House-Verfahren Vertrag nach § 31 Abs. 1 und 1a SGB V über die Versorgung mit Verbandmitteln
Die IKK Südwest verfolgt das Ziel, mit allen geeigneten Leistungserbringern Verträge über die Versorgung mit Verbandmitteln zu schließen. Es besteht die Absicht, eine einheitliche, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung mit Verbandmitteln zu gewährleisten. Dem Vertrag können zu jeder Zeit der Vertragslaufzeit alle interessierten Unternehmen zu den gleichen Bedingungen beitreten (Zulassungsmodell).
Die Vertragsschlüsse erfolgen im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells“. Im open-house-Modell gelten für alle Teilnehmer einheitliche Bedingungen. Vertragsinhalte, Konditionen und Zugangsverfahren sind einheitlich. Individuelle Verhandlungen mit den Interessenten werden nicht geführt. Der früheste mögliche Vertragsbeginn ist der 10.02.2023 Tag nach Veröffentlichung. (Vgl. zum open-house-Modell auch die Ausführungen unter Ziffer II.2.4.).
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen über die Versorgung der Versicherten der IKK Südwest durch sonstige Leistungserbringer einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen, soweit diese dem Leistungserbringer obliegen und nicht nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind. Abgabe- und abrechnungsfähig im Rahmen des vorliegenden Vertrages sind nur Produkte, die in der Großen Deutschen Arzneimittelspezialitätentaxe (sogenannte LauerTaxe) zum Zeitpunkt der Abgabe mit dem Kennzeichen Verbandstoff/Pflaster gelistet sind sowie den Angaben des Abschnitts P der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA einschließlich der entsprechenden Anlage Va entsprechen. Vertragsgegenständliche Verbandmittel müssen den grundlegenden Anforderungen an Medizinprodukte gemäß der aktuellen Medizinprodukte-Richtlinie der EU entsprechen und ein gültiges CE-Kennzeichen aufweisen.
Die Vertragslaufzeit ist unbefristet, ein Vertragsschluss ist jederzeit möglich. Der Vertrag enthält Regelungen zu einer ordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien.
Interessierte Personen wenden sich bitte per E-Mail an den Ansprechpartner für den Verbandmittelvertrag unter verbandstoffeSoLei@ikk-sw.de . Es wird dann eine Vertraulichkeitserklärung versandt und nach deren Eingang werden sowohl Vertrag als auch die Eigenerklärung zur Verfügung gestellt. Interessenten, die Vertragspartner werden möchten, müssen die unterschriebenen Vertragsunterlagen sowie die unternehmensspezifischen Informationen per Post (vorab per Mail) einreichen. Danach erfolgt umgehend die Beitrittsbestätigung.
Da es sich vorliegend um ein open-house-Verfahren handelt, gibt es keine Qualitäts- oder Preis-/Kostenkriterien (Zuschlagskriterien). Eventuelle anderslautende Angaben in dieser Bekanntmachung sind den zwingenden Vorgaben des Formulars geschuldet und nicht zutreffend.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU und des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Fremdnachweis der Eintragung in ein Berufs- bzw. Handelsregister oder vergleichbares Register (zum Zeitpunkt der Einsendung nicht älter als 3 Monate).
Leistungserbringer mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
- Eigenerklärung über Zuverlässigkeit (Vordruck wird zur Verfügung gestellt)
- Fremdnachweis des Versicherers über eine Betriebshaftpflichtversicherung
Der Vertrag gilt für Leistungserbringer, mit den Filialen bzw. Geschäftsstellen, die die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen
1. Personelle Voraussetzungen:
• Die unmittelbar an der Wundversorgung beteiligten Mitarbeiter besitzen eine spezielle Zusatzqualifikation zum zertifizierten Wundtherapeuten/- experten (nach ICW oder vergleichbar).
• Qualitätsstandards und Qualitätssicherungssysteme müssen transparent und nachvollziehbar hinterlegt sein.
• Die erbrachten Leistungen können vom Kostenträger jederzeit überprüft werden.
2. Umfang der Versorgungsleistung:
• Telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme mit Klinik und/oder niedergelassenem Arzt; Pflegekräften; Pflegeeinrichtungen; Patienten/Angehörigen
• Einholung des Einverständnisses des Versicherten
• Erhebung einer Patientenanamnese (Stammdaten, Allgemeinzustand, Diagnosen, Mobilität, Patienten betreuender Personen (Ärzte, Pflegedienste, Angehörige, Betreuer, Physiotherapie), die im Zusammenhang mit der Wundversorgung stehen
• Erhebung einer Wundanamnese inkl. Foto (bei Bedarf) und digitaler Dokumentation laut Expertenstandard Moderne Wundversorgung (Wundart, Größe, Wundstadium, Wundbelag, Geruch, Exsudat, Wundtaschen, Wundumgebung, Wundrand, Infektionszeichen, bisherige Therapien) und Sicherstellung einer fortlaufenden Wunddokumentation deren zeitlichen Abstände nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt festgelegt werden
• Erstellung einer produktneutralen Versorgungsempfehlung in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt nach persönlicher oder telefonsicher Kontaktaufnahme
• Dem Arzt obliegt die Hoheit, welche Produkte eingesetzt werden
• Belieferung der verordneten Produkte nach der erforderlichen Bedarfssituation des Versicherten frei Haus
• Sicherstellung einer Versorgungskontinuität
• Sicherstellung einer Schulung des Versicherten und/oder des Angehörigen und/oder des Pflegepersonals im Umgang mit den zum Einsatz kommenden Produkten und deren wirtschaftlichen Einsatz
• Die an der Wundversorgung beteiligten Fachkräfte des Leistungserbringers stehen in regelmäßigem Kontakt mit allen an der Wundversorgung beteiligten Personen zur Koordination der Versorgung
• Weiterführende Hausbesuche erfolgen nach Bedarf und Abstimmung mit dem behandelnden Arzt und/oder Patienten
• Bei festgestellten Komplikationen wird der behandelnde Arzt informiert und es erfolgt die Abstimmung zur ggf. erforderlichen Anpassung der Versorgung
• Persönliche und/oder telefonische Erreichbarkeit der an der Wundversorgung beteiligten Mitarbeiter des Leistungserbringers oder deren Vertretung zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Fragen zum Vergabeverfahren sind ausschließlich in Textform über die elektronische Vergabeplattform zu stellen. Zur Gleichbehandlung werden die Fragen und Antworten von allgemeiner Bedeutung allen Teilnehmern in anonymisierter Form über die elektronische Vergabeplattform zugänglich gemacht. Die Vergabestelle behält sich vor, nicht rechtzeitig eingehende Fragen nicht zu beantworten.
2. Die unter Ziffer II.1.4) angegebene Zahl ist nicht als Höchstzahl zu verstehen. Sie dient fiktiv dazu, einen Wert des Pflichtfeldes auszufüllen.
3. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen – Ziffern VI.4.1) bis VI.4.3) – beachten Sie bitte die folgenden Hinweise: Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts (vgl. auch Ziffer I.2.14). Es fehlt an einer Auswahlentscheidung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24 EU.
Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie beispielsweise die Verfahrensbezeichnung „Offenes Verfahren“, erfolgen einzig und allein aufgrund der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform. Hieraus ergibt sich keine weitere Bedeutung, insbesondere nicht eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit diese nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend ist.
Ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses open-house-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen, gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Az.: VII-Verg 37/18) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG.
Nur wenn primär das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung geltend gemacht wird, könnte der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen grundsätzlich eröffnet sein.
Postanschrift: Franz-Josef-Röder-Str. 23
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: vzabtd@soziales-saarland.de
Telefon: +49 6815013313
Fax: +49 6815013288
Wenn ein Interessent der Meinung ist, die Auftraggeberin habe sich in unzulässiger Weise für die Durchführung eines Open-House-Verfahrens entschieden, muss er hiergegen spätestens bis zum Ablauf des Tages vor dem Datum des von ihm gewünschten Vertragsbeitritts eine Rüge bei der Auftraggeberin einlegen.