Konkurs
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie erlangt, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a des Strafgesetzbuches, BGBl I 60/1974 idgF [in der Folge „StGB“])
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige Abreden getroffen haben, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen haben, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen;
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie erlangt, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB),
Betrugsbekämpfung
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie erlangt, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Betrug (§§ 146 bis 148 StGB)
Zahlungsunfähigkeit
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben, die vom Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde;
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben;
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn ein Interessenskonflikt gemäß § 26 BVergG nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn aufgrund der Beteiligung des Bewerbers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 25 BVergG der faire Wettbewerb unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung verzerrt würde;
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben, die vom Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde;
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt haben;
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben;
Entrichtung von Steuern
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt haben;
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Bieter werden vorbehaltlich des § 78 Abs 3 bis 5 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie erlangt, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB),