Beschreibung
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Die Eignung des jeweiligen Bewerbers kann, unter Berücksichtigung von § 126 GWB, nur dann bejaht werden, wenn kein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB und kein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB gegeben ist, es sei denn, es ist eine Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgt. Zum Nachweis sind die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 VgV in Verbindung mit den §§ 122 ff GWB abzugeben. Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Unternehmen bzw. Bieter, bei denen ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt, nicht von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden dürfen, wenn gegenüber dem Auftraggeber ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen dargestellt und ggf. nachgewiesen wurden. Sofern Ausschlussgründe i. S. v. §§123f. GWB vorliegen, liegt eine Darstellung der ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen deshalb im eigenen Interesse des Unternehmens bzw. Bieters. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen,dass sich der Auftraggeber ausdrücklich vorbehält, die Aspekte der Selbstreinigung bzw. Darstellungen hierzu im Rahmen einer Angebotswertung aufzugreifen und ggf. zu vertiefen. Darüber hinaus bleibt vorbehalten, die Vorlage folgender Urkunden, Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen zu verlangen: a) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters an. b) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an. Die Eignung des jeweiligen Bewerbers kann, unter Berücksichtigung von § 126 GWB, nur dann bejaht werden, wenn kein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB und kein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB gegeben ist, es sei denn, es ist eine Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgt. Der Auftraggeberbehält sich vor, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister einholen. Kein sanktionierter Bezug zu Russland: Die Möglichkeit zur Übertragung der zu vergebenden Leistung entfällt für Bewerber, die selbst oder aufgrund der Einbindung anderer Unternehmen als Unterauftragnehmer, Lieferant oder eignungsverleihende Dritte einen sanktionierten Bezug zu Russland nach Art. 5 k Abs. 1 der Ver-ordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23.06.2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, aufweisen. Das Nichtvorliegen eines entsprechenden Ausschlussgrunds ist mittels des den Vergabeunterlagen beigefügten Formblatts 1.9 Eigenerklärung Russlandbezug nachzuweisen. Besondere gesetzliche Eignungsvoraussetzungen gem. § 158 BauGB: Damit einem Unternehmen Aufgaben als Sanierungsträger übertragen werden können, ist es gemäß § 158 BauGB im Sinne einer Mindestanforderung an die Eignung zwingend erforderlich, dass - das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, - das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen, - das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung einer Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft und - die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen. Unternehmen, die diese gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Die Bewerber geben diesbezüglich im Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung ab. Bei Teilnahmeanträgen von Bewerbergemeinschaften ist das Dokument 1.2 - Eigenerklärung Eignung für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft auszufüllen und einzureichen. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen oder widrigenfalls eine erfolgreiche Selbstreinigung sind für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft nachzuweisen. Vorgaben zur wirtschaftlichen/finanziellen und beruflichen Leistungsfähigkeit müssen für die Bewerbergemeinschaft insgesamt erfüllt sein. Bei Nachunternehmer / Eignungsleihe: Soweit ein Bewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen zu stützen (Eignungsleihe, § 47 VgV), ist das Dokument 1.2 - Eigenerklärung Eignung auch von dem bzw. den anderen Unternehmen ausgefüllt einzureichen. Ferner sind in diesem Fall mit dem Teilnahmeantrag das vom Bewerber ausgefüllte Dokument 1.6 - Erklärung Unteraufträge Eignungsleihe vorzulegen und das von dem/den Unternehmen, dessen/deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden, ausgefüllte Dokument 1.4 - Verpflichtungserklärung Nachunternehmer einzureichen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das in Ziff. 6 der Verfahrensbeschreibung geregelte teilweise Selbstausführungsgebot. Soweit dieses reicht, ist die Vergabe von Unteraufträgen nicht zulässig. Die Berufung auf die Eignung Dritter ist daher im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV nicht möglich, soweit die Eignung zur Ausführung der in Ziff. 6 genannten Leistungen betroffen ist.