Beschreibung
:
Die erbrachte vergleichbare Leistung (Referenz) ist vollständig im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2024 nachzuweisen. Die Referenz muss nicht die Bauherrenleistung beinhalten. Definitionen für die „erbrachten vergleichbaren Leistungen“: Definition 1 Eine Fachplanung mit durchschnittlichen bis hohen planerischen Anforderungen (entsprechend den Honorarzonen I und III der HOAI) für die technische Ausrüstung mit den Leistungen Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe und Objektüberwachung für den Neubau eines mindestens 2-geschossigen Funktionsgebäudes mit mindestens 1.000 m² Bruttogeschossfläche. Die Planungsleistungen umfassten dabei verschiedene nutzungsspezifische Funktionsräume, und/oder Sporträume, und/oder Trainingsräume, Umkleideräume, und/oder Duschen, Sanitärbereiche, und/oder Unterkunftsräume, und/oder Aufenthaltsbereiche, Büroräume, Besprechungsräume, Teeküchen, und/oder Verkaufsräume, Technikräume, und/oder IT-Räume, Abstell- und Lagerräume sowie Verkehrsflächen, Treppenräume, Eingangsbereiche und Aufzüge mit: − komplexen technischen Anlagen der Kostengruppen (KGr) 410, 420, 430, 480 und 550, − einer zentralen Gebäudeleittechnik mit Einzelraumregelungen, − hohen Anforderungen an Komfort, Behaglichkeit, Klimatechnik, Luftqualität, lüftungstechnischen Strömungsbedingungen, Entrauchung und Schallschutz, − Flächenheizungen, − Flächenkühlungen, − Technische Anlagen in Außenanlagen, − Klimatisierung, − mindestens 2 unterschiedlichen Nutzungsarten. oder Definition 2 Eine Fachplanung wie unter Definition 1 beschrieben, jedoch mit geringen bis durchschnittlichen planerischen Anforderungen (entsprechend den Honorarzonen I und III der HOAI) für die technische Ausrüstung und abweichend mit: − technischen Anlagen der KGr 410, 420, 430, 480 und 550, − Gebäudeleittechnik zur Steuerung und Regelung von Anlagen für Nutzungsbereiche, − mittleren Anforderungen an Komfort, Behaglichkeit, Klimatechnik, Luftqualität, lüftungstechnische Strömungsbedingungen, Entrauchung und Schallschutz, − Flächenheizung oder Heizflächen − Flächenkühlung oder Kühlung. oder Definition 3 – Mindestdefinition Eine Fachplanung wie unter Definition 1 beschrieben, jedoch mit geringen planerischen Anforderungen (entsprechend den Honorarzonen I und III der HOAI) für die technische Ausrüstung und abweichend mit: − technischen Anlagen der KGr 410, 420, 430, 480 und 550, − Gebäudeleittechnik zur Steuerung und Regelung von Anlagen bezogen auf Bereiche, − geringen Anforderungen an Komfort, Behaglichkeit, Klimatechnik, Luftqualität, lüftungstechnische Strömungsbedingungen und Schallschutz, − Heizung und Kühlung. Bewertungen: mit Ausschluss, wenn die Referenz keiner Definition entspricht, mit 1 Punkt, wenn die Referenz der Definition 3 entspricht, mit 2 Punkten, wenn die Referenz der Definition 2 entspricht und mit 3 Punkten, wenn die Referenz der Definition 1 entspricht (siehe Bewerbungsbogen 2.1.1 mit der beigefügten Bewertungsmatrix). Die Anforderungen an die erbrachte vergleichbare Leistung (Referenz) sind in einer Referenz nachzuweisen.