Zusätzliche Informationen
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Bekanntmachungs-ID: CXP4YMJH7EJ 1. Die Bewerber sind gehalten, die Vergabeunterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit sowie auf etwaige Fehler/Rechtsverstöße und/oder Unvollständigkeiten/Unklarheiten zu untersuchen. Sollten hierbei Unklarheiten zu Tage treten, so ist die Sektorenauftraggeberin hierüber unverzüglich durch Mitteilung über die Vergabeplattform in Kenntnis zu setzen. 2. Sämtliche Fragen zu dem Vergabeverfahren und den Vergabeunterlagen müssen über die Bieterkommunikation des Vergabeportals an die Sektorenauftraggeberin gerichtet werden. Es werden keine telefonischen Auskünfte zu Bieterfragen erteilt. 3. Die Sektorenauftraggeberin behält sich vor, den Verfahrensablauf und die Verfahrensbedingungen zu ändern, soweit dies unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze zur Erreichung der Beschaffungsziele erforderlich ist. Sofern die Sektorenauftraggeberin während des Vergabeverfahrens Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt oder zusätzliche Informationen bereitstellt, wird sie diese auf der Vergabeplattform hochladen. Den Unternehmen obliegt es selbst zu prüfen, ob auf der Vergabeplattform neue Informationen zum Verfahrens bereitstehen. 5. Es besteht die Möglichkeit sich für alle Lose zu bewerben. 6. Alle Formblätter sind erhältlich als Bestandteil der Vergabeunterlagen zu dieser Ausschreibung. Es wird ausdrücklich auf die Allgemeine Bieterinformation (Anlage A) hingewiesen. 7. Der Teilnahmeantrag sowie das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Einem Schriftstück, das in einer anderen Sprache verfasst ist, soll eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung beigefügt werden. Die Sektorenauftraggeberin behält sich vor, nicht diesen Vorgaben entsprechende Schriftstücke nicht zu berücksichtigen, sofern die beteiligten Mitarbeiter der Sektorenauftraggeberin sie nicht problemlos, zweifelsfrei und vollständig verstehen können sollten. Der Teilnahmeantrag/Das Angebot muss eindeutig, verständlich, plausibel und glaubwürdig die Erfüllung der Anforderungen darlegen. 8. Bewerbergemeinschaften sind in diesem Vergabeverfahren zugelassen. Die Anforderungen ergeben sich aus der Allgemeinen Bieterinformation (Anlage A). 9. Eignungsleihe ist in diesem Vergabeverfahren zugelassen. Die Anforderungen ergeben sich aus der Allgemeinen Bieterinformation. Es wird auf § 47 SektVO verwiesen. 10. Für den Fall, dass mehr als fünf geeignete Teilnahmeantrage im Verfahren abgegeben werden, wird die Sektorenauftraggeberin eine Auswahl der fünf geeignetsten Teilnehmer treffen und ausschließlich diese zur Angebotsabgabe auffordern. Es wird eine Rangfolge gebildet. Der Teilnehmer mit den meisten erzielten Punkte steht auf der Rangfolge auf Platz 1. Die fünf geeignetsten Teilnehmer werden nach Mitarbeiterzahl und Referenzen bestimmt: Durchschnittliche Mitarbeiteranzahl Punkte 3 Mitarbeiter 1 Punkt 4 Mitarbeiter 2 Punkte 5 Mitarbeiter 3 Punkte 6 Mitarbeiter 4 Punkte > 7 Mitarbeiter 5 Punkte. Referenzenanzahl Punkte 3 Referenz 1 Punkt 4 Referenz 2 Punkte 5 Referenz 3 Punkte 6 Referenz 4 Punkte > 7 Referenz 5 Punkte. 11. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht - schon mit dem unverbindlichen indikativen Erstangebot- Änderungen am Architekten- und Ingenieurvertrag (Anlage F01) und dessen Anlagen (Anlagen E01,F02-F04) mit dem Formblatt Änderungsvorschläge (Anlage D03) unter Beachtung der Mindestanforderungen vorzuschlagen. Diese werden Grundlage der nachfolgenden Verhandlungen. Beabsichtigt die Sektorenauftraggeberin, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet sie die verbleibenden Bieter und fordert sie zur Einreichung neuer und überarbeiteter endgültiger verbindlicher Angebote - ggf. unter Fortschreibung und Überarbeitung der Ausschreibungsunterlagen - auf. 12. Die Sektorenauftraggeberin hat Mindestanforderungen an das Angebot festgelegt. Über die Mindestanforderungen wird nicht verhandelt. Die Mindestanforderungen finden sich im Architekten- und Ingenieurvertrag (Anlage F01) in - § 2 lit. h) Architekten- und