Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste

Vorabbekanntmachung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Die Stadt Rheine ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA an …

CPV: 60112000 Servicios de transporte por la vía pública
Lugar de ejecución:
Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Organismo adjudicador:
Stadt Rheine
Número de premio:

1. Zuständige Behörde

1.1 Zuständige Behörde

Offizielle Bezeichnung : Stadt Rheine
Rechtsform der zuständigen Behörde : Einrichtung des öffentlichen Rechts
Der Erwerber ist ein Auftraggeber

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Beschreibung : Vorabbekanntmachung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
Verfahrensart : Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)

2.1.4 Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen : A. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich entgegen der Angabe unter Ziffer 2.1 um eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) i.V.m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt. Soweit dort als Verfahrensart ein „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Direktvergabe" technisch nicht möglich war. B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag ist nur genehmigungsfähig, wenn dem Antragsteller ein gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG eigenwirtschaftlicher Betrieb des Stadtverkehrs Rheine möglich ist. Nach der Rechtsprechung zählt hierbei die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den Genehmigungsanforderungen nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung oder aus anderen Gründen die Verkehrsdienste in dem beantragten Umfang während der gesamten beantragten Laufzeit betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nicht erteilt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Stadtverkehrs Rheine bislang nicht kostendeckend möglich war. Ein am 17.05.2019 erfolgter Aufruf zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des Stadtverkehrs Rheine (2019/S 095-230476) blieb erfolglos. Daher bestehen aus Sicht der Stadt Rheine begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. Einem etwaigen Antragsteller obliegt, diese Zweifel auszuräumen. Ferner haben eigenwirtschaftliche Anträge nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Ziffer 5.1 dieser Bekanntmachung beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die Gesamtleistung Linienbündel 2 "Rheine" beziehen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus Kapitel 7 (Anforderungsprofil) des Nahverkehrskonzeptes der Stadt Rheine in der Fassung vom 05.12.2023 ergeben. Die Stadt Rheine wird darauf dringen, dass die zugesicherten Bestandteile durch Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden und sie in die Kontrolle ihrer Einhaltung eingebunden wird. C. Die nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV . D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird ( https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs/ Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48128 Münster, Deutschland E-Mail: vergabekammer@bezregmuenster.nrw.de , Telefon: 0251 / 4111691, Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/index.html , Fax: 0251 / 4112165 (Ziffer 8.1).
Rechtsgrundlage :
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

5. Los

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0001

Titel : Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Beschreibung : Die Stadt Rheine ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH (VSR). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C­266/17 und C­267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Gegenstand des beabsichtigten öDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige, funktional zum Stadtverkehrsnetz Rheine gehörende öffentliche Personenverkehrsdienste. Dazu zählen zum Betriebsbeginn (01.01.2026) die Verkehrsdienste auf allen Linien des Linienbündels 2 "Rheine" i.S.d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 lit d) PBefG gemäß Kapitel 5 und 6 des Nahverkehrskonzepts der Stadt Rheine. Der öDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG, ggf. auch im Sinne von §§ 43, 44 ff. PBefG). Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdiensten sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem „Nahverkehrskonzept der Stadt Rheine“ und dem „Ergänzenden Dokument Direktvergabe Stadtverkehr Rheine“ sowie dem Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt zu entnehmen, soweit er das Gebiet der Stadt Rheine betrifft. Der Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt ist unter https://www.bus-und-bahn-im-muensterland.de/de/zvm/zvm-bus/nahverkehrsplan.php#anchor_e39800d6_Accordion-Kreis-Steinfurt , das Nahverkehrskonzept der Stadt Rheine ist unter https://www.rheine.de/stadtentwicklung-wirtschaft/mobilitaet-und-verkehr/komm-rheine/7273.OePNV.html und das Ergänzende Dokument ist unter https://www.rheine.de/stadtentwicklung-wirtschaft/mobilitaet-und-verkehr/oeffentlicher-personennahverkehr/8393.Direktvergabe-Stadtverkehr-Rheine.html öffentlich zugänglich und abrufbar. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen einsehbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist der 01.01.2026. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur ­ nach Art. 4 UAbs. 1 VO 1370 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Der öDA umfasst das Linienbündel 2 "Rheine" als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt­ und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum­, Siedlungs­ und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz­ oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial­ oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Rheine. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs-­ und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand­-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen wie z.B. Batterie- und Brennstoffzellbusse), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug­Management, zum Beschwerde­Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Die VSR ihrerseits wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung nach Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370 selbst erbringen. Dieser Eigenanteil wird bei 20 - 30 % (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 - Verg 26/7 und VII-Verg 2/19) liegen. Die VSR wird ihrerseits die für den operativen Fahrbetrieb erforderlichen Fahrdienstleistungen/Nachunternehmerleistungen unter Beachtung der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmung im Wege eines europaweiten Vergabeverfahrens ausschreiben lassen. Die Stadt Rheine kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370 nach.

