Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Korruption
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Betrugsbekämpfung
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Zahlungsunfähigkeit
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Entrichtung von Steuern
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).