Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018).
Konkurs
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Auszug aus Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018).
Korruption
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Vorzulegen ist eine Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018)
Korruption
:
Vorzulegen ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018); Von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich.
Vergleichsverfahren
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Vorzulegen ist letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Vorzulegen ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018); Von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
:
Vorzulegen ist eine Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Vorzulegen ist eine Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Vorzulegen ist eine Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018).
Betrugsbekämpfung
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Vorzulegen ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018); Von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich.
Betrugsbekämpfung
:
Vorzulegen ist eine Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Vorzulegen ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018); Von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
:
Vorzulegen ist eine Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018).
Zahlungsunfähigkeit
:
Auskunft aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Die Auftraggeberin wird weiters über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bieter*innen und deren Subunternehmer*innen eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Der*die Bieter*in erteilt mit der Abgabe des Angebotes sein*ihr Einverständnis zur Einholung dieser Bestätigungen
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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Vorzulegen ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018); Von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Die Auftraggeberin wird weiters über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bieter*innen und deren Subunternehmer*innen eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Der*die Bieter*in erteilt mit der Abgabe des Angebotes sein*ihr Einverständnis zur Einholung dieser Bestätigungen
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Auskunft aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018).
Entrichtung von Steuern
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Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).