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)

5.1.2 Erfüllungsort

Stadt : Rheine
Land, Gliederung (NUTS) : Steinfurt ( DEA37 )
Land : Deutschland
Zusätzliche Informationen :

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Vergabekammer Westfalen
TED eSender : Publications Office of the European Union

8. Organisationen

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung : Stadt Rheine
Registrierungsnummer : DE124389845
Postanschrift : Klosterstraße 14
Stadt : Rheine
Postleitzahl : 48431
Land, Gliederung (NUTS) : Steinfurt ( DEA37 )
Land : Deutschland
Kontaktperson : Bereich Mobilität und Verkehrsplanung
Telefon : 05971 939 490
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer

8.1 ORG-0002

Offizielle Bezeichnung : Vergabekammer Westfalen
Registrierungsnummer : 05515-03004-07
Postanschrift : Albrecht-Thaer-Straße 9
Stadt : Münster
Postleitzahl : 48128
Land, Gliederung (NUTS) : Münster, Kreisfreie Stadt ( DEA33 )
Land : Deutschland
Telefon : 02514111691
Rollen dieser Organisation :
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt

8.1 ORG-0000

Offizielle Bezeichnung : Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer : PUBL
Stadt : Luxembourg
Postleitzahl : 2417
Land, Gliederung (NUTS) : Luxembourg ( LU000 )
Land : Luxemburg
Telefon : +352 29291
Internetadresse : https://op.europa.eu
Rollen dieser Organisation :
TED eSender

10. Änderung

Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung : 331984-2024
Hauptgrund für die Änderung : Korrektur – Veröffentlichung

10.1 Änderung

Abschnittskennung : TPO-0001
Beschreibung der Änderungen : Das Nahverkehrskonzept der Stadt Rheine, welches Grundlage dieser Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 ist, wurde mit Beschluss des Rates der Stadt Rheine vom 03.12.2024 (Vorlage 472/24) angepasst. Der Beschluss nebst Beschlussvorlage kann im Ratsinformationssystem der Stadt Rheine unter der Vorlage-Nr. 472/24 eingesehen werden (abrufbar unter https://www.rheine-buergerinfo.de/vo0050.asp?__kvonr=12172 ). Die Konkretisierung der Leistungen im Nahverkehrskonzept erforderte eine Anpassung des ergänzenden Dokuments zur Vorabinformation im Hinblick auf die darin enthaltenen Anforderungen. Diese betreffen u.a. die Anforderungen an den Betriebshof und die Leitstelle. Zur besseren Nachvollziehbarkeit werden die Anpassungen im ergänzenden Dokument über die Bereitstellung einer Dokumentenfassung im Änderungsmodus sichergestellt. Darüber hinaus waren weitere verkehrliche Anpassungen (z.B. Linienwegänderungen und Haltestellenumbenennung) notwendig. Das überarbeitete ergänzende Dokument und die aktualisierte Fassung des Nahverkehrskonzepts Rheine sind öffentlich abrufbar unter dem folgenden Link: https://www.rheine.de/stadtentwicklung-wirtschaft/mobilitaet-und-verkehr/oeffentlicher-personennahverkehr/8393.Direktvergabe-Stadtverkehr-Rheine.html .

11. Informationen zur Bekanntmachung

11.1 Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung : bfabf541-1010-42f9-841a-256f02cc8a56 - 01
Formulartyp : Planung
Art der Bekanntmachung : Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung : T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 19/12/2024 15:04 +00:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch

11.2 Informationen zur Veröffentlichung

Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00787686-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 249/2024
Datum der Veröffentlichung : 23/12/2024