Beschreibung
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1) Anschreiben Angebot des Bieters: Erklärung zur Einreichung eines Angebots (Anlage B.1.); 2) Basisinformation zum Unternehmen des Bieters (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten) bzw. zu den an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil) (soweit zutreffend) (Anlage B.2.); 3) Eigenerklärung (soweit erforderlich) der Bietergemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen Haftung und Benennung desjenigen, der die Bietergemeinschaft vertritt einschließlich Nachweis der Vertretungsmacht (Anlage B.4.). Bei Bietergemeinschaften sind folgende Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied gesondert zu erbringen: a) Eigenerklärung des Bieters, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 19 MiLoG, § 98c AufenthG, § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische Bieter, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 19 MiLoG, § 98c AufenthG, § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar sind (Anlage B.5.); b) Eigenerklärung des Bieters, dass er nicht zu den in Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehört (Anlage B.8). 4) Im Fall einer Eignungsleihe (soweit zutreffend): Eigenerklärung zur Eignungsleihe, einschließlich Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers/sonstigen Dritten. Im Falle der Eignungsleihe (= Inanspruchnahme der Fachkunde oder Leistungsfähigkeit eines Unterauftragnehmers oder sonstigen Dritten) hat der Bieter eine verbindliche Verpflichtungserklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen, dass ihm die Mittel zur Verfügung stehen werden bzw. dass der Dritte die Leistung ausführen wird (§ 47 Abs. 1 VgV) sowie eine Erklärung der gemeinsamen Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe (Anlage B.4.). Jedes Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, muss folgende Erklärungen vorlegen: a) Erklärungen, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 19 MiLoG, § 98c AufenthG, § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische Bieter, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar sind (Anlage B.5.); b) Nachweis der Eignung des Unternehmens, dessen Kapazitäten der Bieter oder Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, in Bezug auf die Eignungskriterien entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. (Verwendung des entsprechenden Formblatts (soweit vorhanden) je nachdem, welche Eignung in Anspruch genommen werden soll). Auf § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV wird ausdrücklich hingewiesen. Erfüllt ein Unternehmen diejenigen Eignungskriterien nicht, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Bieter das entsprechende Unternehmen ersetzen muss (§ 47 Abs. 2 VgV). Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bieters und des (jeweils) anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen (§ 47 Abs. 3 VgV). c) Eigenerklärung des Bieters, dass er nicht zu den in Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehört (Anlage B.8). 5) Eigenerklärung des Bieters, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 19 MiLoG, § 98c AufenthG, § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische Bieter, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 19 MiLoG, § 98c AufenthG, § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar sind (Anlage B.5.); 6) Die weltweite Firmensprache des Goethe-Instituts ist Deutsch. Ersatzweise auch Englisch. Angabe ob alle vorgesehenen Mitarbeiter/innen mit Auftraggeber-/Anwender-Kontakt beherrschen Deutsch auf Sprachlevel C2 (in Wort und Schrift) und Englisch auf Sprachlevel C1 7) Angabe ob der Hersteller über ein Qualitätsmanagementsystem, das nach DIN ISO9001 oder gleichwertigen Standards ausgelegt ist, verfügt. Zertifizierung ist optional beizulegen. 8) Angabe ob der Hersteller nach ISO 27001 (Informationssicherheits-Managementsystem) zertifiziert ist und der Nachweis ist beizulgeen. 9) Angabe ob der AN über Microsoftzertifizierungen im Umfeld M365 und AD-Administration verfügt