Beschreibung
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Es ist zu beachten, dass dieser Nachweis im Falle einer Bewerbergemeinschaft nur für den Hersteller der EDSCB-Geräte zu erbringen ist, nicht jedoch für den Hersteller der Kontrollspuren. Den Bewerbern oder bereits in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern muss für das Erstellen eines Angebots der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ gewährt werden. Die Auftragnehmerin muss während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung und während der Laufzeiten der daraus abgerufenen Instandhaltungsverträge sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf der Rahmenvereinbarung und der abgeschlossenen Instandhaltungsverträge den Schutz sämtlicher in ihrem Besitz befindlichen oder ihr zur Kenntnis gelangten Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach dem Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung gewährleisten. Dies ist notwendig, damit die Auftraggeberin während der Nutzung der gelieferten Geräte daran Änderungen vornehmen lassen kann, die in Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH beschrieben sind. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn in Reaktion auf eine geänderte Gefährdungslage Anpassungen oder Änderungen an der Detektionssoftware oder an detektionsrelevanten Bauteilen der EDSCB vorgenommen werden müssen und die hieran zu stellenden technischen Anforderungen als Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH eingestuft sind. Sind Sie nicht selbst Hersteller der angebotenen EDSCB oder müssen Sie für die vorstehend beschriebenen Anpassungen oder Änderungen an der Detektionssoftware oder an detektionsrelevanten Bauteilen der EDSCB als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH eingestufte Dokumente an Dritte (z.B. Gerätehersteller oder Zulieferer) weiter geben, muss dieser Dritte während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung und der daraus abgerufenen Instandhaltungsverträge die Voraussetzungen für die Entgegennahme und die Verwahrung von als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH eingestuften Dokumenten ebenfalls erfüllen. Der Bewerber muss mit dem Teilnahmeantrag den Sicherheitsbescheid vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder von entsprechenden Landesbehörden gemäß § 7 Abs .3 VSVgV nachweisen, der Voraussetzungen für die Behandlung und Aufbewahrung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" oder eines vergleichbaren nationalen Geheimhaltungsgrades des Landes, in dem sich der Sitz des Unternehmens der Auftragnehmerin befindet erfüllen und dem Auftraggeber muss ein gleichwertiger Sicherheitsbescheid (international: "Facility Security Clearance") seiner zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde vorliegen. Hierzu ist im Dokument "Angaben und Erklärungen zum Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" durch Bewerber/Bieter", anzugeben in welchem Umfang ein Sicherheitsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder entsprechender Landesbehörden oder ein gleichwertiger Sicherheitsbescheid einer nationalen Sicherheitsbehörde des Landes, in dem sich der Sitz Ihres Unternehmens befindet, unter Angabe der zuständigen Behörde und sofern vorhanden des Aktenzeichens/der Betriebsnummer vorliegt. Das Gleiche für bereits in Aussicht genommene Unterauftragnehmer. Sie und die bereits in Aussicht genommenen Unterauftragnehmer haben sich unter Verwendung des Dokuments "Angaben und Erklärungen zum Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" durch Unterauftragnehmer" zu verpflichten, während der gesamten Laufzeit der jeweiligen Rahmenvereinbarung und bis zum Ende des letzten Instandhaltungsvertrages, der aus einer der beiden Rahmenvereinbarungen abgerufen wurde, sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf der jeweiligen Rahmenvereinbarungen und der abgeschlossenen Instandhaltungsverträge den Schutz aller in Ihrem Besitz befindlichen oder Ihnen zur Kenntnis gelangten Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften - insbesondere nach dem Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft des BMWK nebst seinen Anlagen - zu gewährleisten. Sie haben sich unter Verwendung des Dokuments "Angaben und Erklärungen zum Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" durch Unterauftragnehmer" zu verpflichten, von Unterauftragnehmern, an die Sie im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergeben, Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gemäß den Nummer 2 des § 7 Abs. 2 S. 1 VSVgV einzuholen und vor der Vergabe des Unterauftrags dem Auftraggeber vorzulegen. Werden die zuvor geforderten Angaben und Verpflichtungserklärungen nicht vorgelegt, oder können auch im weiteren Verfahren weder ein Sicherheitsbescheid vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder von entsprechenden Landesbehörden oder ein gleichwertiger Sicherheitsbescheid einer nationalen Sicherheitsbehörde des Landes, in dem sich der Sitz des Unternehmens des Bewerbers oder Bieters befindet ausgestellt noch Mitarbeiter zum Zugang ermächtigt werden, wird der Bewerber oder Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. Hierbei kann insbesondere im Falle ausländischen Einflusses auf das betreffende Unternehmen, wenn beispielsweise ausländische Kapitalbeteiligungen oder andere maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf Verschlusssachen durch fremde Staatsangehörige bestehen, oder Gesellschafter/innen, Geschäftsführer/innen und Mitglieder von Aufsichtsgremien eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, das BMWK unter anderem eine Verschlusssachen-Ermächtigung und somit eine Erteilung eines Sicherheitsbescheids verweigern.