Quellen der Ausschlussgründe
:
Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
:
.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
:
wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
:
wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafge-setzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
:
wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
Betrug
:
wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäi-schen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Korruption
:
wegen einer Straftat nach den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und interna-tionale Bedienstete)
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
:
wegen einer Straftat nach den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
:
der/die Bieter*in ist seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen und dies wurde nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt oder der/die Bieter*in ist seinen/ihren Verpflichtungen dadurch nachgekommen, dass er/sie die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
:
der/die Bieter*in ist seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen und dies wurde nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt oder der/die Bieter*in ist seinen/ihren Verpflichtungen dadurch nachgekommen, dass er/sie die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
:
der/die Bieter*in hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
:
der/die Bieter*in hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
:
der/die Bieter*in hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen
Zahlungsunfähigkeit
:
der/die Bieter*in ist nicht zahlungsunfähig, über das Vermögen des Bieters / der Bieterin wurde kein Insolvenzverfahren und kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde nicht mangels Masse abgelehnt, befindet sich der/die Bieter*in im Verfahren der Liquidation oder hat seine/ihre Tätigkeit eingestellt.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
:
der/die Bieter*in ist nicht zahlungsunfähig, über das Vermögen des Bieters / der Bieterin wurde kein Insolvenzverfahren und kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde nicht mangels Masse abgelehnt, befindet sich der/die Bieter*in im Verfahren der Liquidation oder hat seine/ihre Tätigkeit eingestellt.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
:
der/die Bieter*in hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Bieters / der Bieterin infrage gestellt wird und dies auch nicht auf eine Person zutrifft, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortliche(r) gehandelt hat (dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) und deren Verhalten dem/der Bieter*in somit zuzurechnen ist
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
:
der/die Bieter*in ist nicht zahlungsunfähig, über das Vermögen des Bieters / der Bieterin wurde kein Insolvenzverfahren und kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde nicht mangels Masse abgelehnt, befindet sich der/die Bieter*in im Verfahren der Liquidation oder hat seine/ihre Tätigkeit eingestellt.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
:
der/die Bieter*in hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Bieters / der Bieterin infrage gestellt wird und dies auch nicht auf eine Person zutrifft, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortliche(r) gehandelt hat (dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) und deren Verhalten dem/der Bieter*in somit zuzurechnen ist
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
:
der/die Bieter*in hat keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
:
durch Teilnahme des Bieters / der Bieterin an dem Vergabeverfahren besteht kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für die Auftraggeberin tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
:
entsprechend § 7 VgV
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
:
der/die Bieter*in hat nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
:
der/die Bieter*in hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten und ist in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln