Zusätzliche Informationen
:
1. Die Vergabeunterlagen für das gegenständliche Verfahren können unter dem Direktlink der eVergabeplattform abgerufen werden und sind gemäß §§ 41 Abs. 1, 9 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt auf der eVergabeplattform verfügbar. Eine Bewerbung um die Teilnahme am Verhandlungsverfahren (Teilnahmeantrag) ist ausschließlich mittels des vorgegebenen Bewerbungsformulars (Teil C der Vergabeunterlagen) nebst den dazugehörigen Anlagen möglich. Mit dem Teilnahmeantrag sind sämtliche geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise einzureichen. Angaben, Erklärungen und Nachweise, die von einem Bewerber nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer von den Auftraggebern zu bestimmender Nachfrist bei dem Bewerber angefordert werden. Reicht der Bewerber die geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb einer verbindlich gesetzten Nachfrist ein, so wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Die Auftraggeber sind nicht verpflichtet, dem Bewerber Gelegenheit zur Ergänzung seiner Angaben nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu geben. Der Teilnahmeantrag muss alle geforderten Unterlagen und Nachweise enthalten und ist gemäß § 53 Abs. 1 VgV i. V. m. § 126b BGB in Textform elektronisch zu übermitteln. Das heißt, die verbindlichen Erklärungen im Teilnahmeantrag müssen dabei durch Unterschrift, Nachbildung der Unterschrift (Faksimile), eingescannte Unterschrift oder Nennung des Namens des Erklärenden ersichtlich sein. Teilnahmeanträge, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. Eine Übermittlung des Teilnahmeantrages per Post/Boten, Telefax oder E-Mail ist ausgeschlossen. Für den Fall einer Bewerbung als Bewerbergemeinschaft muss jedes einzelne Mitglied das Bewerbungsformular (Teil C der Vergabeunterlagen) nebst den dazugehörigen Anlagen ausfüllen und gemäß den vorgenannten Vorgaben auf der angegebenen eVergabeplattform zusammen mit dem Teilnahmeantrag der anderen Mitglieder der Bewerbergemeinschaft in Textform gemäß § 53 Abs. 1 VgV i. V. m. § 126b BGB einreichen, wobei auf die vorstehenden Ausführungen zur Einreichung des Teilnahmeantrags verwiesen wird. Weitere Verfahrensbedingungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, dort in den Teilen A („Allgemeine Verfahrensbedingungen“), B („Bewerbungsbedingungen für den Teilnahmewettbewerb“) und D („Vergabebedingungen für Angebots- und Verhandlungsphase“). 2. Öffentliche Aufträge sind gemäß § 122 GWB i.V.m. § 42 VgV an fachkundige und leis-tungsfähige (geeignete) Unternehmen zu vergeben, die zudem nicht nach den §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Um festzustellen, ob ein Unternehmen geeignet ist, haben die Auftraggeber nach Maßgabe der vergaberechtlichen Bestimmungen auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung verfügbaren Informationen eine in die Zukunft auf die mögliche Auftragsausführung gerichtete Prognose vorzunehmen. Daraus ergeben sich für das Vergabeverfahren die folgende Prüfreihenfolge und der dargestellte Umfang der Prüfung bzw. Wertung durch die Auftraggeber. (1) Keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (1. Prüfungsstufe): Im ersten Schritt prüfen die Auftraggeber anhand der form- und fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge (Bewerbungen) der einzelnen Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften, ob Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB einschlägig sind bzw. – falls dies der Fall sein sollte –, ob wirksame Selbstreinigungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 125 GWB durchgeführt und nachgewiesen sind oder ob die Höchstfristen für einen Ausschluss nach § 126 GWB überschritten sind. Zudem prüfen die Auftraggeber, ob der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft einen Bezug zu Russland im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, aufweist. (2) Erfüllung der Mindestanforderungen an die Eignung (2. Prüfungsstufe): Im zweiten Schritt prüfen die Auftraggeber anhand der form- und fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge (Bewerbungen) der einzelnen Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften – die auf der 1. Prüfungsstufe nicht vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen waren – die Erfüllung der Mindestanforderungen an die Eignung. Solche Anforderungen sind ausdrücklich als „Mindestanforderung“ gekennzeichnet. Die Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die Eignung führt zum Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren. (3) Grad der Vergleichbarkeit der eingereichten Referenzen (3. Prüfungsstufe): (a) Im dritten Schritt prüft der Auftraggeber anhand der form- und fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge (Bewerbungen) der einzelnen Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften – die auf der 1. und 2. Prüfungsstufe nicht vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen waren – den Grad der Vergleichbarkeit der mindestens drei eingereichten und den Mindestanforderungen entsprechenden Referenzen. (b) Wesentliche Kriterien für diese Bewertung der Referenzangaben der einzelnen Bewerber sind die nachfolgenden Festlegungen anhand derer eine Rangfolge ermittelt wird. Die Punktwerte – jeweils 1 Punkt (zugleich Erfüllung der Mindestanforderung) bis 6 Punkte – werden anhand der wertungsfähigen Referenzen des Bewerbers (bzw. der Bewerbergemeinschaft) nach folgenden Maßgaben vergeben. (aa) Projektvolumen (netto) (Addition aus den drei eingereichten und berücksichtigungsfähigen Referenzprojekten): 1 Punkt bei einem Projektvolumen von 825.000 €; 3 Punkte bei einem Projektvolumen von 825.000 € bis 1,0 Mio. €; 6 Punkte bei einem Projektvolumen ab 1,0 Mio. €. (bb) Anzahl der gelieferten Röntgenarbeitsplätze (Addition aus den drei eingereichten und berücksichtigungsfähigen Referenzprojekten): 1 Punkt bei 3 gelieferten Röntgenarbeitsplätzen; 3 Punkte bei 4 bis 11 gelieferten Röntgenarbeitsplätzen; 6 Punkte ab 12 gelieferten Röntgenarbeitsplätzen (cc) Auftragsgegenstand umfasst die Erstellung einer Raum- und Workflow-Planung: 1 Punkt bei einer Referenz; 3 Punkte bei zwei Referenzen; 6 Punkte bei 3 Referenzen (c) Die ermittelten Punktwerte werden addiert, sodass insgesamt maximal 18 Punkte („Gesamtpunktzahl“) erreicht werden können. Der Bewerber (bzw. die Bewerbergemeinschaft) mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den ersten Rang. Bewerber (bzw. Bewerbergemeinschaften) mit gleicher bzw. niedrigerer Gesamtpunktzahl werden absteigend auf die nachfolgenden Rangplätzen verteilt, bis die Rangplätze 1 bis 3 ermittelt sind. (d) Für den Fall, dass zwei oder mehr Bewerber (bzw. Bewerbergemeinschaften) dieselbe Gesamtpunktzahl erreichen und damit mehr als drei Bewerber (bzw. Bewerbergemeinschaften) die Rangplätze 1 bis 3 belegen könnten, wird in analoger Anwendung § 75 Abs. 6 VgV eine Losentscheidung unter den Bewerbern (bzw. Bewerbergemeinschaften) mit derselben Gesamtpunkzahl herbeigeführt.