Beschreibung
:
Wir erklären, dass – keine Person, die unserem Unternehmen gemäß § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, i.S.d. § 123 GWB rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist. Insbesondere aufgrund folgender Straftaten: Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsgewährung und Menschenhandel. – unser Unternehmen der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie für sämtliche Arbeitnehmer/innen der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen ist und kein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. – unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde und ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde. – unser Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet. – unser Unternehmen seine Tätigkeit nicht eingestellt hat. – unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. – unser Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wurde. – unser Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. – unser Unternehmen kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens be-steht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Per-son bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigten könnte und der durch andere weni-ger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. – unser Unternehmen nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war. – unser Unternehmen bis zum heutigen Datum keine wesentlichen Anforderungen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat mit der Folge einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge. – unser Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat. – unser Unternehmen nicht a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. – keine Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vorliegen, die nach § 21 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. – keine Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, die nach § 98c AufenthG mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Ta-gessätzen oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. – keine Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) vorliegen, die nach § 19 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. – keine Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) vorliegen, die nach § 21 SchwarzArbG mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. – Sollten sich unsere Verhältnisse nach Abgabe dieser Erklärung ändern, werden wir dies sofort im laufenden Vergabeverfahren und noch vor Zuschlagserteilung mitteilen.