Beschreibung
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Kapazitäten anderer Unternehmen/Bietergemeinschaften a) Erklärung der Bieterin zur Bildung einer Bietergemeinschaft. Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. ? Formblatt Bewerber-/ Bietergemeinschaft (Anlagen-Nr. 3013) b) Sofern Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen werden sollen, d.h. die Bieterin sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen bedienen möchte (Eignungsleihe), Benennung der hierfür vorgesehenen Leistungen und Nachweis, dass die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen werden, beispielsweise durch Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen (§ 6d EU Abs. 1 Satz 1, 2 VOB/A). ? Formblatt Eignungsleihe (Anlagen-Nr. 3014) ? Formblatt Verpflichtungserklärung (Anlagen-Nr. 3015) Die Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen für die berufliche Befähigung (§ 6a EU Abs. 1 Nr. 3e) oder die berufliche Erfahrung (§ 6a EU Abs. 1 Nr. 3a und b) ist nur möglich, wenn diese Unternehmen die Arbeiten ausführen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 6d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A). Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen, so muss die Nachweisführung entsprechend § 6b EU auch für diese Unternehmen erfolgen (§ 6d EU Abs. 3 VOB/A). Diese Unternehmen müssen ebenso die entsprechenden Anforderungen an die Eignung gemäß § 6a EU erfüllen und es dürfen keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU vorliegen (§ 6d EU Abs. 1 Satz 4 VOB/A). Die Bieterin hat ein Unternehmen, das eine einschlägige Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe gemäß § 6e EU Absatz 1 bis 6 vorliegen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen (§ 6d EU Abs. 1 Satz 5, 6 VOB/A). Sofern Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen werden, haften die Bieterin und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung (§ 6d EU Abs. 2 VOB/A). Präqualifizierte und nicht präqualifizierte Unternehmen Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis), ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen, die von der Präqualifizierung nicht umfasst sind. Präqualifizierte Unternehmen können den Nachweis ihrer Eignung auch durch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) erbringen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot - entweder anhand der den Vergabeunterlagen beiliegenden Vordrucke jeweils Eigenerklärungen für die einzelnen Eignungskriterien, - oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen vorzulegen. Die Bieterin darf sich in Teil IV der EEE nicht darauf beschränken nur Abschnitt ? auszufüllen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Präqualifikation entbindet die Bieterinnen in der Regel von der Erbringung gesonderter Nachweise und Erklärungen, jedoch nicht von der Beachtung der Vorgaben des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen - TVgG - NRW).