Sonstige Begründung
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Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungs-verfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dies gilt gemäß § 14 Abs. 6 VgV indes nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Dies ist hier der Fall. Technische Gründe liegen vor, wenn es für einen anderen Wirtschaftsteilnehmer technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen, oder dass es nötig ist, spezielles Wissen, spezielle Werkzeuge oder Hilfsmittel zu verwenden, die nur einem einzigen Wirt-schaftsteilnehmer zur Verfügung stehen. Technische Gründe können auch zurückzuführen sein auf konkrete Anforderungen an die Interoperabilität, die erfüllt sein müssen, um das Funktionieren der zu beschaffenden Leistungen zu gewährleisten (Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/24/EU; OLG Celle, Beschl. v. 09.11.2021 - 13 Verg 9/21; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, § 14 VgV Rn. 62). Die Voraussetzungen des technischen Alleinstellungsmerkmals wurden vorab im Wege einer Marktanalyse überprüft. Gegenstand der Prüfung war der relevante Angebotsmarkt für die hier nachgefragte Leistung. Dabei wurde die derzeitige IT-Infrastruktur zugrunde gelegt. ORBIS wird im Hause der Auftraggeberin bereits umfassend in den klinischen Bereichen eingesetzt. Gleichzeitig stellt ORBIS die rechtssichere Dokumentation der Behandlung sicher und stellt klar, dass alle datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Hierzu werden bei BM alle Systeme, die zur Diagnose, Therapie und Dokumentation eingesetzt werden, als tiefenintegrierte Systeme betrieben. Alle Zusatzfunktionen müssen über proprietäre Schnittstellen direkt mit ORBIS kommunizieren. Die Schnittstellen müssen bi-direktional funktionieren, damit ORBIS Aufrufe starten und Daten einblenden kann, Informationen übertragen werden und auch aus den Funktionen her-aus wieder in ORBIS automatisiert gespeichert werden. Ebenso müssen alle Daten in den ver-schiedenen Systemen über das ORBIS-System integriert archiviert werden. Für die Bezirkskliniken Mittelfranken bietet die Spracherkennungslösung ORBIS Speech REC zahlreiche Alleinstellungsmerkmale, die insbesondere für das medizinische Personal im klini-schen Alltag einen erheblichen Mehrwert darstellen. Das System nutzt die leistungsfähige Nuance-Sprachengine, die tief in die ORBIS-Plattform als gemeinsame Entwicklung von Dedalus und NUANCE integriert wurde. Diese Integration ermöglicht eine direkte Datenbankkommunikation zwischen der NUANCE Speech-Applikation und der ORBIS-Datenbank, was eine nahtlose gemeinsame Datennutzung sicherstellt und somit Effizienz und Genauigkeit in der Dokumentation erhöht. Ein besonderer Vorteil von ORBIS Speech REC ist die Möglichkeit, die gesamte ORBIS-Software per Sprachsteuerung zu bedienen. Ein weiteres zentrales Alleinstellungsmerkmal ist die dynamische Synchronisation der Spracherkennung mit der Benutzeroberfläche von ORBIS. Dies ermöglicht eine flexible Arbeitsweise, bei der Befunde oder Patienteninformationen während des Diktierens eingesehen werden können, ohne dass der Prozess der Dateneingabe unterbrochen wird. Die tiefe Integration der Spracherkennung in den ORBIS-Client führt zudem dazu, dass die Software keine separate Installation auf den Clients erfordert. Updates und Treiber der Spracherkennungssoftware werden zusammen mit den regulären ORBIS-Updates ausgeliefert, was die Wartung und den Rollout erheblich vereinfacht. Dadurch entfällt der sonst übliche Aufwand für die Installation und Pflege der Spracherkennungssoftware auf den individuellen Arbeitsplätzen. Zusammenfassend stellt die Spracherkennungslösung ORBIS Speech REC durch ihre enge Verzahnung mit der ORBIS-Plattform, die umfassende Sprachsteuerung und die einfache Wartung eine hochgradig effiziente und bedienerfreundliche Lösung für die Dokumentation in den Bezirkskliniken Mittelfranken dar. Sie optimiert nicht nur den Arbeitsfluss des medizinischen Personals, sondern trägt auch zur Qualitätssteigerung in der Patientenversorgung bei. ORBIS als Hauptsystem ist ein klinisches Dokumentationssystem / Krankenhausinformationssystem (KIS) mit einer hohen Integrationstiefe von Systemen zur Prozessoptimierung. Zudem greift vorliegend das Korrektiv des § 14 Abs. 6 VgV nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist die Ausnahme des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV nur dann anwendbar, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Die Auftraggeberin hat im Vorfeld der Festlegung des Beschaffungsbedarfes eine Markterkundung durchgeführt. Im Ergebnis war zu konstatieren, dass keine anderweitige Spracherkennungslösung in der erforderlichen Tiefe in das derzeit bestehende KIS-System integriert werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der mangelnde Wettbewerb auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. Die Auftraggeberin hat sich bei der Festlegung der Anforderungen ausschließlich von dem zu gewährleistenden Schutzniveau innerhalb der kritischen Infrastruktur sowie dem Gesundheitsschutz der Patienten leiten lassen.