Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen können zum Ausschluss des Angebots führen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass keine Person, die dem Unternehmen (Bieter) zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen des folgenden Straftatbestandes und gegen den Bieter keine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass keine Person, die dem Unternehmen (Bieter) zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen des folgenden Straftatbestandes und gegen den Bieter keine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass keine Person, die dem Unternehmen (Bieter) zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen des folgenden Straftatbestandes und gegen den Bieter keine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen oder § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
Betrugsbekämpfung
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass keine Person, die dem Unternehmen (Bieter) zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen des folgenden Straftatbestandes und gegen den Bieter keine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden oder § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Korruption
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass keine Person, die dem Unternehmen (Bieter) zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen des folgenden Straftatbestandes und gegen den Bieter keine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) oder § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) oder Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass keine Person, die dem Unternehmen (Bieter) zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen des folgenden Straftatbestandes und gegen den Bieter keine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a StGB (Förderung des Menschenhandels)
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat und nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens EUR 2.500,00 belegt worden ist.
Konkurs
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, - das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, - kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, - das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer ver-gleichbaren Rechtsfolge geführt hat, - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen hat und Auskünfte nicht zurückhält und in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, - das Unternehmen 1. nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzu-lässiger Weise zu beeinflussen, 2. nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder 3. nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. - keine Ausschlussgründe entsprechend Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Artikel 1 Zif-fer 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, vorliegen.
Entrichtung von Steuern
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
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Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist.
Zahlungsunfähigkeit
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Die Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach § 123 GWB und nach § 124 GWB sowie die Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 und die Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 MiLoG ist einzureichen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Die Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach § 123 GWB und nach § 124 GWB sowie die Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 und die Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 MiLoG ist einzureichen.