Ingenieurvertrag - § 2 lit. i) Architekten- und Ingenieurvertrag - § 6 Abs. 5 Architekten- und Ingenieurvertrag - § 6 Abs. 6 Architekten- und Ingenieurvertrag - § 8 Abs. 2 Architekten- und Ingenieurvertrag - § 15 Architekten- und Ingenieurvertrag - § 16 Architekten- und Ingenieurvertrag - § 20 Abs. 2 lit. c) Architekten- und Ingenieurvertrag - Anlage 7 des Architekten- und Ingenieurvertrag (Formblatt Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung) - Anlage 8 des Architekten- und Ingenieurvertrag (Formblatt Verpflichtungserklärung ILO Kernarbeitsnormen) Abgesehen von diesen Mindestanforderungen ist es Sinn und Zweck der Verhandlungsverfahrens den Architekten- und Ingenieurvertrag dem Wettbewerb zu unterstellen und Änderungsvorschläge mit dem Angebot zuzulassen. Nach den Verhandlungen kann die Sektorenauftraggeberin ggf. weitere Mindestanforderungen an das endgültige Angebot festlegen. 13. Die Sektorenauftraggeberin behält sich vor, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben bzw. einzustellen, ohne dass dadurch Kosten- oder Ersatzansprüche ihm gegenüber hergeleitet werden können. Die Sektorenauftraggeberin kann das Verfahrens insbesondere dann aufheben, wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden kann oder kein Wettbewerb besteht. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn weniger als drei geeignete Teilnahmeanträge und/oder weniger als drei wertbare Angebote vorliegen. Die Sektorenauftraggeberin behält sich ferner die Aufhebung für den Fall vor, dass keine Finanzierung der Maßnahme gefunden wird oder keine positive Gremienentscheidung zur Zuschlagserteilung ergeht. 14. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Die Abgabe mehrere Hauptangebote ist nicht zugelassen. 15. Der Aufwand für die Erstellung des Teilnahmeantrages, des Angebots und für die Teilnahme an den Verhandlungen wird durch den Auftraggeber nicht erstattet. 16. Ist das Angebot bzw. der Teilnahmeantrag unvollständig, weil Angaben bzw. Unterlagen fehlen, steht es im Ermessen des Auftraggebers, ob er die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der gesetzlichen Vorgaben (u.a. § 51 Abs. 2 und 3 SektVO) nachfordert oder der Bewerber ausgeschlossen wird. Es besteht kein Anspruch auf Nachforderung und kein Anspruch auf Rücksendung der Unterlagen. 17. Die Sektorenauftraggeberin behält sich vor, zur Bestätigung der vorgenommenen Bewertung sowie Überprüfung der Angaben der Bewerber auf Basis der eingereichten Unterlagen die Angaben zu hinterfragen und ggfs. Nachweise zu verlangen oder nachzufordern. Die Bieter erklären sich damit einverstanden, dass die Sektorenauftraggeberin Auskünfte über die im Teilnahmeantrag benannten Referenzen beim jeweiligen Referenzenauftraggeber einholen kann. 18. Alle Unterlagen und Informationen, die den Teilnehmern/Bietern im Zusammenhang mit diesem Ausschreibungsverfahren überlassen werden oder bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln. 19. Die Sektorenauftraggeberin fragt beim Bundeskartellamt an, ob hinsichtlich des Bieters, der den Zuschlag erhalten soll, Eintragungen im Wettbewerbsregister vorliegen. In diesem Falle werden regelmäßig auch die den Teilnehmer/Bieter betreffenden personenbezogenen Daten an die vorbezeichnete Stelle übermittelt. Die Verantwortliche als Sektorenauftraggeberin hat nach der VergStatVO öffentliche Aufträge, die nach dem 01.10.2020 bezuschlagt werden, an die durch das Statistische Bundesamt (Destatis) betriebene Vergabestatistik zu melden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung meldet die Verantwortliche an Destatis die vergebenen Aufträge unter Angabe des obsiegenden Bieters. In diesem Falle werden regelmäßig auch die betreffenden personenbezogenen Daten des Teilnehmers/Bieters an die vorbezeichnete Stelle übermittelt. Nach § 134 GWB werden die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert. Dies gilt auch für Teilnehmer/Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. In diesem Falle werden ggfs. auch personenbezogenen Daten gegenüber unterlegenen Bietern offengelegt. Näheres ergibt sich aus den Anlagen B04 und B05.