Sonstige Begründung
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Nach Ergebnissen der durchgeführten Markterkundung erfüllen nur die Produkte der Firma Becton Dickinson alle oben genannten Anforderungen. Eine Alternativlösung im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV, die den Beschaffungsbedarf ähnlich gut decken könnte, ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht verfügbar. Nach Kenntnis des Auftraggebers ist auch nicht damit zu rechnen, dass andere Systeme in absehbarer Zeit ebenfalls über die vorgenannten Eigenschaften verfügen werden. Der HL7 Adapter und die Software Digistat werden nur durch Becton Dickinson vertrieben. Somit gibt es keine anderen Anbieter für diese Leistung und dementsprechend auch keinen Wettbewerb. Daher nimmt die Schön Klinik an, dass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV gerechtfertigt ist, da nur die Firma BD, Becton Dickinson GmbH, Tullastr. 8-12, 69126 Heidelberg als Auftragnehmer in Frage kommt. Daher plant die Schön Klinik, mit der Firma BD, Becton Dickinson GmbH, Tullastr. 8-12, 69126 Heidelberg nach Ablauf der Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Exante Transparenzbekanntmachung, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen (vgl. § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 3 GWB). § 135 GWB hat folgenden Wortlaut: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntgabe, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Hinweis: Zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße können sich Unternehmen vorliegend nicht an die Vergabekammer wenden. Ebenso findet § 135 GWB keine unmittelbare Anwendung. Die Auftraggeberin des hiesigen Vergabeverfahrens ist keine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 99 GWB und unterliegt daher nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern gemäß §§ 155 ff. GWB. Die freiwillige exante Transparenzbekanntmachung erfolgt lediglich zur Erfüllung von möglichen förderrechtlichen Auflagen und zur zusätzlichen Absicherung der geplanten Auftragsvergabe.