Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Korruption
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Betrugsbekämpfung
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Zahlungsunfähigkeit
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Entrichtung von Steuern
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen in der Regel durch Eigenerklärung nachweisen.